Achtung, Altersgrenze – Studierende, Schülerinnen und Schüler können nur gefördert werden, wenn sie ihr Studium oder ihre schulische Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen. In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Rechtliche Grundlage für die Altersgrenze ist § 10 BAföG. Weitere Informationen zur Altersgrenze finden Sie,
Welche Voraussetzung muss man erfüllen um BAföG zu bekommen?
Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Studierenden – Bei den Studierenden selbst beeinflussen ihr Einkommen und Vermögen die Höhe der BAföG-Förderung.
Ihr Einkommen für zwölf Monate (zwei Semester) darf 6.240 € nicht übersteigen. Bis zum Alter von 29 Jahren darf ihr Vermögen 15.000 € nicht übersteigen. Ab 30 Jahren darf es nicht größer sein als 45.000 € (= Vermögensfreibetrag).
Der Vermögensfreibetrag erhöht sich für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Studierende sowie für Studierende mit Kindern um 2.300 Euro je genannter Person. Was passiert, wenn das Vermögen die oben genannten 15.000 Euro bzw.45.000 Euro übersteigt? Der Betrag, der den Vermögensfreibetrag übersteigt, wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt.
Wie hoch darf das Einkommen der Eltern sein um BAföG zu bekommen?
Am häufigsten wird gefragt, ab welchem Elterneinkommen man BAföG erhält. Eine Antwort darauf ist jedoch schwierig, weil keine Einkommensgrenze existiert. Vom Einkommen der Eltern können je nach Familienkonstellation (Eltern verheiratet, getrennt, geschieden), nach Kinderzahl, Ausbildung der Kinder und sonstigen Unterhaltspflichten unterschiedlich hohe Freibeträge abgezogen werden.
- Auch das Einkommen und Vermögen der Studierenden werden berücksichtigt.
- Über den Daumen gepeilt, können Studierende mit einer BAföG-Teilförderung rechnen, wenn ihre Eltern vor Steuerabzug und Sozialversicherungskosten etwa 40.000 Euro/Jahr zur Verfügung haben.
- Beträgt das jährliche Nettoinkommen etwa 20.500 Euro oder weniger, kann eine BAföG-Vollförderung in Betracht kommen.
Sofern Studierende nicht die maximale BAföG-Förderung, sondern nur eine Teilförderung erhalten, erwartet der Gesetzgeber, dass die Eltern den Differenzbetrag zahlen. BAföG-Rechner können nur unverbindlich (ohne Gewähr) und ungefähr auf die Höhe einer möglichen BAföG-Förderung hinweisen.
Berechnungsbeispiele, ab wann man eine BAföG-Förderung in Höhe des Regelsatzes erhält und ab wann eine Förderung der Höhe nach entfällt, bietet die Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Außerdem berechnen die Ämter für Ausbildungsförderung der Studierenden-/Studentenwerke vorab und unverbindlich den voraussichtlichen BAföG-Förderungsbetrag.
Sie legen dafür den Einkommensteuerbescheid der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners aus dem vorletzten Kalenderjahr zugrunde.
Was zählt als Einkommen bei BAföG?
Welcher Einkommenszeitraum ist relevant? – Beim Einkommen der Auszubildenden ist das aktuelle, das heißt das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen maßgebend. Bei ihren Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Eltern allerdings zählt das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
- Hintergrund dafür ist, dass das BAföG bei diesen Personen von gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ausgeht und es den Ämtern für Ausbildungsförderung deshalb ermöglichen will, bei der Berechnung des Einkommens an die Steuerbescheide anzuknüpfen.
- Wann ein Aktualisierungsantrag sinnvoll ist Ist das aktuelle Einkommen der Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Eltern inzwischen wesentlich niedriger, etwa wegen Arbeitslosigkeit oder Eintritt in den Ruhestand, kann auf Antrag das aktuelle Einkommen angerechnet werden.
Dazu muss ein sogenannter Aktualisierungsantrag gestellt werden; das sieht § 24 Abs.3 BAföG vor. In einem solchen Fall wird BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, da die endgültige Berechnung des Förderungsanspruchs erst dann erfolgen kann, wenn sich das tatsächlich erzielte Einkommen endgültig feststellen lässt.
Wie Aktien bei BAföG angeben?
zu § 28 Wertbestimmung des Vermögens Zu Absatz 1 28.1.1 Der Zeitwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Auf § 9 Bewertungsgesetz wird Bezug genommen.28.1.2 Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z.B. der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, jedoch nicht die Land- und Forstwirtschaft.28.1.3 (weggefallen) 28.1.4 Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Pfandbriefe, Schatzanweisungen, Wechsel und Schecks.28.1.5 Bei sonstigem Vermögen ist, außer bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen, von den Wertangaben des Erklärenden auszugehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.
Bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen liefert die Erklärung des Auszubildenden einen Anhaltspunkt, der auf Plausibilität zu prüfen ist. Bei Auslandsvermögen sind, soweit vorhanden, in- und ausländische Besteuerungsunterlagen vorzulegen.
- Für die Wertbestimmung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens gilt nach § 31 Abs.1 BewG insbesondere der gemeine Wert (§ 9 BewG).
- Hierbei handelt es sich in der Regel um den Verkehrswert.
- Bei der Bewertung des ausländischen Grundbesitzes sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen.
- Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.28.1.6 Die Wertbestimmung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt auf Basis des Händlereinkaufspreises (netto).
Die Angaben und Nachweise der auszubildenden Person sind auf Plausibilität zu prüfen. Die Berücksichtigung eines Kfz als Vermögen setzt voraus, dass sich dieses im Eigentum der auszubildenden Person befindet. Bei Verträgen mit monatlich zu erbringender Leistung und Gegenleistung (z.B.
Leasing, Miete) erfolgt generell keine Anrechnung als Vermögen bzw. Verbindlichkeit. In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz Eigentum der auszubildenden Person wird, ist das Kfz in Höhe des Zeitwertes als Vermögen, der am Tag der Antragstellung bestehende Restdarlehensbetrag als Schuld zu berücksichtigen.
In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz nicht Eigentum der auszubildenden Person wird, weil es zur Sicherung des Darlehens Dritten übereignet wurde (Sicherungsübereignung), ist das Kfz zwar nicht als Vermögen anzurechnen. Die auszubildende Person ist jedoch Inhaber einer Forderung i.S.d.
§ 27 Abs.1 Nr.2 gegenüber den darlehensgebenden Dritten (Autohandel/Bank). Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz und der jeweils noch bestehenden Verbindlichkeit. Ist der Zeitwert geringer als der noch bestehende Restdarlehensbetrag, stellt der Differenzbetrag eine Schuld nach Absatz 3 dar.
Zu Absatz 2 28.2.1 Der Wert des Vermögens soll für einen Zeitpunkt nachgewiesen werden, der nicht mehr als 14 Tage vom Zeitpunkt der Antragstellung abweicht. Zu Absatz 3 28.3.1 Schulden sind alle Verbindlichkeiten zur Erbringung einer Leistung, unabhängig davon, ob mit einer Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss.
Bankdarlehen nach § 18c, Verbindlichkeiten aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes, Studienbeitrags-/Studiengebührendarlehen der Länder, Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen.
Forderungen gegen die auszubildende Person als Gesamtschuldner sind nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtschuld zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass in Höhe des darüber hinausgehenden Teils Ausgleichsforderungen gegenüber den anderen Gesamtschuldnern bestehen.28.3.2 Zur Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs sind Rückforderungen aus der nachträglichen Anrechnung von Vermögen in den folgenden Bewilligungszeiträumen wie Schulden zu behandeln, solange sie noch nicht beglichen sind.28.3.2a Der Berücksichtigung eines Darlehens steht nicht entgegen, dass dieses unter Angehörigen gewährt worden ist, wenn eine ausreichende Abgrenzung zu einer Unterhaltsleistung oder Schenkung unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände möglich ist:
es besteht trotz eigenen Vermögens ein plausibler Grund für die Aufnahme des Darlehens, der Inhalt der Abrede, insbesondere die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt, die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss), die Angabe des Darlehens im Antrag auf Ausbildungsförderung.
28.3.2b Der Rückforderungs- bzw. Herausgabeanspruch eines Treugebers ist als Schuld abzugsfähig, wenn die Treuhandabrede unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist:
es besteht ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages, der Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt, die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss, Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber), es besteht eine Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen, es besteht eine Kontovollmacht des Treugebers, im Antrag auf Ausbildungsförderung wird von vornherein auf eine treuhänderische Bindung hingewiesen.
Abweichungen von den vorstehenden Kriterien müssen nachvollziehbar begründet werden. Nicht entscheidend ist, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt.28.3.3 Als Lasten kommen insbesondere Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen (Renten usw.) in Betracht, die mit ihrem Gegenwartswert (Vervielfachung entsprechend der voraussichtlichen Häufigkeit und Höhe der zukünftigen Zahlungen unter Berücksichtigung der Abzinsung) abzugsfähig sind.
Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Lasten sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht bereits bei der Bewertung des Zeitwertes berücksichtigt worden sind. Auf Grund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungskosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten usw.) können abzugsfähige Lasten nicht entstehen.28.3.4 Lasten sind auch die Verbindlichkeiten, die der auszubildenden Person als Rückforderung von Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Guthaben aus Bausparverträgen oder aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz nach Tz 29.3.3 vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet werden.
Als Lasten sind pauschal zehn Prozent des Guthabens abzuziehen. Auf Verlangen der auszubildenden Person sind jedoch die nachgewiesenen Verbindlichkeiten, die im Falle einer Verwertung vor Ablauf der Festlegungsfrist entstehen oder entstehen würden, zu berücksichtigen.28.3.5 Von dem Vermögen sind Verbindlichkeiten nicht abzusetzen, die der Auszubildende unter den zeitlichen Voraussetzungen der Tz 27.1.3 a rechtsmissbräuchlich eingegangen ist.
Was braucht man um Schüler BAföG zu beantragen?
1. Voraussetzung: Besuch einer Schüler-BAföG förderfähigen Schulart – Um Schüler-BAföG zu bekommen, musst Du eine förderfähige Schule besuchen. Neben der Schulart sind dabei je nach Schulart als Voraussetzung auch relevant, in welcher Klasse Du Dich befindest, ob Du eine Berufsausbildung abgeschlossen hast und ob das Ziel der Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss ist.
Eine einfache Übersicht findest Du in der Tabelle zu diesem Abschnitt. Falls Du auf einer allgemeinbildenden Schule (Gymnasium, Realschule, etc.) bist, wirst Du erst ab der 10. Klasse gefördert. Bei Fachoberschulen und Berufsaufbauschulen ist es wichtig, ob für die Zulassung eine vorher abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung war.
Bei Fachschulen und Berufsfachschulen kommt es darauf an, ob das Ziel der Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss ist oder nicht. Der Förderzeitraum ist ebenfalls abhängig von Deiner Ausbildungsstätte. Wenn Du ein Abendgymnasium oder staatlichen Kolleg besuchst, wird nur die Zeit gefördert, in der Du auch in Vollzeit an der Schule warst.
Auf Deinem Abendgymnasium BAföG zu beziehen ist also möglich. Als Schüler einer Abendhauptschule oder Abendrealschule kannst Du lediglich für das letzte Jahr vor dem Abschluss gefördert werden. Eine Übersicht der förderungsfähigen Schularten und was es jeweils für Besonderheiten zu beachten gibt, haben wir Dir hier zusammengestellt.
Von diesen Schularten kannst Du nicht abweichen, da die Schule eine der Schüler-BAföG Voraussetzungen ist. Fachschulen und Berufsfachschulen (ohne Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses) Fachoberschule (ohne Voraussetzung einer vorherigen Berufsausbildung) Klasse für die berufliche Ausbildung Ab der 10.
- Lasse: Gymnasium, Realschule, Gesamtschule, Hauptschule, Integrierte Gesamtschule Du wohnst bei den Eltern Nein nur berechtigt, wenn Du auswärtig wohnst.
- Du wohnst nicht bei den Eltern Ja insofern Du einen eigenen Haushalt führst und Deine Eltern zu weit von der Schule weg wohnen.
- Weitere Infos dazu findest Du unter der Tabelle.
Akademie und Höhere Fachschule Du wohnst bei den Eltern Berufsaufbauschule und FOS (mit Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung) Du wohnst nicht bei den Eltern Fachschulen und Berufsfachschulen (mit Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses) Du wohnst bei den Eltern Ja Du wohnst nicht bei den Eltern Ja Du wohnst bei den Eltern Ja während der letzten drei Halbjahre des Vollzeit-Schulbesuchs Du wohnst nicht bei den Eltern Ja während der letzten drei Halbjahre des Vollzeit-Schulbesuchs Du wohnst bei den Eltern Ja kompletter Zeitraum (3 Jahre) Du wohnst nicht bei den Eltern Ja kompletter Zeitraum (3 Jahre) Abendhauptschule und Abendrealschule Du wohnst bei den Eltern Ja aber nur im letzten Jahr vor dem Abschluss möglich.
Was kann man neben Schüler BAföG noch beantragen?
Gibt es Ausnahmen? – In Härtefällen kann ausnahmsweise ein Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein(e) Student(in) das Studium schon fast beendet hat und es ohne ALG II abbrechen müsste. In diesem Fall können trotz eines Anspruchs auf Bafög beziehungsweise Berufsbildungsbeihilfe (BAB) Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Kosten für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Form eines Darlehens erbracht werden.
Eine Ausnahme gilt bei Schüler(inne)n von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen und die Ausbildungsstelle in angemessener Zeit erreichen können, haben sie keinen Bafög-Anspruch und können Arbeitslosengeld-II-Leistungen beantragen.
Als Bedarf der Auszubildenden/Studierenden ist der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Regelbedarf, Mehrbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung) zugrundezulegen. Kann ein(e) Bafög-Bezieher(in) seinen/ihren Mietanteil nicht beziehungsweise nicht in voller Höhe mit seinem/ihrem Bafög bestreiten, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete nach dem Sozialgesetzbuch II zu beantragen.
Wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt?
Variante 1: Fünf Jahre Erwerbstätigkeit vor dem Studium / Ausbildung (5️⃣ Jahre-Regel) – Das Einkommen deiner Eltern bleibt unberücksichtigt, wenn du zwischen deinem 18. Geburtstag und dem Beginn des Studiums mindestens fünf Jahre gearbeitet hast oder andere anerkannte Zeiten vorweisen kannst.
Was passiert wenn man zu viel verdient BAföG?
BAföG – dazuverdienen ist erlaubt – Zuviel Geld zu verdienen kann Deine BAföG-Förderung negativ beeinflussen. Das ist aber nicht der Normalfall. Du musst einfach nur darauf achten, dass Du beim BAföG das Dazuverdienen nicht übertreibst. Für Deinen BAföG-Nebenverdienst hast Du einen Freibetrag von 6.545 € im Jahr,
Dein BAföG-Nebenverdienst ist notwendig – denn selbst der BAföG-Höchstsatz alleine reicht selten zum Leben. Ob Minijob oder Nebenjob als studentische Hilfskraft, solange Dein Einkommen unter 6.545 € im Jahr liegt ist das alles problemlos möglich. Das gibt Dir auch die Möglichkeit, etwas Geld für einen eventuellen Auslandsaufenthalt anzusparen.
Für diesen kannst Du dann noch zusätzlich AuslandsBAföG beantragen. Oder Du meldest Dich beim Erasmus Plus Programm an. Dort hast Du dann die Möglichkeit, Dich durch BAföG und Erasmus gleichzeitig fördern zu lassen. Insgesamt bedeutet das, dass Du in einem Nebenjob trotz BAföG einen BAföG-Nebenverdienst von immerhin 520 € im Monat haben darfst.
wenn Du zu viel verdienst, steht Dir weniger BAföG zu – Du schuftest also im Nebenjob neben BAföG mehr, bekommst aber weniger staatliche Hilfe wichtig ist, dass nicht das Jobben, sondern Dein Studium im Vordergrund steht, und dass Du es innerhalb der Regelstudienzeit abschließen kannst. Denn die BAföG-Förderungshöchstdauer ist grundsätzlich an Deine Regelstudienzeit gekoppelt. Außerdem kann das BAföG-Amt einen BAföG-Leistungsnachweis nach dem viertem Semester von Dir fordern. Erbringst Du diesen nicht, dann endet Deine Förderung. Ob sich ein Nebenverdienst trotz BAföG wirklich lohnt, musst Du also genau abwägen.
Wie viel darf ich neben dem Aufstiegs BAföG verdienen?
Die Förderung mit AFBG umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen.
- Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).
- Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro.
- Seit dem 01.
August 2020 erhalten Sie 50 Prozent der Förderung als Zuschuss, Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. © Grafik: BMBF Zudem werden Ihnen auf Antrag bei bestandener Prüfung seit dem 01. August 2020 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt können Sie eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten.50 Prozent der Förderung erhalten Sie auch hier als Zuschuss.
- Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
- Beitrag zum Lebensunterhalt DESTATIS Zahlen 2021: 192.000 AFBG-Geförderte, 7,7% + im Vergleich zum Vorjahr © BMBF Wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen, können Sie zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten.
Diese Unterhaltsförderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Auch hier setzt sich die Förderung aus einem Zuschuss und einem Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Darlehen zusammen.
Seit dem 01. August 2020 wird die Unterhaltsförderung vollständig als Zuschuss gewährt. Das heißt, sie muss nicht mehr zurückgezahlt werden. Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 963 Euro, Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und leben nicht dauerhaft getrennt? Dann erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro, Haben Sie Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben? Dann erhöht sich der maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro je Kind.
Wenn Sie Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erziehen, erhalten Sie darüber hinaus auch bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 150 Euro je Kind. Dieser Zuschuss ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Passgenaue Förderung DESTATIS Zahlen 2021: 192.000 AFBG-Geförderte, 7,7% + im Vergleich zum Vorjahr © BMBF Der Einkommensfreibetrag beträgt für Sie 330 Euro, Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (520 Euro) anrechnungsfrei.
Sind Sie verheiratet oder verpartnert und leben nicht dauerhaft getrennt, erhöht sich dieser Freibetrag für Sie um 805 Euro, Der Freibetrag mindert sich jedoch um das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners. Je Kind erhöht er sich um 730 Euro, Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.605 Euro, bevor sein Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet wird.
Ihr Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.300 Euro, Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.300 Euro, Das Vermögen Ihres Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei.
Was ist anrechenbares Einkommen?
Anrechenbares Einkommen – Infos und Rechtsberatung – Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung. Nach § 82 Abs.1 SGB XII sind anrechenbares Einkommen aller Einnahmen in Geld oder Geldwerten Leistungen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen.
- Nach dem Zuflussprinzip sind daher Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder Rentenbezüge, Unterhaltsansprüche, Kindergeld, Kinderzuschlag gem.
- § 6 a BKGG anrechenbares Einkommen.
- Der Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen zufließen ist wichtig zur Abgrenzung von Vermögen.
Vermögen ist, was der Leistungsbezieher oder die Angehörigen bereits vor Beginn des Bedarfszeitraumes an Vermögen haben. Nicht angerechnet werden u.a. Leistungen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger sind oder ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, zweckbestimmte öffentlich rechtliche Leistungen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Auch Schmerzensgeld und Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für den Empfänger bedeuten würden bleiben außen vor. Darüber hinaus werden auch Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege im gewissen Rahmen nicht angerechnet. Auch der Mietwert eines selbst bewohnten Eigenheims gilt nicht als Einkommen.
Von dem anrechenbaren Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden vor der Anrechnung Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige angemessene Versicherungsbeiträge, Beiträge zur Riester-Rente, Werbungskosten und nicht zur Verfügung stehende Einkommensbestandteile abgesetzt.
Was gehört alles zum Einkommen?
Einnahmen, Einkünfte und Einkommen – Die Begriffe Einnahmen, Einkünfte und Einkommen sind keine Synonyme. Unter Einnahmen versteht man einen Zufluss an Geld oder geldwerten Vorteilen, z.B. das Bruttogehalt, Kapitalerträge wie etwa Zinsgutschriften oder Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
- Der Begriff Einkünfte bezeichnet einen Saldo, nämlich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.
- Einkünfte können daher positiv („Gewinn») oder negativ („Verlust») sein.
- Besteuert wird das Einkommen, das Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben ( § 2 Abs.1 EStG ).
- Unter dem Begriff «Einkommen» ( § 2 Abs.2 EStG ) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich allfälliger Verluste zwischen den verschiedenen Einkünften abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen.
Man unterscheidet folgende sieben Einkunftsarten: Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft z.B. Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte, Imkerinnen/Imker, etc.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit insbesondere Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie an der GmbH wesentlich beteiligt sind (zu mehr als 25 Prozent)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinausgehen; z.B. «klassische» Gewerbebetriebe wie Tischlerei, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe
Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn ermittelt ( Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben ). Es ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insb. aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Angestellte, Arbeiter/Arbeiterinnen sowie Pensionisten/Pensionistinnen Bei diesen Einkünften wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben. Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie hier,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen ( z.B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der Kapitalertragsteuer ( KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d.h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Dabei kommt bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (das sind insb. Sparbuchzinsen) ein besonderer Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 Prozent. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen ( z.B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent bzw.27,5 Prozent besteuert. Die Kapitalertragsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Nähere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen finden Sie hier,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insbesondere Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete)
- Sonstige Einkünfte Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit einem festem Steuersatz von 30 Prozent, Erhebung der Einkommensteuer in Form der Immobilienertragsteuer), Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z.B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen ( z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge
Bei den außerbetrieblichen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Eine Einkommensteuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend einzureichen, insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (ausgenommen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen).
- Apitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen müssen im Falle der Endbesteuerung nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden.
- = Summe ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte – Sonderausgaben – Außergewöhnliche Belastungen – Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen = Einkommen Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.
Das so ermittelte Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG ) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer, Auf das Einkommen wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet und die Einkommensteuer berechnet. Davon werden dann noch Absetzbeträge ( z.B.
Alleinverdiener- oder -erzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus etc.) abgezogen. Allenfalls bereits bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen bzw. Lohnsteuer werden in der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, ebenso KESt und ImmoESt, wenn die entsprechenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden.
Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer ( z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen, Erbschaften). Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei.
- Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: 15.000 1 Euro
- Für Selbstständige: 11.693 Euro
1) ohne sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG (insbesondere 13./14. Monatsgehalt); das höhere steuerfreie Basiseinkommen gegenüber dem Grundbetrag von 11.693 Euro ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge zurückzuführen. Der Einkommensteuersatz für die ersten 11.693 Euro Einkommen beträgt nämlich 0 Prozent. Bei Einkommen über diesem Betrag steigt der Steuersatz stufenweise.
Wird die Abfindung der Eltern beim BAföG angerechnet?
Zusammenfassung: Zum Einkommen nach § 21 BAföG gehören auch Abfindungen. Es zählt der Zufluss im Berechnungszeitraum (Kalenderjahr), der sich nicht mit dem Bewilligungszeitraum decken muss. – Ich beziehe seit 1.1.2018 Altersrente. Meine Tochter ist Deutsche, studiert aber in Spanien und hat ab 1.1.2018 Bafög auf Basis meines aktualisierten Einkommens in 2018 beantragt.
Bafög wurde unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Vorlage meines Steuerbescheides 2018 bewilligt ab 1.1.2018 bis einschließlich August 2018 (Semesterende). Die Standardberechnung auf Basis meines 2 Jahre zurückliegenden Einkommens hätte keine Bafög Zahlung ergeben. Im November 2018 habe ich unerwartet eine Abfindung von ca.17.000 € aus der Konkursverwaltung eines früheren Arbeitgebers erhalten.
Der Konkurs war im Jahre 2009. Die Abfindung wird als „Abfindung gemäß Sozialplan» bezeichnet und ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 10 „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen» aufgeführt.
- Sie ist steuerpflichtig.
- Auf meine Anfrage bei der Bafög Antragsbearbeitung wurde mir mitgeteilt, dass diese Abfindung zu einer Rückforderung führen wird, da für den Bewilligungszeitraum Januar bis August 2018 der durchschnittliche Verdienst des ganzen Jahres herangezogen wird.
- Damit verliere ich de facto einen erheblichen Teil meiner Abfindung.
Meine Frage: Die Auszahlung und Mitteilung der Abfindung erfolgte im November 2018, also deutlich außerhalb des Bewilligungszeitraumes Januar bis August 2018. Gibt es auf Basis dieser Tatsache oder weil der Anlass in 2009 liegt eine Möglichkeit, diese Abfindung aus den Berechnungen für den Bewilligungszeitraum herauszunehmen? Wer kann mir eine kompetente Beratung geben? Im für mich positiven Fall mit zitierbaren Vorschriften, Gesetzen oder Präzedenzfällen, so dass ich eine Nichtanrechnung bei der Bafög Stelle begründen kann bzw.
Eine Grundlage für einen eventuellen Widerspruch habe. Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Als Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gilt nach § 21 Abs.1 BAföG grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Abfindungen der vorliegenden Art sind «Entschädigungen» i.S.d. § 24 Nr.1 Buchst. a EStG ; es handelt sich um steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 EStG steuerprivilegiert sind, wenn sie – wie hier – in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
- Abfindungen unterfallen damit dem Einkommensbegriff des BAföG.
- § 21 Abs.1 BAföG statuiert das sog.
- Steuerrechtliche Zuflussprinzip des § 11 EStG auch für die Ausbildungsförderung als maßgeblich.
- Abzustellen ist damit auf den Berechnungszeitraum (Kalenderjahr),
- Für Ihre Konstellation, dass Einkommen zwar im Kalenderjahr, aber nicht mehr im Bewilligungszeitraum zugeflossen ist, hat etwa das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 7.
November 2006 – 6 K 838/05 -, WKRS 2006, 48904, Tz.4, ausgeführt: Die von der Klägerin dagegen geltend gemachte Einwendung, die Rentenabfindung sei nicht zu berücksichtigen, weil ihrem Vater dieser Teil des Einkommens nicht während der Bewilligungszeiträume zugeflossen sei, findet im Gesetz keine Stütze.
- Als Einkommen gelten nach § 21 Abs.1 BAföG grundsätzlich alle positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 EStG, die dem Einkommensbezieher im Berechnungszeitraum zugeflossen ist ( § 11 Abs.1 EStG ).
- Infolge des Antrags der Klägerin auf Aktualisierung nach § 24 Abs.3 BAföG ist zwar von den in den Bewilligungszeiträumen bestehenden Einkommensverhältnissen ihrer Eltern auszugehen.
Dabei ist nach Satz 2 des § 24 Abs.4 BAföG auch derjenige Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Fiktion im letzten Halbsatz des § 24 Abs.4, Satz 2 BAföG gilt aber in den Fällen des § 24 Abs.3 BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
Für die Fälle des § 24 Abs.3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern das im Verlauf des Kalenderjahres erzielte Einkommen ab. Nur infolge des Zeitraums «Kalenderjahr» kann auf die in Einkommenssteuerbescheiden enthaltene Feststellungen zurückgegriffen werden (vgl.
§ 2 Abs.7 EStG ). Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.
September 1986 – 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987 S.901 ). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch im Regelfall des § 24 Abs.1 BAföG der Zeitraum, in dem ein anzurechnendes Einkommen erzielt wird, und der Bewilligungszeitraum nicht übereinstimmen. Damit dürfte das BAföG-Amt leider recht haben. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Gero Geißlreiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2019 | 12:17 Guten Tag, besten Dank für die umfassende Antwort.
Ich habe noch eine Verständnisfrage: Wie ist die Berechnungsweise im neuen Bewilligungszeitraum von September 2018 bis August 2019 zu sehen? Wird dann für den Zeitraum 09-12.18 das durchschnittliche Monatseinkommen aus 2018 und für 01.2019 bis 08.2019 das durchschnittliche Einkommen 2019 verwendet oder gibt es eine andere Berechnungsweise? Mit freundlichen Grüßen Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2.
März 2019 | 01:04 Sehr geehrter Fragesteller, für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, § 24 Abs.1 BAföG.
Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt (§ 24 Abs.3 BAföG).
Das ist hier weiterhin der Fall, da sich die Einkommensverhältnisse ab 2018 merklich geändert haben. Im Prinzip haben Sie recht, es wird aber der gesamte Bewilligungszeitraum (September 2018 – August 2019) betrachtet. Es ist zunächst wieder ein Aktualisierungsantrag zu stellen.
- Zur folgenden Rechenoperation sehen Sie bitte das anschauliche Beispiel auf https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/Bilder/aktualisierung-berechnung-2018-960×720.png,
- Weitere Fragen gerne per E-Mail.
- Und herzlichen Dank für die freundliche Bewertung! Beste Grüße von Gero Geißlreiter Bewertung des Fragestellers 1.
März 2019 | 12:26 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? » Die Antwort kam schnell. Sie war präzise und umfassend. Meine Hoffnung auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruches hat sich damit leider zerschlagen.
Ist man mit BAföG kreditwürdig?
Sicherheiten – Kaum eine Bank vergibt einen Kredit ohne Sicherheit. Besonders dann nicht, wenn Sie den Kredit trotz Bafög beantragen wollen. In der Regel wird bei einer „klassischen» Kreditvergabe das Einkommen als Sicherheit bewertet. Da das bei Azubis gering ist und auch studentische Nebenjobs oft nicht besonders hoch entlohnt werden, reicht das bei Bafög-Bezug meist nicht aus.
Wie viel Geld auf dem Konto als Student?
Fakten zur finanziellen Situation der Studenten Eine aktuelle Studie des Deutschen Studentenwerks zeigt: Die finanzielle Unterstützung der Eltern ist für Studenten nach wie vor die wichtigste Einnahmequelle. Um sich ihre Studien- und Lebenshaltungskosten zu finanzieren, sind sie aber auch immer mehr auf den eigenen Verdienst angewiesen.
- Das meiste Geld wird dabei für die monatlichen Miet- und Ernährungskosten ausgegeben.
- Mehr als 70.000 Studenten wurden im Sommersemester 2016 im Rahmen der 21.
- Sozialerhebung zu ihrer finanziellen Situation befragt.
- Seit 1951 wird diese alle paar Jahre im Auftrag des Deutschen Studentenwerks durchgeführt.
Befragt werden unverheiratete Studenten, die alleine wirtschaften, in einem Vollzeit-eingeschrieben sind und noch keinen Abschluss an einer Hochschule erlangt haben. Wir haben die Ergebnisse für dich zusammengefasst. Fast 80 Euro monatlich mehr in der Tasche Studenten haben jeden Monat durchschnittlich 918 Euro zur Verfügung.
Das sind 76 Euro mehr als bei der vorherigen Erhebung im Jahre 2012. Für den Anstieg sind vor allem zwei Gründe auszumachen: Zum einen erhalten Studenten mehr Geld von ihren Eltern und zum anderen ist der eigene Verdienst aus dem höher. Außerdem ist der Anteil der Studenten, die über mehr als 1.000 Euro monatlich verfügen, also überdurchschnittlich viel Geld haben, von 21 auf 31 Prozent gestiegen.
Rund 123.000 Studenten müssen dagegen monatlich mit weniger als 500 Euro von ihren Eltern oder vergleichbaren Einnahmequellen auskommen. Eltern sind die wichtigste Finanzierungsquelle Mehr als vier von fünf Studenten erhalten während ihres Studiums finanzielle Unterstützung von ihren Eltern.
Mit 541 Euro bekommen Studenten von ihnen 60 Euro mehr als noch 2012. Dazu zählen auch unbare Leistungen wie direkte Mietzahlungen an den Vermieter, die stark gestiegen sind. Die zweitwichtigste Einnahmequelle ist für viele Studenten der eigene Verdienst. Im Durchschnitt kommen hier monatlich 385 Euro zusammen.
Das sind 85 Euro mehr als bei den Ergebnissen der Erhebung 2012. Das Alter spielt bei der Verteilung übrigens eine entscheidende Rolle: Während die jüngsten Studenten über zwei Drittel der Einnahmen von ihren Eltern beziehen, macht die elterliche Unterstützung bei den über 30-Jährigen nur noch knapp 18 Prozent der Einnahmen aus.
Dafür wird der eigene Verdienst mit zunehmendem Alter immer wichtiger und für Studenten über 29 Jahren zur größten Finanzierungsquelle. BAföG und andere Einnahmequellen Ein Viertel der befragten Studenten erhält, Das sind 7 Prozent weniger als 2012. Der durchschnittliche Förderbetrag ist mit 435 Euro aber fast gleich geblieben.
Dafür ist der Anteil der Studenten, die zusätzlich zum Bafög von ihren Eltern finanziell unterstützt werden, deutlich höher bei denjenigen, die kein BAföG erhalten. Im Durchschnitt lassen sich 50 Prozent der monatlichen Einnahmen auf die Eltern zurückführen, 26 Prozent auf den eigenen Verdienst und 12 Prozent auf BAföG-Leistungen.
Der Rest verteilt sich auf weitere Finanzierungsquellen wie Bekannte und Verwandte, Rücklagen, und, Die durchschnittliche Stipendienhöhe ist seit 2012 um 33 Prozent gestiegen und Studienkredite wurden häufiger in Anspruch genommen. Unterschiede abhängig von Region, Alter und Bildungsherkunft Nach wie vor sind regionale Unterschiede auszumachen: Studenten in den westlichen Bundesländern verfügen monatlich über 91 Euro mehr Geld als Studenten im Osten Deutschlands.
Allerdings findet im Vergleich mit den vorherigen Sozialerhebungen ein Prozess der Angleichung statt. Ein weiterer Unterschied ist im Hinblick auf das Alter der Studenten zu erkennen: Je älter sie sind, desto mehr Geld steht ihnen im Monat zur Verfügung.
- Onkret haben die über 30-Jährigen 20 Prozent mehr Einnahmen als die bis 21-Jährigen.
- Auch die Bildungsherkunft spielt bei der Verteilung eine Rolle: Studenten, die aus einem Haushalt kommen, in dem nur ein Elternteil einen beruflichen Abschluss hat, haben mit 903 Euro durchschnittlich weniger Einnahmen im Monat zur Verfügung, als solche Studenten, deren Eltern beide einen akademischen Abschluss haben.
Letztere verfügen monatlich im Durchschnitt über 42 Euro mehr. Außerdem sinkt die BAföG-Leistung mit steigender Bildungsherkunft und die elterliche Unterstützung wird hier wichtiger. Ein erheblicher Unterschied im Hinblick auf die Bildungsherkunft zeigt sich auch bei der Frage an die Studenten, ob sie ihre Finanzierungssituation als gesichert bewerten würden.
Nur 51 Prozent der Studenten aus einem Nicht-Akademiker-Haushalt bejahen diese Frage. Dagegen betrachten 81 Prozent der Studenten, deren Eltern beide Akademiker sind, ihre Situation als gesichert. Geld für Miete und Ernährung Die Sozialerhebung erfasst nicht nur Daten zu den Einnahmen der befragten Studenten, sondern auch zu deren Ausgaben.
Im Durchschnitt werden mehr als ein Drittel der monatlichen Einnahmen für die Miete einschließlich Nebenkosten verwendet: 323 Euro bezahlt ein Student im Sommersemester 2016 durchschnittlich für seine Wohnung. Studenten in Hamburg müssen mit 373 Euro das meiste bezahlen, Studenten in Sachsen mit 259 Euro dagegen das wenigste.
- An zweiter Stelle der Ausgaben kommen mit 168 Euro die Ernährungskosten.
- Dafür geben Studenten im Monat außerdem noch Geld aus: 20 Euro für Lernmittel, 42 Euro für Kleidung, 94 Euro für Auto und Öffentliche Verkehrsmittel, 31 Euro für Internet, Telefon, Rundfunkbeitrag und Porto sowie 61 Euro für Freizeit, Kultur und Sport.
Hinzu kommen noch rund 80 Euro für die Krankenversicherung, Arztkosten und Medikamente. Im Vergleich zu 2012 sind diese Ausgaben rund um Gesundheit um 29 Prozent gestiegen. Grundsätzlich stehen die Geldausgaben in einem engen Verhältnis zu den Einnahmen: Studenten, denen mehr Geld im Monat zur Verfügung steht, geben auch mehr Geld für Kleidung, Internet oder Freizeit aus.
Was mindert BAföG?
BAföG und Nebenjob – was gilt noch als Einkommen? – Als Einkommen gilt neben dem BAföG nicht nur ein Nebenjob oder Deine selbstständige Tätigkeit. Sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern Dein BAföG, wenn sie den Freibetrag übersteigen. Hier kannst Du allerdings auch den Sparerpauschbetrag abziehen, so wie beim Nebenjob die Werbungskosten.
- Du machst eine Ausbildung und bekommst Gehalt? Dieses wird voll auf Dein BAföG angerechnet.
- Hier gibt es also keinen Freibetrag.
- Auch eine Waisenrente oder Waisengelder gelten als Einkommen.
- Diese mindert im Zweifel also Deinen BAföG Höchstsatz,
- Allerdings gibt es auch hier einen Freibetrag.
- Dieser Freibetrag für die Waisenrente liegt seit August 2022 bei 255€, wenn Du eine Berufsfachschule oder (Fach)Schulklasse besuchst, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Du bist nicht auf so einer Schule oder giltst als Student? Dann liegt dieser Freibetrag bei 180€ (Stand: August 2022). Wenn Du Unterhalt von Deinen Eltern oder von Deiner Ehefrau/Deinem Ehemann bekommst, wird dieser Unterhalt allerdings nicht angerechnet.
Wie hoch ist Schüler BAföG in NRW?
Wie hoch ist die Förderung? – Das hängt von der Schulform und der individuellen Lebenssituation ab. Wer beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, bekommt mehr BAföG. Außerdem wird berücksichtigt, wenn der oder die Antragstellende eine eigene Wohnung benötigt, weil die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um zu Hause zu wohnen. Zwei Beispiele:
262 Euro monatlich erhalten Schülerinnen und Schüler, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, wenn sie bei ihren Eltern wohnen. Sie erhalten 632 Euro, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen können.Mit 474 Euro monatlich werden junge Erwachsene gefördert, die mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung beispielsweise eine Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen und bei ihren Eltern wohnen. Der Betrag erhöht sich auf 736 Euro für diejenigen, die eine eigene Wohnung benötigen.
Gut zu wissen: Schüler-BAföG gibt’s vom Staat als Zuschuss. Es muss also, ähnlich wie ein Stipendium, nicht zurückgezahlt werden!
Wer hat Anspruch auf BAföG Bayern?
Allgemeine Informationen – Das BAföG fördert:
Studierende an Hochschulen und Fachakademien (Zuschuss / Darlehen),Schüler an weiterführenden, allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10 (bei notwendiger auswärtiger Unterbringung)und Schüler an Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufsoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Zuschuss).
Förderung gemäß BayAföG ist möglich für:
Schüler der Klassen 5 bis 9 an Realschulen und Gymnasiensowie Schüler der Klassen 7 bis 9 an Wirtschaftsschulen, wenn die Schüler notwendig auswärts untergebracht sind
Wo beantrage ich Schüler BAföG in NRW?
Schüler BAföG Schüler-BAföG wird geleistet für den Besuch von:
weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10 Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung Fach- und Fachoberschulklassen Weiterbildungskollegs und Berufsaufbauschulen.
(© Familie Redlich) Ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht immer dann, wenn der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen oder das Einkommen des Ehegatten und der Eltern gedeckt ist und der Auszubildende bestimmte persönliche Voraussetzungen (zum Beispiel Staatsangehörigkeit, Höchstalter) erfüllt.
- Für bestimmte der oben genannten Ausbildungsarten (zum Beispiel allgemeinbildende Schulen) kann Ausbildungsförderung zudem nur dann geleistet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.
- Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können in Nordrhein-Westfalen ihren Antrag auf Ausbildungsförderung über das Internet stellen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter «Mehr zum Thema». : Schüler BAföG
Wer hat Anspruch auf BAföG Brandenburg?
Beschreibung – Auf der Grundlage des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes unterstützt das Land Brandenburg die schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien. Anspruch auf die Landesausbildungsförderung haben Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen und die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
- Wenn sich die Schülerin oder der Schüler in einem der beiden Bildungsgänge befindet, nachweislich finanziell bedürftig ist und nicht bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – das sogenannte Schüler-BAföG – erhält, kann eine Anspruchsberechtigung festgestellt werden.
- Die Landesausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer des Schulverhältnisses geleistet.
Sie muss zeitnah beantragt werden. Wird der Antrag erst nach Eintritt in den Bildungsgang gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingereicht wurde. Die Höhe der Ausbildungsförderung beträgt 125 Euro,
Wo beantrage ich Schüler BAföG in Hamburg?
Kurzdarstellung – BAföG für Schüler:innen in Hamburg: Vollförderung für Schüler:innen, das heißt, der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Das gilt ab Klasse 10 für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (wie Real- und Gesamtschule, Gymnasium), einer Berufsfachschule.
Eine Voraussetzung ist, dass du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst. Du kannst aber verheiratet sein und/oder mit Kindern zusammen leben, Hauptsache, du führst deinen eigenen Haushalt. Auch der Besuch einer Berufsfach-, Fach- oder Fachoberschulklasse ebenso wie der von Abendschulen und Kollegs kann mit BAföG gefördert werden.
Den Antrag kannst du online stellen: In Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Mitte für das Schüler:innen-BAfög zuständig. Dort kannst du dich auch telefonisch oder persönlich beraten lassen. Die richtigen Ansprechpartner:innen sowie die Öffnungszeiten erfährst du über den Behördenfinder der Stadt Hamburg unter folgendem Link: (Scrolle dort hinunter bis zum Feld «Ermittlung der zuständigen Einrichtung».
Wie beantrage ich BAföG in Hamburg?
Du kannst deinen BAföG-Antrag unter www.bafoeg-digital.de online stellen. Der Checkliste für den Erst- oder Weiterförderungsantrag kannst du entnehmen, welche Formulare und Unterlagen ggf. zusätzlich erforderlich sind.
Was sind Einnahmen aus Kapitalvermögen BAföG?
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.
Gewinnausschüttungen Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Zinsen aus Hypotheken Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen Diskontbeträge Grundschulden und Renten aus Grundschulden Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen Stückzinsen
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer. Übersteigen die Kapitalerträge 500.000,– € im Jahr, dann gilt für alle hiermit im Zusammenhang stehende Belege eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.
Was ist die Sozialpauschale?
Die Sozialpauschalen – Über die ebenfalls angepassten Sozialpauschalen werden je nach Einkommensart Beträge für den Abzug von Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. Rentenversicherung abgegolten.
für wen gilt welcher Prozentsatz? § 21 Abs.2 BAföG, Nr. | Prozentsatz gültig ab 01.08.2022 |
---|---|
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen und Auszubildende (höchstens jedoch jährlich 15.100 EUR ) | 21,6 % |
2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen ( z.B. Beamte), sowie renten- und ruhestandsberechtigte Personen im Ruhestandsalter (höchstens jedoch jährlich 9.000 EUR) | 15,9 % |
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer*innen bzw. versicherungsfreie Arbeitnehmer*innen ( z.B. Selbständige) (höchstens jedoch jährlich 27.200 EUR ) | 38,0 % |
4. für Personen im Ruhestandsalter, die nicht erwerbstätig sind und für sonstige Nichterwerbstätige ( z.B. Rentner*innen, Personen, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen (höchstens jedoch jährlich 9.000 EUR ) | 15,9 % |
Beispiele zur Einkommenberechnung und weitere Informationen zur Freistellung finden Sie im Phasenmodul unter, : BAföG – Freibeträge und Sozialpauschalen ab 01.08.2022
Wird Erwerbsminderungsrente beim BAföG angerechnet?
Hallo! Folgende Sachlage: Person X studiert und bezieht Bafög. Sie hat einen GdB von 70 und krankheitsbedingte Einschränkungen. Das Studieren klappt aber (es sind nicht viele Stunden Aufwand pro Woche trotz eigentlichem Vollzeitstudium nötig, nicht besonders gute Noten, freie Zeiteinteilung, Rücksichtnahme auf Einschränkungen durch Nachteilsausgleiche aufgrund Krankheit).
- Damit der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (erforderliche Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre) nicht abläuft, hat sie jetzt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, weil sie Bedenken hat, eine Erwerbstätigkeit aufgrund vorliegender Krankheit ausüben zu können.1.
- Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewilligt werden: Was passiert dann mit dem Bafög, was für noch ein Jahr bewilligt ist? Kann das Bafög-Amt dann sagen: Oh, sie sind ja gar nicht erwerbs-arbeitsfähig, wir streichen das Bafög? (leistungsfähig i.S.d.
Bafög = erwerbs-arbeitsfähig??) 2. Kann Bafög parallel zur Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden (diese würde natürlich als Einkommen beim Bafög berücksichtigt werden müssen)? 3. Schreiben die Bedingungen für das Bafög irgendwo vor, dass man (voll) arbeits-erwerbsfähig sein muss, um Bafög-Leistungen beziehen zu dürfen? Gibt es da evtl.
Unterschiede zwischen Teil- und voller Erwerbsunfähigkeiterente? 4. Gibt es Gesetze, Gesetzeskommentierungen oder Urteile, die Bezug zu dieser Fragestellung haben und wo ich mich näher einlesen könnte? Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihr Engagement! Sehr geehrter Fragestellerin, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1.
Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente bewilligt werden: Was passiert dann mit dem Bafög, was für noch ein Jahr bewilligt ist? Kann das Bafög-Amt dann sagen: Oh, sie sind ja gar nicht erwerbs-arbeitsfähig, wir streichen das Bafög? (leistungsfähig i.S.d.
Bafög = erwerbs-arbeitsfähig??) Nach Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes kommt es für die Förderung nicht auf die (ohnehin niemals sicher vorhersagbare) Verwertbarkeit in späteren Erwerbsleben an, sondern auf die «Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung»: § 1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
§ 9 Eignung (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.
- Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
- 3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.
- Entscheidend ist also die Eignung zum Studium.
- Wenn also neben den ja offenbar vorliegenden Antragsvoraussetzungen weiterhin die nach dem Bafög-Gesetz geforderten Studiennachweise erbracht werden, dann ändert die die Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach nichts am Anspruch auf Bafög.2.
Kann Bafög parallel zur Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden (diese würde natürlich als Einkommen beim Bafög berücksichtigt werden müssen)? Ich sehe dort keine Probleme, wobei – wie Sie bereits richtig festgestellt haben – die Erwerbsminderungsrente eine Leibrente ist und damit als Einkommen nach § 21 Abs.1 Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist.
Erwerbsminderungsrenten werden auch in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz explizit erwähnt Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind – Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, (Satz 5 – 21.1.34 VA BaföG) 3.
Schreiben die Bedingungen für das Bafög irgendwo vor, dass man (voll) arbeits-erwerbsfähig sein muss, um Bafög-Leistungen beziehen zu dürfen? Gibt es da evtl. Unterschiede zwischen Teil- und voller Erwerbsunfähigkeiterente? Nein, s.o.4. Gibt es Gesetze, Gesetzeskommentierungen oder Urteile, die Bezug zu dieser Fragestellung haben und wo ich mich näher einlesen könnte? Abgesehen vom Baföggesetz und den oben angesprochenen «Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetzes» ist mir leider nichts bekannt.
- Die Tatsache allerdings, dass die Erwerbsminderungsrente explitzit als anzurechnendes Einkommen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannt wird, bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Erwerbsminderungsrente und Bafög nicht gegenseitig ausschließen können.
- Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Gerald Geitner Rechtsanwalt