Wann hat man Anspruch auf Wohngeld? – Wohngeld kann jeder Bundesbürger beantragen, der über genügend Einkommen für die eigenen Lebenshaltungskosten verfügt (sog. Mindesteinkommen ) – aber nicht ausreichend Einkommen erwirtschaftet, um auch seine Wohnkosten zu decken. Dabei können sowohl Mieter als auch Eigentümer einen Wohngeld Anspruch haben.
Wie hoch darf mein Gehalt sein um Wohngeld zu bekommen?
Wo liegt die Einkommensgrenze beim Wohngeld? – Die monatliche Einkommensgrenze 2023 für den Bezug von Wohngeld liegt bei einem 1-Personen-Haushalt in Mietstufe I bei 1.373 Euro, Handelt es sich um einen 2-Personen-Haushalt derselben Mietstufe, liegt die Grenze bei 1.854 Euro, Die Grenzwerte steigen bei größerem Haushalt und anderer Mietstufe.
Wann bekommt man Wohngeld in NRW?
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz).
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde eine Klimakomponente eingeführt, die höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten pauschal mildert. Die Klimakomponente wird auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes aufgeschlagen. Sie ist nach Haushaltsgröße gestaffelt und beträgt z.B.
für einen 1-Personen-Haushalt 19,20 Euro und für einen 4-Personen-Haushalt 34,40 Euro. Der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete inklusive Klimakomponente liegt z.B. bei einem 1-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 366,20 Euro und 610,20 Euro, bei einem 4-Personen-Haushalt zwischen 618,40 Euro und 1.029,40 Euro monatlich.
- Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 1.
- Januar 2021 ein Zuschlag zur berücksichtigungsfähigen Miete hinzugerechnet.
- Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1.
- Januar 2023 ein weiterer Zuschlag in Form einer „dauerhaften Heizkostenkomponente» eingeführt.
Beide Zuschläge sind abhängig von der Haushaltsgröße und betragen zusammengerechnet als Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten z.B. für einen 1-Personen-Haushalt 110,40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 197,80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zuzüglich Klimakomponente zuzüglich Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten gekappt, falls sie über der Summe dieser Beträge liegt.
- Der Wohngeldanspruch bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1.
- Januar 2023 für Alleinstehende 1.516 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt 3.434 Euro monatlich).
- Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind.
Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, aber auch Unterhalt) als Einkommen anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 Prozent (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B.
Was ist ein Rechenlauf?
Rückforderung/Überzahlung – Ihre Bezüge werden in einem elektronischen Gehaltsabrechnungsverfahren berechnet und zahlbar gemacht. Die dafür erforderlichen Daten werden von Ihrer personalverwaltenden Dienststelle/Beschäftigungsdienststelle erhoben und an uns über unterschiedliche Übermittlungswege weitergeleitet.
Die Daten werden erfasst, gespeichert und für den folgenden Abrechnungsmonat einmalig im Monat zu einem bestimmten Termin („Eingabetermin», um den 15. eines Monats) verarbeitet. Nach diesem sogenannten „Rechenlauf» wird auch Ihre Gehaltsmitteilung für den jeweiligen Monat erstellt, die Sie – sofern Sie Ihren Kundenportalzugang nutzen – zeitnah im Kundenportal einsehen können und/oder die Sie vor der Fälligkeit Ihrer Bezüge als Papierpost bekommen.
In Ihrer Gehaltsmitteilung sind beispielsweise auch Rückrechnungen für vorangegangene Zeiträume berücksichtigt, sofern die Daten uns bis zum genannten Eingabetermin erreicht haben. Erhalten wir die Daten nach diesem festgelegten Eingabetermin, können sie erst für den folgenden Abrechnungsmonat verarbeitet werden.
- Rückrechnungen für vorangegangene Monate und ggf.
- Überzahlungen werden Ihnen daher in Form Ihrer Gehaltsmitteilung vor Fälligkeit Ihrer Bezüge bereits bekannt gegeben,
- Die Möglichkeit der Erläuterung und Begründung durch ein entsprechendes Rückforderungsschreiben besteht für uns systembedingt dabei oftmals leider erst, nachdem Ihnen Ihre Gehaltsmitteilung bereits zugänglich war.
Es ist uns aber ein Anliegen, Sie über den Grund und die Höhe der Rückforderung zeitnah vor Fälligkeit Ihrer Bezüge zu informieren. Hierfür nutzen wir soweit möglich den individuellen Aufdruck auf Ihrer Gehaltsmitteilung, mit dem wir Sie über den Grund der Rückforderung und ein folgendes Erläuterungsschreiben informieren.
Anhand der uns vorliegenden Daten überprüfen wir auch Ratenzahlungsmöglichkeiten sowie die Beachtung der Pfändungsgrenzen. Bei Fragen zu Ihrer Gehaltsmitteilung wenden Sie sich bitte in jedem Fall telefonisch, über das Kundenportal oder per Briefpost unter Angabe Ihrer Personalnummer an uns; die hierfür notwendigen Kontaktdaten finden Sie rechts oben auf Ihrer Gehaltsmitteilung.
Unklarheiten lassen sich auf diese Weise zeitnah ausräumen. Weitere Informationen zur Gehaltsmitteilung erhalten Sie auch auf der Seite Gehaltsmitteilung (landbw.de),
Wann kommt heizkostenzuschuss Wohngeld NRW?
Ministerin Scharrenbach: Landesregierung zahlt Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfängerinnen und -empfänger aus Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat auf einen bundesseitigen Heizkostenzuschuss für die Empfänger von Wohngeld gedrängt: Am 17. März 2022 hat der Deutsche Bundestag die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses beschlossen.
- Das Bundesgesetz ist am 1.
- Juni 2022, die zugehörige Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.
- Juli 2022 in Kraft getreten.
- Als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten erhalten Wohngeldempfängerinnen und -empfänger den von Seiten des Bundes beschlossenen einmaligen Heizkostenzuschuss ausgezahlt.
Der zusätzliche Betrag ist nach der Personenzahl gestaffelt und beträgt grundsätzlich für Haushalte mit einer Person 270 Euro und mit zwei Personen 350 Euro. Für jede weitere Person kommen 70 Euro hinzu. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der ‚einmalige‘ Heizkostenzuschuss durch die beispielsweise von der Bundesregierung gewollten Gasumlage nicht ausreichen wird.
Jetzt kommt Geld in die linke Tasche und spätestens im Oktober wird es aus der rechten Tasche durch die Bundesregierung wieder herausgenommen», so Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Anspruch auf den einmaligen Heizkostenzuschuss haben Personen, die für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1.
Oktober 2021 bis 31. März 2022 Wohngeld bezogen haben. Die Auszahlung an berechtigte Personen erfolgt in Nordrhein-Westfalen automatisch – Wohngeldempfänger-innen und -empfänger haben nichts zu veranlassen. Die Zahlungen sollen bis zum 20. August 2022 auf den Konten der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger eingehen.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld Düsseldorf?
Wer kann Wohngeld erhalten? Wohngeld können Mieterinnen und Mieter sowie Eigentü- merinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Eigentum erhalten, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht über- schreiten und einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen (Näheres unter „Das müssen Sie tun’).