Grad der Behinderung –
Schwerbehindertenausweis: Krankheiten-Tabelle mit Grad der Behinderung PDF zum downloaden )
Wie viel Prozent Behinderung bei Arthrose?
Welcher Grad der Behinderung kann bei Coxarthrose anerkannt werden? – Bei einer Coxarthrose Grad 3 kann unter Umständen schon ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt werden. Generell liegt eine Behinderung dann vor, wenn Beschwerden länger als sechs Monate bestehen, hohe Funktionsbeeinträchtigungen und außergewöhnliche Schmerzen vorliegen.
Der Grad der Behinderung wird in 10-er-Schritten bemessen und kann ab einem Grad von 20 amtlich festgestellt werden. Bei einer Coxarthrose Grad 4 ist der Ausweis einer Schwerbehinderung (GdB 50 und mehr) möglich, z.B. bei hoher Bewegungseinschränkung, Versteifung der Hüftgelenke und starken chronischen Schmerzen.
Eine Hüftoperation kann in vielen Fällen die Beschwerden fast ganz beseitigen und die Lebensqualität zurückgeben. Die Lebenserwartung wird durch eine Coxarthrose generell nicht verringert.
Was zählt alles zu chronisch krank?
Zu den chronischen Krankheiten, die eine Dauerbehandlung erfordern, können zum Beispiel Diabetes mellitus, Asthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder koronare Herzkrankheit gehören.
Sind chronische Schmerzen eine Behinderung?
Das Wichtigste vorab Die fehlende Möglichkeit Schmerzen zu messen und der Umstand, dass die „GdB-Tabelle» die „üblicherweise» vorhandenen Schmerzen bereits einschließt, erschweren nachvollziehbare GdB-Feststellungen. Gelingt es aber eine besondere Intensität der Schmerzzustände über (Fach-)Arztberichte zu belegen, kann im Einzelfall der Tabellenwert für die Grunderkrankung erhöht werden.
Insbesondere dann, wenn chronische Schmerzen mit seelischen Begleiterscheinungen einhergehen, ist eine eigenständige Bewertung der „Schmerzstörung» neben der Grunderkrankung möglich, wodurch im Einzelfall ein noch höherer (Gesamt)-GdB festgestellt werden kann. Einleitung Chronische Schmerzen können die Lebensqualität und das Aktivitätsniveau stark beeinträchtigen.
Stellen „Schmerzpatienten» einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), bleiben die Entscheidungen jedoch häufig hinter den Erwartungen zurück. Schmerz ist nicht messbar! Ein Grund hierfür liegt darin, dass es keine geeignete Messmethode zur Quantifizierung von Schmerzen gibt.
- Chronische Schmerzen und ihre Intensität nachzuweisen ist daher schwieriger als Gesundheitsstörungen zu belegen, die durch klinische oder bildgebende Untersuchungen „sichtbar» gemacht werden können.
- Übliche Schmerzen» sind in der GdB-Tabelle bereits eingeschlossen Die zurückhaltende Bewertung des GdB lässt sich auch aus den Vorgaben in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen» ableiten.
Darin heißt es, die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte „schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein». Über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen nachweisen! Es muss also nachgewiesen werden, dass das „übliche Maß» der mit der Gesundheitsstörung (z.B.
Wirbelsäulenschaden) normalerweise verbundenen Schmerzen überschritten wird. Dieser Nachweis kann gelingen, wenn die behandelnden (Fach-)Ärzte unter Hinweis auf eine intensive Medikation und eine schmerztherapeutische Behandlung einen besonders hohen Leidensdruck dokumentieren. Der aus der GdB-Tabelle abzuleitende Wert kann dann ggf.
um einen „Zuschlag» erhöht werden. Beispiel: Wenn die funktionellen Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden nach der Tabelle einen GdB von 30 rechtfertigen, ist nun ein GdB von 40 für die Auswirkungen des Rückenleidens unter Berücksichtigung der nachgewiesenen außergewöhnlichen Schmerzen möglich.
- Seelische Begleiterscheinungen Bei der Chronifizierung von Schmerzen kommt es häufig zu einer seelischen Mitbeteiligung.
- Die Schmerzzustände sind dann auf körperliche und psychische Faktoren zurückzuführen.
- Bei diesen „Schmerzstörungen» handelt es um eigenständige Erkrankungen, die neben die Grunderkrankung treten.
Parallel zur Schmerztherapie empfiehlt sich eine spezifische Behandlung der seelischen Begleiterscheinungen (Facharzt, ambulante Psychotherapie). Die „Schmerzstörung» kann unter Einschluss ihrer psychischen Komponente bei der Ermittlung des GdB neben der Grunderkrankung gesondert berücksichtigt werden.
Im Beispielsfall wäre zusätzlich zu den Wirbelsäulenschäden (Einzel-GdB 30) ein weiterer Einzel-GdB für die Schmerzstörung/psychische Störung festzustellen. Dieser zusätzliche Einzel-GdB kann, je nach Ausmaß der nachgewiesenen Beeinträchtigung, so hoch sein, dass in der Gesamtbetrachtung sogar die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Gesamt-GdB ab 50) in Frage kommt.
Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Ich berate und vertrete bundesweit.
Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei Kniearthrose?
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist. Die 1962 geborene Klägerin verunfallte im Oktober 1991 als Beifahrerin in einem Auto, wobei sie nach vorn mit den Kniegelenken gegen die vordere Innenausstattung stieß. Erstmals im Dezember 1995 beantragte sie bei dem beklagten Land die Feststellung eines GdB im Hinblick auf die Folgen des Verkehrsunfalles und die danach erforderlich gewesenen Operationen.
Aus den damals vom Versorgungsamt Hannover beigezogenen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Klägerin ergaben sich Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke bei mangelhafter Belastbarkeit und eingeschränkter Beweglichkeit, wobei das rechte Kniegelenk mehrmals operiert worden war und im Juni 1995 eine 3.
- Bis 4.-gradige Chondropathie (Knorpelschaden) der medialen Femurcondyle und eine 2.-gradige Chondropathie am latero-cranialen Patellapol (Teil der Kniescheibe an der Knie-Außenseite) aufwies (vgl.
- Bericht des Diakoniekrankenhauses F.
- Vom Juli 1995).
- Für den Kniegelenksschaden stellte das Versorgungsamt Hannover mit Bescheiden vom 27.
Februar 1996 und 27. Januar 1997 einen GdB von 30 bzw.40 fest. Auf den von der Klägerin sodann im Jahr 2003 gestellten Neufeststellungsantrag stellte das beklagte Land zuletzt mit Bescheid vom 4. Februar 2004 für die Funktionsbeeinträchtigungen «Kniegelenksschaden beidseits» ab dem 30.
- Juli 2003 weiterhin einen GdB von 40 und zudem eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest.
- Ohne Auswirkungen auf den GdB verblieben «degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule», die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wurden.
- Von der Klägerin in der Folgezeit gestellte Anträge auf Höherbewertung des GdB sowie Zuerkennung von Merkzeichen lehnte das beklagte Land jeweils ab.
Im Februar 2016 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen «G» und «aG» unter Hinweis auf einen Fersentrümmerbruch des linken Fußes sowie Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden. Das beklagte Land zog Unterlagen des die Klägerin behandelnden Orthopäden G.
- Bei und stellte mit Bescheid vom 12.
- Mai 2016 den GdB ab dem 9.
- Februar 2016 mit 30 fest.
- Die Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigung: «degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und unteren Gliedmaßen-Gelenke, Fehlhaltung, Schmerz-Syndrom (Einzel-GdB 30)».
- Ohne Bedeutung für den Gesamt-GdB verblieb ein Zustand nach Beckenbruch.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, einen GdB von mindestens 50 und das Merkzeichen «aG» zu begehren. Bei ihr bestehe eine erhebliche Einschränkung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), die mit erheblichen Schmerzen verbunden sei.
- Daneben bestünden vielfältige weitere orthopädische Beschwerdebilder.
- Insbesondere bestehe eine Einschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, der Kniebeweglichkeit und eine deutliche Schmerzsymptomatik im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS).
- Insgesamt bestehe eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit.
Das beklagte Land beteiligte seinen Beratungsärztlichen Dienst und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2016 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klägerin weiterhin einen GdB von mindestens 50 und das Merkzeichen «aG» geltend gemacht und zur Begründung ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
- Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärztin Dr.H., des Orthopäden I.
- Sowie des Orthopäden J.
- Beigezogen.
- Nach Auswertung dieser Unterlagen und Beteiligung seines Beratungsärztlichen Dienstes erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 14.
- September 2017 den Anspruch der Klägerin insoweit an, als dass ab dem 30.
Juli 2003 der GdB mit 40 bewertet wurde. Die Entscheidung stützte sich dabei auf die Funktionsbeeinträchtigungen: «Hüft- und Kniegelenksarthrose, Funktionsbehinderung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes, Fußfehlbildung links (Einzel-GdB 30), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fehlhaltung, Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 20).
- Die Feststellung eines darüberhinausgehenden GdB von 50 und des Merkzeichens «aG» lehnte das beklagte Land weiterhin ab (Ausführungsbescheid vom 14.
- September 2017).
- Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen, diesen jedoch im Übrigen fortgeführt.
- Sodann hat das SG eine Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dipl.
Med.K. veranlasst. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14. Januar 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 4. März 2019 im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin bestehe ein chronisches Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS und eine chronische Lumbalgie, was als leichtgradige Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werden müsse.
Der beidseitige Hüftverschleiß bedinge ebenfalls einen Einzel-GdB von 20. Der beidseitige Kniegelenkverschleiß als ausgeprägter Knorpelschaden mit Bewegungseinschränkung im Stadium III – IV beiderseits, sei mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Der Knickplattfuß bedinge einen Einzel-GdB von 20. Zusammenfassend empfehle er einen Gesamt-GdB von 50 und das Merkzeichen «G», weil bei der Klägerin eine deutliche Gehbehinderung aufgrund der Verschleißprozesse der unteren Extremitäten bestehe.
Es komme hier zu einer gegenseitigen Beeinflussung des Hüftgelenkverschleißes beidseits, des Kniegelenkverschleißes beidseits und der unfallbedingten Veränderungen im Bereich des linken Fußes. Die Klägerin sei gezwungen, orthopädische Stiefel zu tragen.
Es finde sich eine Muskelminderung aufgrund der unfallbedingten Ruhigstellung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels. Ferner fänden sich Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke, der Kniegelenke und im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes. Durch die Gangstörung und der sich daraus ergebenden Fehlbelastung der unteren Extremitäten komme es zu einem Reizzustand der Hüftgelenke, ferner werde durch die Fehlbelastung der unteren Extremitäten das Rückenleiden negativ beeinflusst.
In seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Knorpelschäden 3. bis 4. Grades beim längeren Gehen Schmerzen und Schwellungszustände der Kniegelenke entstünden, ferner seien Probleme beim Treppensteigen sowie bei Bergan-/Bergabgehen durch den erhöhten Anpressdruck der Kniescheibe zu erwarten.
- Nach längerem Sitzen entstünden typische Anlaufbeschwerden.
- Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.
- Dezember 2019 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 12.
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
- August 2016 und des Ausführungsbescheides vom 14.
September 2017 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 9. Februar 2016 einen GdB von 50 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen K. der GdB mit 50 einzuschätzen sei.
- So sei das vorliegende Knieleiden mit Rücksicht auf die ausgeprägten Knorpelschäden mit Bewegungseinschränkungen mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten, das Wirbelsäulenleiden ebenso wie das Hüftleiden und der Verschleiß des oberen und unteren Sprunggelenkes links mit einem Einzel-GdB von 20.
- Insgesamt rechtfertige sich ein Gesamt-GdB von 50, weil die Wirbelsäulen-, Fuß-, und Hüftbeschwerden sich negativ auf das Knieleiden auswirkten und zu weiteren Einschränkungen in der Mobilität der Klägerin führten.
Ein Anspruch auf das Merkzeichen «aG» bestehe hingegen nicht, weil die Klägerin nach eigenen Angaben noch in der Lage sei, Wegstrecken zwischen 100 und 500 m zurückzulegen. Insgesamt gäbe es keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin außerhalb des Kraftfahrzeuges dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung zur Fortbewegung fähig sei.
- Diese Einschätzung teile auch der die Klägerin behandelnde Orthopäde J,
- Das beklagte Land hat gegen den ihm am 15.
- Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 13.
- Februar 2020 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass sowohl die Bewertung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen als auch des Gesamt-GdB unzutreffend durch das SG erfolgt sei.
Zur weiteren Begründung hat sich das beklagte Land auf von ihm vorgelegte Stellungnahmen seines beratungsärztlichen Dienstes vom 31. Januar und 25. Juli 2019 sowie 3. Februar 2020 bezogen, in denen im Wesentlichen die Beurteilung des Knieleidens mit einem Einzel-GdB von 40 kritisiert worden sind.
- Insoweit wurde in den Mittelpunkt gerückt, dass die Beugefähigkeit der Kniegelenke lediglich auf 120° rechts und 110° links eingeschränkt und die Streckfähigkeit komplett erhalten sei.
- Dementsprechend bestehe eine beidseitige Bewegungseinschränkung der Kniegelenke geringen Grades, die nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei.
Entscheidend sei nur das Ausmaß von Bewegungseinschränkungen, nicht aber röntgenologisch oder kernspintomographisch sichtbare Veränderungen. Reizerscheinungen (Schwellung, Rötung, Überwärmung, Kniegelenkerguss) seien im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt worden.
Das beklagte Land beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Dezember 2019 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2016 in der Gestalt des Teilanerkenntnisses bzw. Ausführungsbescheides vom 14. September 2017 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, die Berufung des beklagten Landes gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Dezember 2019 zurückzuweisen. Sie meint, es sei alles vorgetragen und bittet um eine Entscheidung.
- Der Senat hat mit Beschluss vom 31.
- August 2020 die Entscheidung über die Berufung nach § 153 Abs.5 SGG der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
- Dem Gericht haben die Prozessakte und die Verwaltungsakte des beklagten Landes vorgelegen.
- Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG Lüneburg mit Gerichtsbescheid vom 23.
Dezember 2019 den rechtswidrigen Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2016 und des Ausführungsbescheides vom 14. September 2017 abgeändert und den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin ab dem 9. Februar 2016 einen GdB von 50 festzustellen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs.2 SGG Bezug auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid genommen.
Das SG hat im Hinblick auf die der Gesamtbewertung zu Grunde zu legenden Einzel-GdBs die vorliegenden medizinischen Äußerungen zum Gesundheitszustand der Klägerin sorgfältig im Einzelnen ausgewertet und zutreffend in das System der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) eingeordnet.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Annahme des SG, dass das Knieleiden der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist.1. Den Schwerpunkt der Auseinandersetzung bildet die Bewertung des Knieleidens der Klägerin. Dabei rückt das beklagte Land in den Mittelpunkt seiner Argumentation, dass die Bewegungseinschränkung in den Kniegelenken nach Teil B 18.14 VMG die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 40 nicht zulasse.
Das beklagte Land lässt bei dieser Argumentation allerdings außer Betracht, dass die VMG für eine Erkrankung der Kniegelenke für den Fall des Vorliegens ausgeprägter Knorpelschäden einen eigenen Bewertungsrahmen vorsehen (vgl.S.121 VMG). Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B.
- Chondromalacia patellae Stadium II bis IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen eröffnen schon bei der Erkrankung nur eines Kniegelenkes ohne Bewegungseinschränkungen einen Bewertungsrahmen von 10 bis 30; liegen Bewegungseinschränkungen vor, ist ein Bewertungsrahmen von 20 bis 40 eröffnet.
- Die Klägerin leidet seit Jahren an Kniebeschwerden, nachdem sie 1991 einen Autounfall mit Bänderrissen und Meniskusschaden erlitten hatte mit danach notwendigen Operationen in den Jahren 1991, 1993 und 1995 (vgl.
Bericht Rehazentrum L. vom 22. April 2010, bzw. Bericht des Diakoniekrankenhauses M. vom Juli 1995). Bereits 1995 wurde bei der Klägerin eine dritt- bis viertgradige Chondropathie im Bereich der medialen Femurcondyle und eine zweitgradige Chondropathie latero-cranial am Patellapol festgestellt.
Ferner fand sich eine Plica Mediopatellaris (Falte der Gelenkschleimhaut) rechts. Bereits zu diesem Zeitpunkt fanden sich ein Patellaandruckschmerz und ein Druckschmerz an der Gelenkinnen- und Gelenkaußenseite, die Klägerin klagte über anhaltende belastungsabhängige Schmerzen. Die Beweglichkeit für Extension und Flexion belief sich auf 0/0/130 Grad (vgl.
Bericht Diakoniekrankenhaus M. vom 30. Juni 1995). Daneben berichtete der Facharzt für Chirurgie N. in seinem Befundbericht vom 6. Februar 1996 von einer Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks nach mehrfacher Arthroskopie bei III.- bis IV.-gradiger Chondropathie mediale Femurcondyle bei deutlicher Streckhemmung im rechten Kniegelenk mit Weichteilverschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur bei Bewegungsausmaßen rechts 0/20/90 und links 0/0/140, wobei der Einbein- Zehen- und Hackenstand rechts nicht durchführbar war.
Das Gangbild war durch Schonhinken rechts auffällig mit Streckhemmung von 20 Grad. In seinem Befundbericht vom 17. Dezember 1996 teilte der Chirurg N. dann eine Beweglichkeit für beide Kniegelenke von 0/0/100 Grad mit. Das Gangbild war noch leicht zögernd, Gehstützen wurden von der Klägerin allerdings nicht mehr genutzt.
Im Hinblick auf die Vorgaben der VMG zu den ausgeprägten Knorpelschäden ist somit die Bewertung des GdB im Hinblick auf das Kniegelenksleiden rechts bzw. beidseits vollkommen zu Recht bereits mit Bescheid vom 27. Februar 1996 mit 30 bzw. mit Bescheiden vom 27.
- Januar 1997 bzw.4.
- Februar 2004 mit 40 bewertet worden, worauf auch der Sachverständige Köhler in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.
- März 2019 hingewiesen hat.
- Zwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass es in den nachfolgenden Jahren zu einer Besserung des Knieleidens der Klägerin gekommen ist.
- So ist dem Bericht des Reha-Zentrums L.
vom 22. April 2010 – dort ist die Klägerin zur Reha nach einer Schambeinfraktur gewesen – ein regelrechtes Gangbild ohne Schon- oder Verkürzungshinken bei regelrechtem Zehen-, Fersengang und –stand zu entnehmen. Es fand sich eine freie Beweglichkeit der Kniegelenke für die Extension und Flexion bei 0/0/140 beidseits.
Allerdings ist der Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt wegen Schmerzen in den Kniegelenken die tiefe Hocke ohne Abstützen nicht möglich gewesen und unter Belastung waren die Knieschmerzen weiterhin vorhanden. Bei der letzten klinischen Untersuchung zeigten sich beide Kniegelenke mit vermehrten retropatellaren Krepitationen (Knirschen) mit Bewegungsausmaßen von rechts 0/0/125 und links 5/0/125.
Der behandelnde Orthopäde J. hat in seinem Befundbericht vom 22. März 2016 eine Einschränkung der Kniebeweglichkeit bei bestehender Gonarthrose mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin Schmerzen in beiden Knien beklage. In seinem Befundbericht vom 4.
April 2017 hat dieser Arzt erneut «seit langem» bestehende Schmerzen in (der linken Ferse und) beiden Knien angegeben und eine eingeschränkte Extension/Flexion beidseits von 0/0/100 bei bestehender fortgeschrittener Gonarthrose beidseits dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt benötigte die Klägerin eine Kniebandage und orthopädische Schuhe.
Schließlich hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 14. Januar 2019 (Bl.106 GA) im Bereich der Kniegelenke leichte- bis mittelgradige Funktionsstörungen notiert und diese mit Extension/Flexion 0/0/120 für das rechte Kniegelenk und Extension/Flexion 0/0/110 für das linke Kniegelenk konkretisiert.
- Bei der Palpation konnte ein Patellaverschiebeschmerz ausgelöst werden, es fand sich ein retropatellares Reiben und ein Krepitationsgefühl beiderseits, die Prüfung der Patellamobilität war beiderseits schmerzhaft.
- Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei der Klägerin neben ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke dritten bis vierten Grades bzw.
zweiten Grades durchaus Bewegungseinschränkungen (wenn auch zuletzt eher geringen Ausmaßes) und anhaltende Reizerscheinungen (Schmerzen) – und zwar beidseitig – vorliegen. Wenn vor diesem Hintergrund das Sozialgericht unter Heranziehung der Bewertung des Sachverständigen K.
Den von den VMG (vgl. Seite 121) hierfür zur Verfügung stehenden Bewertungsrahmen von 20 bis 40 mit dem oberen Wert ausschöpft, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme. Weshalb das beklagte Land hartnäckig an der Ansicht festhält, dass die Bewertung der Kniegelenkserkrankung der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 40 nicht den Vorgaben der VMG entspreche, erschließt sich dem Gericht nicht.
Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil schon das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2019 ausdrücklich herausgearbeitet hat, dass sich die wesentliche Einschränkung bei der Klägerin nicht aus den Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke, sondern aus den ausgeprägten Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen ergibt.
Schon das Sozialgericht hatte insoweit in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes nicht nur auf das Ausmaß von Bewegungseinschränkungen abgestellt werden könne. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung auch durch die Niederschrift über die Tagung der Sektion «Versorgungsmedizin» des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 25.
bis 26. November 1998 bestätigt. Unter Punkt 1.10.10 ist zur gutachterlichen Beurteilung des GdB bei Knorpelschäden der Kniegelenke von den Beiratsmitgliedern darauf hingewiesen worden, dass ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke auch ohne Bewegungseinschränkungen meist mit erheblichen anhaltenden Reizerscheinungen (Kapselschwellungen, Schmerzen) verbunden seien, so dass ein GdB-/MdE-Grad von 30 in diesen Fällen durchaus berechtigt sei, auch im Vergleich zu einer Versteifung eines Kniegelenkes, die in der Regel nicht mit Schmerzen verbunden sei.
Vor diesem Hintergrund haben die Beiratsmitglieder eine Änderung der beanstandeten Beurteilungskriterien nicht für sachgerecht angesehen und ganz bewusst den Bewertungsrahmen für ausgeprägte Knorpelschäden beibehalten, obwohl vereinzelt von orthopädischen Sachverständigen diese Bewertungsrahmen als zu hoch angesehen worden sind.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der Hinweis des Sachverständigen K. in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 darauf, dass bei der Klägerin trotz guter Beweglichkeiten erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag bestünden, weil bei Knorpelschäden im Grad III bis IV beim längeren Gehen Schmerzen und Schwellungszustände der Kniegelenke entstehen, ferner Probleme beim Treppensteigen sowie beim Bergan-/Bergabgehen durch den erhöhten Anpressdruck der Kniescheibe.
Bei Belastungen im Knien oder im Hocken seien Schmerzen durch die geschädigte Kniescheibenrückfläche erklärbar. Nach längerem Sitzen entstünden typische Anlaufbeschwerden. Im Hinblick auf die bei der Klägerin seit Jahren chronisch vorhandenen Schmerzen in den Knien ist es für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb das beklagte Land die Auffassung vertritt, dass Reizerscheinungen nicht vorlägen.
Auch der Ärztliche Sachverständigenbeirat hat Schmerzen ausdrücklich als «erhebliche anhaltende Reizerscheinung» gelten lassen (vgl. auch insoweit Punkt 1.10.10 des Beiratsbeschlusses vom 25. bis 26. November 1998). Die Kniegelenksschmerzen der Klägerin sind in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes fortdauernd dokumentiert, von dem behandelnden Orthopäden J.
- Mit Befundbericht vom 4.
- April 2017 im Gerichtsverfahren bestätigt und von der Klägerin auch gegenüber dem Sachverständigen K.
- Beklagt worden, wobei die Klägerin auch am 10.
- Januar 2019 mit einer elastischen Kniebandage links sowie hohen orthopädischen Stiefeln versorgt gewesen ist.
- Zweifel am Bestehen der Schmerzen hat das Gericht damit nicht.2.
Die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule sowie Hüft- und Sprunggelenke hat das Sozialgericht unter Heranziehung der Ausführungen des Sachverständigen Köhler jeweils zutreffend mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Konkrete Angriffe auf die entsprechenden Feststellungen und Bewertungen sind dem Berufungsvorbringen des beklagten Landes nicht zu entnehmen und auch im Übrigen finden sich keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit.3.
Das Gericht folgt schließlich den Überlegungen des Sozialgerichts im Hinblick auf den Gesamt-GdB und schließt sich der Bewertung an, dass sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke (Einzel-GdB 40) sowie des Wirbelsäulen-, Hüft- und Sprunggelenksleidens, welche jeweils mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist, sich in der Gesamtschau ein Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen lässt.
Denn hier ist in den Blick zu nehmen, dass sich sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen auf die Mobilität der Klägerin auswirken und sich gegenseitig negativ beeinflussen, so kommt es u.a. durch die Gangstörung und der sich daraus ergebenen Fehlbelastung der unteren Extremitäten zu einem Reizzustand im Bereich der Hüftgelenke, ferner wird durch die Fehlbelastung der unteren Extremitäten das Rückenleiden negativ beeinflusst.
- Auch auf diese Zusammenhänge hatte bereits das Sozialgericht vollkommen zu Recht und ohne Anlass zu einer Beanstandung hingewiesen.4.
- Ohne, dass es für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung ist, weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 9.
- Februar 2016 auch die Zuerkennung des Merkzeichens «G» beantragt hatte.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen K. zum Gehvermögen der Klägerin und dessen abschließender Empfehlung in seinem Gutachten vom 14. Januar 2019 (vgl. Seite 14 des Gutachtens) sowie der vorliegenden Entscheidung könnte für das beklagte Land möglicherweise Anlass bestehen, seine Entscheidung vom 12.
Wie viel Prozent Schwerbehinderung bei Depressionen?
1. Das Wichtigste in Kürze – Bei länger anhaltenden Depressionen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 erhalten Betroffene auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie verschiedene Nachteilsausgleiche bei Behinderung,
Welcher Grad der Behinderung bringt was?
GdB als Tabelle zusammengefasst – Die nachfolgende, zum Grad der Behinderung erstellte Tabelle, listet einige Krankheiten bzw. körperliche Einschränkungen auf, die zum jeweiligen Grad der Behinderung führen können, Bedenken Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Orientierung handelt.
Grad der Behinderung | Möglich bei |
GdB 20 | Chronische Hepatitis (ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität) |
GdB 30 | Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung |
GdB 40 | Homonyme Hemianopsie |
GdB 50 | Völliger Verlust der Nase |
GdB 60 | Anämie mit starken Auswirkungen |
GdB 70 | Mukoviszidose |
GdB 80 | Verlust des Kehlkopfes |
GdB 90 | Plasmozytom mit starken Auswirkungen |
GdB 100 | Lungentuberkulose (ansteckungsfähig) |
Bei welchen chronischen Krankheiten kann man früher in Rente gehen?
Mit diesen chronischen Krankheiten früher in Rente gehen: Was sind chronische Krankheiten – Das Robert Koch-Institut (RKI) definiert chronische Krankheiten als „lang andauernde Krankheiten, die nicht vollständig geheilt werden können und eine andauernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems nach sich ziehen.» Als Klassiker der chronischen Erkrankungen zählen:
- Diabetes, Rheuma, Krebs,
- neurologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Parkinson,
- psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) und chronische Nierenerkrankungen und jüngstens auch
- Long-Covid oder Post-Covid und auch die chronische Fatique.
Wie weise ich eine chronische Erkrankung nach?
2.1. Schwerwiegend chronisch krank – Als «schwerwiegend chronisch krank» gilt, wer wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist (Dauerbehandlung) und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Pflegebedürftig mit Pflegegrad 3 oder höher. Grad der Behinderung (GdB, Begriff des Reha- und Teilhaberechts) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS, Begriff des Sozialen Entschädigungsrechts) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, Begriff der gesetzlichen Unfallversicherung) von mindestens 60. Der GdB, GdS oder MdE muss auch durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein. Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Auch Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm ( DMP ) teilnehmen, profitieren für die Dauer ihrer DMP-Teilnahme von der 1-%-Belastungsgrenze. Das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung und die Notwendigkeit der Dauerbehandlung müssen gegenüber der Krankenkasse durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Wie viel Prozent gibt Bandscheibenvorfall?
Nicht jeder Vorfall ist eine Schmerzursache! – Rund 20 Prozent aller Menschen unter 40 Jahren haben einen Bandscheibenvorfall ohne irgendwelche Probleme. In der Altersstufe ab 40 Jahren sind es sogar 27 Prozent. Das Gefährliche daran ist: Manche Menschen haben Rückenschmerzen und einen Bandscheibenvorfall.
hat fast jeder 40jähriger Einrisse in mindestens einem Bandscheibenfaserring.zeigen Kernspintomografien (MRT) bei jedem Zweiten eine Bandscheibenvorwölbung oder einen Bandscheibenvorfall.
Die Beschwerden bei einem Bandscheibenvorfall sind je nach betroffenem Wirbelsäulenabschnitt unterschiedlich. Die Art der Schmerzausstrahlung kann wichtige Hinweise auf den Ort des Vorfalls geben.