Was ist ein Erbschein und wer braucht einen Erbschein? – Erbe wird man auch ohne Erbschein – und zwar aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder Testament. Einen Erbschein benötigt man dann, wenn man sein Erbrecht gegenüber anderen beweisen muss. Es handelt sich um ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben.
Grundbuchberichtigung : Gehört eine Immobilie zur Erbschaft, ist das Grundbuch zu berichtigen. Beruht eine testamentarische Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage der letztwilligen Verfügung gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Mehr dazu: Grundbuchberichtigung Gesellschafterwechsel : Ändert sich der Inhaber eines Personengesellschaftsanteils (KG, OHG) durch Erbfall, kann dies ebenfalls auch durch notarielles Testament (bzw. Erbvertrag) und Eröffnungsniederschrift dargelegt werden. Bankkonten, Depots : Banken und Sparkassen haben in ihren AGB geregelt, dass sie auch zugunsten von Erben, die sich durch privatschriftliches Testament mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts ausweisen, auszahlen dürfen. Mehr dazu: Bankkonten im Nachlass
Ist die Erbfolge jedoch aufgrund des Testaments nicht eindeutig – was nicht selten der Fall ist – wird auch in den genannten Fällen ein Erbscheinsverfahren erforderlich sein.
In welchem Fall braucht man einen Erbschein?
Wann sollte man auf keinen Fall einen Erbschein beantragen? – Beantragen Sie auf keinen Fall einen Erbschein, wenn Sie in Erwägung ziehen das Erbe auszuschlagen, Sobald Sie nämlich den Antrag stellen, gilt im deutschen Erbrecht das Erbe als angenommen.
Was ersetzt den Erbschein?
Vorteile eines notariellen Testaments Vielen Menschen ist nicht bekannt, dass ein notarielles Testament „unter dem Strich» dabei hilft, bares Geld zu sparen. Ein notarielles Testament dient nämlich in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbzeugnis,
Liegt hingegen nur ein handschriftliches Testament oder gar kein Testament vor, müssen sich die Erben ihre Erbenstellung durch einen sogenannten Erbschein beim Nachlassgericht bescheinigen lassen. Zwingend ist ein solcher Erbschein immer dann erforderlich, wenn beim Erblasser Grundbesitz vorhanden ist bzw.
wenn der Erblasser Gesellschafter einer GmbH oder KG war. Das Verfahren auf Erteilung eines solchen Erbscheins ist langwierig und kostenintensiv. Sowohl für den Antrag als auch für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine 1,0-Gebühr aus dem gesamten Nachlasswert fällig.
- Da ein notarielles Testament den Erbschein ersetzt, werden hierdurch die Kosten für das erforderliche Erbscheinsverfahren eingespart. Beim sog.
- Berliner Testament», bei dem zunächst nur der Ehegatte und als Schlusserben dann die gemeinsamen Kinder eingesetzt werden, ersetzt ein notarielles Ehegattentestament sogar zwei ansonsten erforderliche Erbscheinsverfahren, da in dem Berliner Testament Regelungen für zwei Todesfälle getroffen werden.
Die Kosten für die Erstellung und Beurkundung eines „Berliner Testaments» durch einen Notar sind regelmäßig geringer als die Kosten für die zwei ansonsten erforderlichen Erbscheinsverfahren, so dass ein notarielles Testament unter dem Strich bares Geld spart.
Zusätzlich bekommen Sie bei Errichtung eines Testaments durch einen Notar eine umfassende und individuelle erbrechtliche Beratung, so dass sichergestellt ist, dass in dem notariellen Testament auch tatsächlich Ihr Wille abgebildet wird. So können Streitigkeiten unter den Erben, die häufig erst durch eine erforderliche Auslegung ungenau formulierter handschriftlicher Testamente ausgelöst werden, vermieden werden.
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Kann man ohne Erbschein ein Konto auflösen?
Der Erbschein ist teuer, aber manchmal unumgänglich – Die dritte Möglichkeit ist die Vorlage des Erbscheins, Hinterbliebene müssen ihn beim Nachlassgericht (das ist üblicherweise das Amtsgericht) beantragen, wenn es kein Testament gibt und du allein durch die gesetzliche Erbfolge begünstigst wirst.
- Manchmal geht es aber ohne Erbschein, wie der Focus berichtet und Praxiserfahrungen zeigen.
- Gibt es auf dem Konto nur ein kleines Guthaben, kann die Bank auf den Erbschein verzichten.
- Diese Ausnahme kann dann greifen, wenn Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis zum Betrag auf dem Konto stehen.
- Die Bank sichert sich dann aber mit einer Haftungserklärung ab.
Taucht dann doch eine andere Person auf, die das Erbe berechtigt beansprucht, verlangt sie das Geld zurück. Der Erbschein kostet Geld. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Beträgt der zum Beispiel 50.000 Euro, sind 330 Euro in Summe fällig.
- Wenn Grundstücke oder Immobilien zur Erbmasse gehören, ist ein Erbschein zwingend erforderlich, damit die Begünstigten ihr Erbe erhalten können.
- Einzige Ausnahme bilden ein notarielles Testament oder ein notarieller beglaubigter Erbvertrag.
- Für die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht gibt es übrigens keine festgelegte Frist.
Der Erbschein ist jederzeit zu beantragen.
Ist bei einem Testament ein Erbschein nötig?
Brauche ich einen Erbschein, wenn ein Testament vorliegt? Wenn es sich um ein notarielles Testament handelt, wird ein Erbschein nur in Ausnahmefällen benötigt. Wenn der Erblasser das Testament selbst geschrieben hat, wird für die Berichtigung eines Grundbuchs ein Erbschein benötigt.
Wie lange nach dem Tod meldet sich das Nachlassgericht?
Wie lange dauert es bis das Nachlassgericht sich meldet? – Es hängt sehr stark vom Einzelfall ab, wann der Erbe vom Nachlassgericht angeschrieben wird. Sofern das Nachlassgericht alle Daten zur Verfügung hat, also Name und Anschrift der Erben, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen, nach Testamentseröffnung.
- Es haben jedoch nicht alle Erblasser ihr Testament so übersichtlich gestaltet, so dass es teilweise Monate dauern kann, bis die Adresse der Erben ermittelt werden kann.
- Achtung: Die Frist zur Erbausschlagung beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
- Bei gesetzlichen Erben ist das die Kenntnis vom Todesfall.
Testamentarische Erben werden direkt vom Nachlassgericht über die Frist informiert. Wird man vom Nachlassgericht informiert, beginnt spätestens dann die Frist zu laufen.
Woher weiß das Nachlassgericht die Erben?
Was ist, wenn ein hinterlegtes Testament oder Erbvertrag existiert? – Hat der Erblasser sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt oder ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag beurkundet, so erfährt das Nachlassgericht auf dem Amtsweg, bei welchem Gericht diese Dokumente hinterlegt sind.
- Das Standesamt wird nämlich das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin, bei dem hinterlegte Verfügungen von Todes wegen registriert sind, informieren.
- Das Testamentsregister informiert dann das zuständige Nachlassgericht.
- In diesem Fall sowie dann, wenn ein aufgefundenes Testament bei Gericht abgeliefert wird, wird das Nachlassgericht von sich aus tätig.
Es eröffnet jetzt das Testament oder den Erbvertrag, vermerkt die Eröffnung auf dem Schriftstück und fertigt ein Protokoll an. Den in den Urkunden ausgewiesenen Beteiligten sowie den als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen wird eine Abschrift des Protokolls und eröffneten Schriftstücks übersandt.
Das Nachlassgericht kann aber auch einen amtlichen Termin zur Eröffnung bestimmen, zu dem die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten geladen werden. In der Praxis ist die amtliche Eröffnung im Gericht aber eher die Ausnahme. Soweit im Gericht eröffnet wird, besteht keine Pflicht zur Teilnahme.
Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter – verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.
Kann die Bank auf einen Erbschein bestehen?
Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank ohne Erbschein Nach dem Tod des Erblassers ist es für den Erben nicht immer einfach, an die Konten des Verstorbenen heranzukommen. Die Banken verlangen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig die Vorlage eines Erbscheins.
- Das ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich.
- Ein Erbschein kostet nicht nur Geld, sondern es kann auch einige Zeit dauern, bis er ausgestellt ist.
- Ohne Erbschein verweigern Banken allerdings häufig den Zugriff auf die Konten des Erblassers.
- Dies ist vor allem dann ärgerlich, wenn sich im Nachlass außer dem Bankkonto keine weiteren Vermögenswerte wie z.B.
Grundstücke befinden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass entgegen der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des eröffneten handschriftlichen Testaments ausreichen kann, um den Erben gegenüber der Bank zu legitimieren (Az.
XI ZR 440/15). Der BGH begründet dies damit, dass auch das Gesetz keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins kennt. In Fällen, in denen das Erbrecht problemlos anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, soll die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können, der erhebliche Kosten verursacht.
Nur bei konkreten Zweifeln am behaupteten Erbrecht kann die Bank die Leistung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar sich in einem handschriftlichen Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt.
Nachdem beide Elternteile verstorben waren, forderten die im Testament namentlich genannten Kinder als Erben die Bank zur Freigabe der Konten der Erblasser auf. Dazu legten sie eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor. Die Bank weigerte sich jedoch und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Die Erben erwirkten beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein und verlangten von der Bank die Übernahme der Kosten. Die Bank gab die Konten nach Vorlage des Erbscheins zwar frei, verweigerte aber die Übernahme der Kosten. Der BGH hielt den Anspruch der Erben auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erstellung des Erbscheins für gerechtfertigt.
- Die Bank habe gegen ihre Leistungstreuepflicht aus den Kontoverträgen verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
- Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Erbe sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen, sondern könne den Nachweis auch in anderer Form führen.
Eine Möglichkeit sei die Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk, so die Karlsruher Richter. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer berät Sie gerne in allen Fragen rund um das Erbrecht.
Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament?
Wer in einem Testament von seinem Erbteil ausgeschlossen wird, kann einen Pflichtteil in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils verlangen. Diese Erbschaft trotz Testament ist ein reiner Geldanspruch, der bestimmten Angehörigen vorbehalten ist. Wird Ihnen der Pflichtteil von den Erben verwehrt, kann ein Rechtsanwalt Sie beim Prüfen und Durchsetzen Ihrer Ansprüche unterstützen.
Kann ich mein Testament ohne Notar machen?
Handschriftliches Testament – Errichtung, Gültigkeit und Widerruf Jeder Bürger hat das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen und seinen Nachlass nach seinen eigenen Vorlieben und Vorstellungen zu regeln. Am häufigsten geschieht dies über ein handschriftliches Testament, mit dem der Erblasser selbst bestimmen kann, wer nach seinem Tod welche Teile seines Nachlasses erben soll.
Jeder Erblasser kann ein handschriftliches Testament errichten, wenn er die Voraussetzungen der Testierfähigkeit erfüllt. Ein handschriftliches Testament muss bestimmen Formvorschriften genügen, um gültig zu sein. Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Um sicherzustellen, dass ein handschriftliches Testament nach dem Tod gefunden wird, sollte es bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Nachlassgerichts hinterlegt werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments behilflich sein und dafür sorgen, dass es unmissverständlich formuliert und vor einer Anfechtung sicher ist.
Im folgenden Video erklärt Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht und Experte für Testamentsgestaltung in München, wie Sie von der Klärung Ihrer familiären Situation über die Nachlassverteilung bis hin zur Hinterlegung des Testaments am besten vorgehen. Errichten kann ein handschriftliches Testament jeder, der testierfähig ist. Testierfähig ist, wer
geschäftsfähig ist und das handschriftliche Testament höchstpersönlich errichten kann und nicht durch eine Erkrankung oder einen Unfall daran gehindert wird, seine eigenen Handlungen und Erklärungen zu verstehen.
Minderjährige können bereits ab 16 Jahren ein handschriftliches Testament errichten, müssen dazu gemäß § 2229 Abs.1 BGB aber einen Notar aufsuchen. Die Zustimmung der Eltern zur Errichtung eines notariellen Testaments ist nicht erforderlich. Jugendliche unter 16 Jahren sind grundsätzlich nicht testierfähig.
Der Erblasser muss das Testament handschriftlich und eigenhändig verfassen. Beim Ehegattentestament reicht es, wenn einer der Ehegatten die handschriftliche Niederschrift vornimmt. Es ist wichtig, auf Leserlichkeit zu achten, da das Testament sonst unwirksam sein könnte. Der Erblasser muss das Testament eigenhändig mit seiner vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) versehen. Beim Ehegattentestament müssen beide Eheleute unterzeichnen. Auch das Datum und der Ort der Niederschrift des Testaments sollte angegeben sein. Dies soll die Wirksamkeitsprüfung des Testaments erleichtern. Allerdings ist ein eigenhändiges Testament nicht in jedem Fall unwirksam, wenn diese Angaben fehlen. Sollte der Erblasser nachträgliche Änderungen am Testament vornehmen, sind diese als solche kenntlich zu machen und erneut mit Datum und voller Unterschrift zu versehen.
Ein handschriftliches Testament kann dann ungültig sein, wenn es nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften entspricht. Außerdem sind Testamente bei fehlender Testierfähigkeit unwirksam. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Regelfall Testierfähigkeit vorliegt und lediglich dann fehlt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung gelitten hat.
- Beruft sich z.B.
- Ein (übergangener) gesetzlicher Erbe auf Testierunfähigkeit des Erblassers, so hat das Nachlassgericht im Rahmen des zu dieser Frage Beweis zu erheben.
- Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf Testierunfähigkeit beruft.
- Liegt ein medizinischer Grenzfall vor, ist es immer sinnvoll, sich kurz vor der Testamentserrichtung fachärztlich untersuchen zu lassen.
Auf diese Weise kann vermieden werden, dass ein Testament angefochten wird. Jedes Testament sollte gut durchdacht und an die persönliche Situation des Erblassers angepasst sein. Doch was genau sollte ein Testament beinhalten?
Zunächst sollte natürlich jedes Testament die Erbeinsetzung regeln. Es bleibt dem Erblasser überlassen, ob er im Testament über seinen ganzen Nachlass oder nur Teile davon verfügt. Wichtig ist, dass der oder die Erben klar benannt werden und dass aus dem Testament deutlich hervorgeht, wer welche Teile des Nachlasses erhalten soll. Zu bedenken gilt, dass bei der Einsetzung mehrerer Erben statt eines eine entsteht, in der es schnell zu Erbstreitigkeiten kommen kann. Der Erblasser kann in seinem Testament auch ausdrücklich bestimmte, Gehören diese Personen zum, erhalten sie aber trotz Enterbung ihren Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Ergänzend zum Erben kann der Erblasser Vermächtnisnehmer bestimmen, denen er einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder auch Immobilien zuwenden möchte. Vermächtnisnehmer treten anders als Erben nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein. Wenn der Erblasser mit Streitigkeiten unter den Erben rechnet, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.
Bei der Errichtung eines handschriftlichen Testaments nicht zu vernachlässigen ist die Einsetzung eines sogenannten Ersatzerben gemäß § 2096 BGB für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt mit der Folge, dass der Ausschlagende gemäß § 1953 Abs.1 BGB für die Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird.
Ohne ausdrückliche testamentarische Regelung muss durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden, wen der Erblasser als Ersatzerben bestimmen hätte oder ob er überhaupt einen Ersatzerben bestimmen wollte. Ein einmal aufgesetzter letzter Wille kann sich jederzeit ändern, Sei es, weil es zu Streitigkeiten in der Familie kommt oder sich die Lebensumstände ändern.
Jeder Erblasser hat das Recht, ein handschriftliches Testament nach den eigenen Wünschen abzuändern. Dazu ist es nicht nötig, das gesamte Testament neu zu schreiben. Die Änderungen können einfach handschriftlich im bestehenden Testament ergänzt und mit Ort und Datum sowie vollem Namen versehen werden.
Allerdings können Korrekturen, Streichungen und neue Anmerkungen dazu führen, dass das Testament unübersichtlich wird. Daher ist ein Ergänzungstestament ratsam, in dem Sie sich klar auf die Regelungen im bisherigen Testament beziehen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen dabei behilflich sein und verhindern, dass durch undeutliche Formulierungen Zweifel am Inhalt des Testaments aufkommen.
Ein sogenanntes Einzeltestament kann vom Testierenden gemäß § 2253 BGB jederzeit vollständig oder auch nur in Teilen widerrufen werden. Der testierende Erblasser ist also an sein Einzeltestament nicht gebunden. Der Widerruf eines Einzeltestamentes kann durch Vernichtung oder Zerreißen (§ 2255 BGB) oder durch Errichtung eines neuen Testamentes (§ 2258 BGB) erfolgen.
- Einzeltestamente werden typischerweise von ledigen, geschiedenen oder verwitweten Personen errichtet.
- Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament können nur Ehepartner (§ 2265 BGB) und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften errichten.
- Paare ohne Trauschein können nur in Form von zwei Einzeltestamenten oder durch einen notariellen Erbvertrag testieren.
Die Besonderheit eines Ehegattentestamentes ist, dass es für beide Partner bindend ist (§ 2271 BGB). Das bedeutet, dass auch Änderungen oder gar ein Widerruf eines Ehegattentestaments oder Berliner Testaments nur gemeinschaftlich von beiden Ehepartnern vorgenommen werden können.
- Bei der handschriftlichen Errichtung eines Ehegattentestaments ist es ausreichend, wenn einer der beiden Partner das Testament handschriftlich errichtet.
- Unterschreiben müssen allerdings beide.
- Haben die Erben berechtigte Zweifel an der Echtheit eines handschriftlichen Testaments oder zweifeln die Testierfähigkeit des Erblassers an, kann es zur Anfechtung des Testaments kommen.
Wird ein Testament angefochten, holt das Gericht ein psychiatrisches und / oder neurologisches Gutachten ein und befragt Zeugen, die über den geistigen Zustand des Verstorbenen berichten können. Hierbei entsteht immer wieder die Frage, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist.
Wer erbt das Geld auf dem Konto?
1. Wer erbt das Geld auf dem Konto? – Bankguthaben des Erblassers gehören genauso zur Erbschaft wie andere Vermögenswerte. Mit dem Erbfall fällt das Bankkonto somit automatisch an den Erben bzw. an die Erbengemeinschaft. Wer Erbe ist bestimmt sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder aber nach dem Testament oder einem Erbvertrag des Erblassers.
Wer hat Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen?
Sobald eine Bank vom Tod eines ihrer Kunden erfährt, sperrt sie den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten des Verstorbenen und führt das Konto als Nachlasskonto. Noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge und Lastschriften werden bis auf Widerruf weiterhin ausgeführt.
Laufende Zahlungen wie Mieten, Versicherungsbeiträge und ähnliches werden also erst einmal weiter beglichen. Bei einem Oder-Konto, bei dem zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt sind, haben diese natürlich weiter den vollen Zugriff. Wenn keine Vollmacht vorliegt, können ansonsten nur legitimierte Erben über ein vorhandenes Guthaben verfügen.
Dazu benötigt man einen Erbschein, den der Notar oder in anderen Bundesländern das Nachlassgericht für die Erben ausstellt, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Bei mehreren Erben können diese nur gemeinsam über das Guthaben auf dem Konto verfügen.
Was meldet die Bank im Todesfall dem Finanzamt?
Anzeigepflicht – Jeder, der aufgrund eines Erbfalls aus dem Nachlass eine Zuwendung erhält, die der Erbschaftsteuer unterliegt, hat die Pflicht, dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem Finanzamt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht besteht nur dann nicht, wenn ein Testament eröffnet wurde und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (z.B.
Standesämter sind verpflichtet, jeden Sterbefall dem Finanzamt zu melden. Auch Notare und Nachlassgerichte sind im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Testaments, der Erteilung eines Erbscheins anzeigepflichtig. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Sterbefalls anzuzeigen, welche Vermögenswerte für den Erblasser verwahrt werden und welche Forderungen der Erblasser gegen das Kreditinstitut hat. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie eine Versicherungssumme einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.
Wer kann Konto von Verstorbenen auflösen?
Was benötige ich um das Konto eines Verstorbenen auflösen? – Sobald eine Bank vom Tod eines ihrer Kunden erfährt, sperrt sie den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten des Verstorbenen und führt das Konto als Nachlasskonto. Noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge und Lastschriften werden bis auf Widerruf weiterhin ausgeführt.
Laufende Zahlungen wie Mieten, Versicherungsbeiträge und ähnliches werden also erst einmal weiter beglichen. Bei einem Oder-Konto, bei dem zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt sind, haben diese natürlich weiter den vollen Zugriff. Wenn keine Vollmacht vorliegt, können ansonsten nur legitimierte Erben über ein vorhandenes Guthaben verfügen.
Dazu benötigt man einen Erbschein, den der Notar oder in anderen Bundesländern das Nachlassgericht für die Erben ausstellt, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Bei mehreren Erben können diese nur gemeinsam über das Guthaben auf dem Konto verfügen.
Wann muss das Konto eines verstorbenen aufgelöst werden?
– Die Kontoauflösung nach einem Todesfall kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Die genaue Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art des Kontos, der Anzahl der Erben und der Art der Erbschaft. In der Regel werden die Erben gebeten, eine Kopie des Sterberegisters, eine Kopie des Testaments und eine Kopie des Nachlassverzeichnisses vorzulegen.
Sind Geschwister eine Erbengemeinschaft?
Geschwister in der Erbengemeinschaft – Hinterlässt der Erblasser also keine eigenen Kinder und leben die eigenen Elternteile nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers den Nachlass. Mehrere Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft. Da die Erbengemeinschaft nicht auf freiwilliger Basis begründet wird, sondern allein durch den Erbfall entsteht, ist sie keine dauerhafte Institution.
Wer meldet den Tod beim Nachlassgericht?
Das zuständige Nachlassgericht wird von dem Standesamt, welches den Sterbefall beurkundet, über den tot einer Person benachrichtigt. In der so genannten Todesanzeige teilt das Standesamt dem Nachlassgericht die ihm bekannten Namen und Anschriften von Angehörigen des Verstorbenen mit.
Wer regelt den Nachlass ohne Testament?
Das Repräsentationsprinzip bei der Erbfolge ohne Testament – Gemäß dem Ordnungssystem sind die nächsten Angehörigen des Erblassers erbberechtigt, wobei das Repräsentationsprinzip die Erbberechtigung der einzelnen Erben innerhalb der Erbenordnung festlegt.
Zunächst erben Ehepartner und Kinder. Ist der Erblasser nicht verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers). Hat der Erblasser weder Kinder noch einen Ehepartner, dann erben seine Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, dann erben die Geschwister des Erblassers. Sind auch die Geschwister verstorben, dann erben Nichten und Neffen. Hat der Erblasser keine Geschwister und demnach auch keine Nichten oder Neffen, dann erben die Großeltern. Sind die Großeltern verstorben, erben die Tanten oder Onkel. Sind auch alle Tanten und Onkel bereits verstorben, dann erhalten Cousins und Cousinen das Erbe. Sind auch Cousinen und Cousins verstorben, erben Großonkel und -tanten. Sind weder Erben nach gesetzlicher Erbfolge ohne Testament noch ein Testament mit einem anderen Begünstigen vorhanden, erbt der Staat.
Wer bekommt das Original der Sterbeurkunde?
Todesfall: Wofür Sie die Sterbeurkunde benötigen und wo es sie gibt Standesamt. Ausgestellt wird die Sterbeurkunde stets dort – und zwar im Standesamt am Ort, wo der Mensch gestorben ist. © Getty Images / iStockphoto Die Sterbeurkunde ist ein amtliches Dokument, das den Tod einer Person bescheinigt.
- Hier erklären wir, wer sie wo beantragen darf – und wo sie vorgelegt werden muss.
- Zuständig für das Ausstellen ist das Standesamt der Stadt, der Ortsgemeinde oder des Bezirks, in dem der Mensch verstorben ist.
- Angehörige des Verstorbenen benötigen mehrere Ausfertigungen der Urkunde, zum Beispiel für die Beerdigung, die Krankenkasse, für gesetzliche Rentenversicherung, Bank, Finanzamt, Auszahlung aus einer Lebensversicherung und für das Beantragen eines Erbscheins beim Nachlassgericht.
Eine Kopie der Sterbeurkunde reicht in der Regel für die Kündigung von Hausrat- und Autoversicherung, Handy- und Stromvertrag und Mitgliedschaften in Vereinen. Tipp: Ist ein naher Angehöriger von Ihnen gestorben, müssen Sie an Vieles denken. Praktische Unterstützung bietet, unser Ratgeber für Hinterbliebene. Familienstammbuch. Viele Familien bewahren in einem solchen Buch wichtige Dokumente auf. © Imago Images / Blickwinkel
Die Anschrift des Standesamtes am Ort des Todesfalles
Achtung. Ist ein Bestatter beauftragt, bietet er meist das Beantragen der Sterbeurkunde als Dienstleistung an, ebenso das Abmelden des Verstorbenen bei Krankenkasse und anderen Versicherungsträgern. Angehörige müssen dann nicht selbst aktiv werden. Tun sie es doch, gehen sie wie folgt vor: Klären Sie, ob Sie die Sterbeurkunde beantragen dürfen.
- Antragsberechtigt sind der letzte Ehepartner sowie Menschen, die mit der verstorbenen Person in gerader Linie verwandt waren, also Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel.
- Außerdem jede Person, die ein rechtliches Interesse nachweisen kann, etwa durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
- Unabhängig.
Objektiv. Unbestechlich. Melden Sie den Sterbefall innerhalb von drei Werktagen nach Eintritt des Todes beim Standesamt. In der Regel müssen Sie folgende Dokumente im Original mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung sowie Geburtsurkunde und Personalausweis des Verstorbenen.
War die verstorbene Person verheiratet, geschieden oder verwitwet, sind zusätzlich Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehepartners nötig. Hinterlässt die verstorbene Person minderjährige Kinder, zusätzlich die Geburtsurkunde der Kinder.
Die Kosten für eine Sterbeurkunde liegen bei etwa 12 Euro für die erste und etwa 6 Euro für jede weitere Ausfertigung.
19.04.2023 – Nach dem Tod eines Angehörigen haben Hinterbliebene eine Menge Formalitäten zu erledigen. Mit unserer Checkliste helfen wir Ihnen, den Überblick zu bewahren.
19.04.2023 – Eine Erbschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Wir sagen, was auf Hinterbliebene zukommt, welche Fristen gelten und wo sie Hilfe finden.
12.10.2021 – Wer ein Testament schreibt, möchte, dass es im Todesfall gefunden wird. Sicher ist es beim Nachlassgericht. Wir sagen, wie Sie das Dokument dort hinterlegen können.
Passend aus unserem Shop : Todesfall: Wofür Sie die Sterbeurkunde benötigen und wo es sie gibt
Was fällt nicht in den Nachlass?
Was bedeutet Nachlass und was gehört zum Nachlass? – Der Nachlass umfasst den Besitz einer Person, den diese im Todesfall hinterlässt. Dazu zählen Vermögenswerte wie Aktien und Immobilien, aber auch der gesamte private Besitz und persönliche Gegenstände wie Möbel, Kleidung oder Schmuck gehören zum Nachlass.
- Neben den Vermögenswerten und privaten Gegenständen können auch Social-Media-Konten und E-Mail Konten von der verstorbenen Person in Form eines digitalen Nachlasses hinterlassen werden.
- Auch Kryptowährungen oder gespeicherte Daten wie Fotos, Dokumente und Medien zählen zum digitalen Nachlass.
- Darüber hinaus gehen auch alle Verpflichtungen und Schulden des Erblassers auf die Erben über und zählen damit ebenfalls zum Nachlass.
Nicht zum Nachlass einer verstorbenen Person gehören allerdings Vorerbschaftsrechte, Renten- und Unterhaltsansprüche sowie Immobilien mit Nießbrauch – oder Wohnrecht.
Werde ich automatisch vom Nachlassgericht Bescheid?
Das Testament wird im Todesfall automatisch vom Nachlassgericht eröffnet – Liegt dem Nachlassgericht ein amtlich verwahrtes Testament vor, muss kein Antrag auf die Testamentseröffnung gestellt werden. Das Testament wird von Rechts wegen automatisch eröffnet, wenn es zum Todesfall des Erblassers kommt und das Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzt wird.
Was dürfen Erben einsehen?
2. Auf welche Auskünfte haben Erben einen Anspruch? – Machen Sie als Erbe Ihren Auskunftsanspruch geltend, können Sie in der Regel ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen. Dieses sollte sämtliche Aktiva (Grundstücke, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge etc.) und Passiva (Erblasserschulden, Bestattungskosten) enthalten.
Wendet sich Ihr Auskunftsanspruch an Miterben, müssen diese zudem lebzeitige Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers offenlegen – diese gelten als fiktiver Nachlass. Muss der Auskunftspflichtige für die Erstellung z.B. einen Gutachter beauftragen und fallen dadurch Kosten an, werden diese gemäß § 2314 Absatz 2 BGB aus dem Nachlass gezahlt.
So werden indirekt auch Sie daran beteiligt. Sie möchten Ihren Auskunftsanspruch geltend machen? Sie möchten Ihren Auskunftsanspruch geltend machen? Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Wer erbt was wenn kein Testament vorhanden ist?
Erbfall mit Erben erster Ordnung – Ein Beispiel: Der Verstorbene war nicht verheiratet, hatte drei Kinder und vier Enkelkinder, Seine Mutter lebt noch. Eines seiner Kinder ist verheiratet und hat selbst zwei Kinder. Ein weiteres Kind ist ledig. Das dritte Kind ist schon vor Jahren verstorben, hat aber zwei Kinder hinterlassen. Das Schaubild zeigt den Stammbaum des Erblassers: Wer erbt wie viel? Da die Mutter des Erblassers zur zweiten Ordnung gehört, aber Erben erster Ordnung vorhanden sind, erbt die Mutter nicht ( § 1930 BGB ). Die Kinder des ersten Kindes erben als Enkel des Erblassers nicht, da das erste Kind zur Zeit des Erbfalls noch lebt ( § 1924 Abs.2 BGB ).
Die beiden anderen Enkel sind Erben, da sie an die Stelle des vorher verstorbenen dritten Kindes treten ( § 1924 Abs.3 BGB ). Sie erben zusammen das, was das dritte Kind geerbt hätte, wenn es noch gelebt hätte. Gesetzliche Erben sind damit die beiden noch lebenden Kinder und die beiden Enkelkinder, die von dem verstorbenen dritten Kind abstammen.
Würden alle drei Kinder noch leben, so würde jeder ein Drittel erben – denn Kinder erben immer zu gleichen Teilen ( § 1924 Abs.4 BGB ). Ergebnis: Die beiden Kinder erben demnach je ein Drittel und die beiden Enkelkinder teilen sich das Drittel, das ihrer Mutter zustand, und erben damit je ein Sechstel,
Erben zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge. Das bedeutet: Hatte der Verstorbene keine Kinder oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selbst Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Dann erben die Eltern, falls sie noch leben, und deren Abkömmlinge – die Geschwister des Verstorbenen.
In der zweiten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses.
Wer kann Konto von Verstorbenen auflösen?
Was benötige ich um das Konto eines Verstorbenen auflösen? – Sobald eine Bank vom Tod eines ihrer Kunden erfährt, sperrt sie den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten des Verstorbenen und führt das Konto als Nachlasskonto. Noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge und Lastschriften werden bis auf Widerruf weiterhin ausgeführt.
- Laufende Zahlungen wie Mieten, Versicherungsbeiträge und ähnliches werden also erst einmal weiter beglichen.
- Bei einem Oder-Konto, bei dem zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt sind, haben diese natürlich weiter den vollen Zugriff.
- Wenn keine Vollmacht vorliegt, können ansonsten nur legitimierte Erben über ein vorhandenes Guthaben verfügen.
Dazu benötigt man einen Erbschein, den der Notar oder in anderen Bundesländern das Nachlassgericht für die Erben ausstellt, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Bei mehreren Erben können diese nur gemeinsam über das Guthaben auf dem Konto verfügen.
Was ist zu tun wenn kein Testament vorhanden ist?
Was ist im Erbfall ohne Testament zu tun? – Hat der Erblasser kein Testament verfasst, müssen die Hinterbliebenen ihre Stellung als Erben belegen können. Hierfür müssen die gesetzlichen Erben beispielsweise Geburts- und Heiratsurkunden vorlegen oder gegebenenfalls Abschriften beim zuständigen Standesamt anfordern.
In der Regel benötigen die Erben auch einen Erbschein, der beim Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht beantragt wird. Er ist für Grundstücksgeschäfte und teilweise für den Zugriff auf Bankkonten erforderlich. Vorsicht! Wer einen Erbschein beantragt, nimmt damit automatisch sein Erbe an. Erben sollen daher zunächst den Nachlass überprüfen und feststellen, inwieweit der Erblasser Schulden angehäuft hat, bevor sie dieses Dokument beantragen.
Fazit Im Erbfall ohne Testament entsteht häufig eine Erbengemeinschaft, was vielfach Probleme für die Miterben mit sich bringt. Gibt es Streit in der Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe seinen Anteil verkaufen,
Kann die Bank auf einen Erbschein bestehen?
Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank ohne Erbschein Nach dem Tod des Erblassers ist es für den Erben nicht immer einfach, an die Konten des Verstorbenen heranzukommen. Die Banken verlangen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig die Vorlage eines Erbscheins.
Das ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich. Ein Erbschein kostet nicht nur Geld, sondern es kann auch einige Zeit dauern, bis er ausgestellt ist. Ohne Erbschein verweigern Banken allerdings häufig den Zugriff auf die Konten des Erblassers. Dies ist vor allem dann ärgerlich, wenn sich im Nachlass außer dem Bankkonto keine weiteren Vermögenswerte wie z.B.
Grundstücke befinden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass entgegen der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des eröffneten handschriftlichen Testaments ausreichen kann, um den Erben gegenüber der Bank zu legitimieren (Az.
- XI ZR 440/15).
- Der BGH begründet dies damit, dass auch das Gesetz keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins kennt.
- In Fällen, in denen das Erbrecht problemlos anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, soll die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können, der erhebliche Kosten verursacht.
Nur bei konkreten Zweifeln am behaupteten Erbrecht kann die Bank die Leistung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar sich in einem handschriftlichen Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt.
- Nachdem beide Elternteile verstorben waren, forderten die im Testament namentlich genannten Kinder als Erben die Bank zur Freigabe der Konten der Erblasser auf.
- Dazu legten sie eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor.
- Die Bank weigerte sich jedoch und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Die Erben erwirkten beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein und verlangten von der Bank die Übernahme der Kosten. Die Bank gab die Konten nach Vorlage des Erbscheins zwar frei, verweigerte aber die Übernahme der Kosten. Der BGH hielt den Anspruch der Erben auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erstellung des Erbscheins für gerechtfertigt.
Die Bank habe gegen ihre Leistungstreuepflicht aus den Kontoverträgen verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Erbe sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen, sondern könne den Nachweis auch in anderer Form führen.
Eine Möglichkeit sei die Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk, so die Karlsruher Richter. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer berät Sie gerne in allen Fragen rund um das Erbrecht.