Wann Beginnt Die Elternzeit?
Josemaria
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Wenn die Elternzeit zum Beispiel am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: –
Für die Mutter: Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist.Für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt: Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.
Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen: Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
Ihre Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist 7 Wochen.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Wie berechne ich die Elternzeit aus?
Beispielrechnung für die Elternzeit – Grundsätzlich haben Eltern den Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Diese beginnt mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit dessen 8. Geburtstag. Da die Elternzeit aufgeteilt werden kann, müssen nicht alle Monate sofort beansprucht werden.
25.05.2020 bis 24.05.202125.05.2022 bis 24.05.202325.05.2025 bis 24.05.2026
Wichtig ist dabei nur, dass Franziska die 13-wöchige Frist für Zeitraum 3 ihrer Elternzeit einhalten muss. Da ihr dritter Antrag auf Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr ihres Kindes liegt, könnte der Arbeitgeber diesen ggf. ablehnen.Mit unserem online Elternzeitrechner können Sie das späteste Ende Ihrer Elternzeit genau bestimmen (8.
- Geburtstag Ihres Kindes).
- Nach der Geburt eines Kindes haben Sie als Mutter oder auch Vater die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen.
- Die Elternzeit macht es für Sie möglich, nach der Entbindung nicht wieder sofort in das Berufsleben einzusteigen, sondern sich Zeit für die neue Situation der gesamten Familie zu nehmen.
Vor allem viele junge Väter lernen die Vorteile der Elternzeit inzwischen kennen und bleiben einige Monate bei der Familie zuhause. So ist ausreichend Zeit, um dem Nachwuchs beim Aufwachsen zuzusehen. Und auch Sie als Mutter können auf diese Weise entlastet werden.
- Sie können durch die Elternzeit gemeinsam Zeit mit dem Baby verbringen und somit die Mutter-Kind- oder auch Vater-Kind-Bindung fördern.
- Dabei können Sie als Mutter oder Vater außerdem vom Elterngeld profitieren, welches als finanzieller Ausgleich dient, wenn Sie für einige Monate der Arbeit fernbleiben und dafür Zeit mit der Familie verbringen.
Insgesamt haben beide Elternteile jeweils 36 Monate Anspruch auf Elternzeit, also theoretisch bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Allerdings müssen Sie die Elternzeit nicht gänzlich in diesem Zeitraum beanspruchen und außerdem auch nicht die gesamte Elternzeit an einem Stück nehmen.
Die meisten Eltern nehmen eine Auszeit von einem Jahr. Zeit für die restlichen Monate bleibt sogar bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes. Sie können die Elternzeit als in Ruhe aufteilen. Der Anspruch gilt für Mutter und Vater gemeinsam, sodass diese nicht gegeneinander angerechnet wird. Der obige Elternzeitrechner rechnet Ihnen genau aus, wann Sie spätestens Ihre Elternzeit als Mutter oder Vater beenden müssen.
Gut zu wissen: Seit dem Jahr 2015 müssen Sie als Elternteil nur noch 12 der zustehenden 36 Monate Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Die restlichen 24 Monate können danach beansprucht werden. Wenn Sie Elternzeit nehmen, muss dies dem Arbeitgeber allerdings stets angemeldet werden.
Wie funktioniert das mit der Elternzeit?
Page 2 – Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.
- In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn.
- Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel beantragen.
- Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt.
- Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3.
- Geburtstag Ihres Kindes nehmen.
Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt.
Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter,Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Mehr erfahren Sie unter
Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten «Mini-Jobs» oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen, zum Beispiel wenn Sie eine oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind.
Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.
Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.Elternzeit können Sie bekommen
für Ihr leibliches Kind,für das, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,für ein in Vollzeitpflege,für Ihr, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes «Kind in Adoptionspflege»),für Ihr, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,in auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.
Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten.
Selbständige,Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,Hausfrauen und Hausmänner,Studentinnen und Studenten,Schülerinnen und Schüler,Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),Arbeitslose undEhrenamtliche.
Die Elternzeit ist geregelt im : Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. : Was Sie zur Elternzeit wissen müssen
Wie berechnet man 2 Jahre Elternzeit?
Wie Mutterschutz und Elternzeit korrelieren – Jeder Elternteil kann pro Kind bis zu 3 Jahren Elternzeit beantragen. Elternzeit beginnt für einen Vater frühestens mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 3 Jahre. Eine Mutter kann die Elternzeit ehestens im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschutz beantragen.
- Wichtig für die Berechnung: Bei Müttern wird die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes, die je nach Situation zwischen 8 bis 12 Wochen beträgt, von der Elternzeit abgezogen.
- Dies bedeutet, dass Mütter die Elternzeit maximal für 2 Jahre und 9 Monate oder 2 Jahre und 10 Monate beantragen können.
Entscheidet sich eine Mutter für eine 3-jährige Elternzeit nach der Geburt des Kindes, endet die Elternzeit am 3. Geburtstag des Kindes automatisch. Für die gelten ebenfalls feste Richtlinien.
Wann beginnt Elternzeit nach Geburt oder nach Mutterschutz?
Wenn die Elternzeit zum Beispiel am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: –
Für die Mutter: Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist.Für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt: Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.
Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen: Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:
Ihre Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist 7 Wochen.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Wann muss der Vater die zwei Monate Elternzeit nehmen?
Elternzeit vs. Elterngeld – Zunächst sollten wir Elternzeit und Elterngeld unterscheiden, da diese gerne verwechselt werden. Grundsätzlich kann dein Mann seinen zweiten Monat Elternzeit auch nach 15 Monaten nehmen. Tatsächlich ist das sogar bis zum 8. Geburtstag eures Kindes möglich! Aber Achtung: Mit Blick auf das Elterngeld solltet ihr beachten, dass dein Mann nur bis einschließlich Lebensmonat 14 Basiselterngeld beziehen kann.
Daher lautet die Frage eher: Wann sollte mein Mann seinen 2. Elterngeld-Monat spätestens nehmen? Das Basiselterngeld beträgt maximal 1.800 € im Monat. Danach, ab Lebensmonat 15, kann dein Mann nur noch ElterngeldPlus beantragen; das sind maximal 900 € im Monat. Hinzukommt: Ab Lebensmonat 15 könnt ihr den Elterngeldbezug auch nicht mehr unterbrechen.
Wenn euer Kind also ein Jahr und zwei Monate alt ist und keiner von euch beiden mehr Elterngeld bezieht, verliert ihr alle eure noch vorhandenen Elterngeld-Ansprüche (einschließlich dem Partnerschaftsbonus).
Wie viel Geld bekomme ich in der Elternzeit vom Arbeitgeber?
Höhe und Anspruchsvoraussetzungen – Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.
- Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat.
- Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1.
September 2021 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus).
- Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.
- Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.
Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro.
Wie lange kann man nach der Geburt zu Hause bleiben?
Rechtsgrundlage – Mutterschutzfrist: Schutzfrist nach der Geburt: Der ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Hierzu gehören der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz verbunden mit einem Anspruch auf mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz mit Teilhabeanspruch), der besondere Schutz vor Kündigung (Kündigungsschutz), das Beschäftigungsverbot und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots (Einkommensschutz).
Dieser Schutz gilt vor und nach der Geburt. Mit einigen Besonderheiten gilt dieser Schutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Die Mutterschutzfrist ist der Zeitraum, in dem Sie vor und nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Umgangssprachlich ist dieser Zeitraum gemeint, wenn man sagt, eine Frau sei im „Mutterschutz».
Dieser beginnt normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. Damit umfasst die Mutterschutzfrist in der Regel einen Zeitraum von 14 Wochen. Für die Schutzfrist vor der Entbindung gibt es eine Besonderheit: In dieser Zeit dürfen Sie – wenn Sie dies ausdrücklich wünschen – weiter beschäftigt werden.
Wie lange darf der Väter nach der Geburt zu Hause bleiben?
8 Wochen zu früh: zwei Monate.12 Wochen zu früh: drei Monate.15 Wochen zu früh: vier Monate.
Können Mutter und Väter gleichzeitig in Elternzeit gehen?
Wer hat Anspruch auf Elternzeit? – Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen deutschen Arbeitsvertrag haben – egal, ob Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, befristeter oder unbefristeter Vertrag etc. Das Recht gilt ebenso für Auszubildende.
- Der Anspruch auf die sogenannte „Elternzeit» besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
- Einen Anspruch auf Elternzeit haben Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Selbstständige oder Erwerbslose.
- Wenn beide Elternteile eines Kindes berufstätig sind, können sie die Elternzeit abwechselnd oder gleichzeitig nehmen.
Wichtig ist aber: Elternzeit gibt es nur für berufstätige Mütter und Väter, die auch mit dem Kind in einem Haushalt leben und ihr Kind überwiegend selbst betreuen. Weitere Informationen über die Dauer, Anmeldefristen und den Kündigungsschutz in der Elternzeit erfahren Sie hier,
Was ist ein Bezugszeitraum?
Als Bezugszeitraum werden die Lebensmonate Ihres Kindes bezeichnet, für die Sie Elterngeld als BasisElterngeld, ElterngeldPlus und/oder (Partnerschafts-)Bonus beantragen und erhalten. Ein Lebensmonat ist der Zeitraum vom Geburtstag des Kindes in einem Kalendermonat und dem Tag vor dem Geburtstag im Folgemonat. Beispiel:
Geburt des Kindes am 10.07.2019 Der erste Lebensmonat beginnt am 10.07.2019 und endet am 09.08.2019. Der zweite Lebensmonat beginnt am 10.08.2019 und endet am 09.09.2019. Bei Adoptivkindern und Kindern in Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum der Aufnahme des Kindes in den Haushalt.
Zur Unterstützung steht Ihnen auch unser Lebensmonatsrechner zur Verfügung. BasisElterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Abweichend hiervon kann bei Adoptionspflege und Adoption das Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
mindestens zwei Lebensmonate und kann längstens zwölf Lebensmonate
betragen. Während dieser Zeit darf dieser Elternteil keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Anspruch auf zwei weitere Lebensmonate ( Partnermonate ) besteht, wenn sich für mindestens zwei Lebensmonate das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindert.
- Dabei ist unerheblich, bei welchem Elternteil die Einkommensminderung vorliegt.
- Die Partnermonate sind nicht zu verwechseln mit den Partnerschaftsbonus-Monaten.
- ElterngeldPlus kann bis zu 24 Monate, bei Paaren über die Partnermonate sowie bei Alleinerziehenden bis zu 28 Monate bezogen werden.
- Es kann auch nach dem 14.
Lebensmonat beansprucht werden. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes muss das ElterngeldPlus von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten, also ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden. Dabei kann der Bezug zwischen Vater und Mutter wechseln.
- Wird daneben von der Möglichkeit des (Partnerschafts-)Bonus Gebrauch gemacht, erweitert sich die längst mögliche Bezugsdauer bei einem Elternteil auf bis zu 28 Monate, bei Paaren und bei Alleinerziehenden auf bis zu 32 Monate.
- Für Geburten ab 01.09.2021 ist der maximale Bezugszeitraum bis zum 32.
- Lebensmonat begrenzt.
Ein Elternteil muss für mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld (BasisElterngeld oder ElterngeldPlus) beziehen. Die Mindestbezugszeit wird auch durch die Inanspruchnahme des (Partnerschafts-)Bonus erfüllt. Das BasisElterngeld kann von einem Elternteil alleine, von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd bis zum 14.
Mutter beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 11 Vater beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 03
nacheinander
Mutter beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 und 02 Vater beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 03 bis 14
Variante: Beide Elternteile beanspruchen BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 07. Hier endet die Zahlung von BasisElterngeld mit Ablauf des siebten Lebensmonats. Die Bezugsmonate müssen bei Inanspruchnahme von BasisElterngeld nicht zusammenhängend genommen werden. Beispiel: nicht zusammenhängend
Mutter beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 bis 06 und für Lebensmonate 09 bis 14 Vater beansprucht BasisElterngeld für Lebensmonate 01 und 05
Mit dem ElterngeldPlus kann Elterngeld länger bezogen werden. Das ElterngeldPlus kann von einem Elternteil alleine, von beiden Elternteilen gleichzeitig oder abwechselnd bezogen werden. Beispiel: gleichzeitig (kein Bezug von Mutterschaftsleistungen oder Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen)
Mutter beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 01 bis 22 Vater beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 01 bis 06
nacheinander (kein Bezug von Mutterschaftsleistungen oder Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen)
Mutter beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 01 bis 04 Vater beansprucht ElterngeldPlus für Lebensmonate 05 bis 28
Variante: Beide Elternteile beanspruchen ElterngeldPlus für die Lebensmonate 01 bis 14. Hier endet die Zahlung von ElterngeldPlus mit Ablauf des 14. Lebensmonats. Sie können Ihre Elterngeldarten individuell mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ planen. Ja.
Den Eltern stehen insgesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Partnermonate 14 BasisElterngeld-Monate zur Verfügung. Diese können sie flexibel in ElterngeldPlus-Monate aufteilen. Hierbei gilt der Grundsatz: Aus einem BasisElterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. So kann beispielsweise die Mutter insgesamt neun Monate BasisElterngeld beziehen und anschließend für sechs Monate ElterngeldPlus.
Der Vater kann gleichzeitig oder im Anschluss vier Monate ElterngeldPlus beziehen. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann nur noch ElterngeldPlus bezogen werden. Dies muss ohne Unterbrechung geschehen, wobei der Bezug zwischen Mutter und Vater wechseln kann.
- Partnerschafts-)Bonus-Monate können nur zeitgleich von beiden Eltern genommen werden.
- Die Entscheidung, welche der einzelnen Leistungsarten – Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus – in welchem Zeitraum für Sie am günstigsten ist, hängt von Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ab und kann daher nur von Ihnen getroffen werden.
Sie können Ihre Elterngeldarten individuell mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ planen. Die vier zusammenhängenden (Partnerschafs-)Bonus-Monate können vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus-Bezug genommen werden. Ab dem 15. Lebensmonat darf der ElterngeldPlus-Bezug nicht unterbrochen werden.
Es darf keine Lücke entstehen. Beispiel: Die Mutter bezieht vom 01. bis 12. Lebensmonat BasisElterngeld; der Vater nimmt für den 13. bis 16. Lebensmonat ElterngeldPlus in Anspruch. Wollen beide Elternteile zusätzlich die Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch nehmen, muss der Leistungsbeginn unmittelbar im Anschluss ab dem 17.
Lebensmonat erfolgen. Ein späterer Beginn ist nicht möglich. Für Geburten ab 01.09.2021 können zwei, drei oder vier zusammenhängende (Partnerschafts-)Bonus-Monate beantragt werden. Eine Änderung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich. Lebensmonate, für die bereits BasisElterngeld gezahlt wurde, können nicht mehr geändert werden.
Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, oder erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern
Die Änderung ist schriftlich zu beantragen. Die rückwirkende Zahlung ist auf drei Monatsbeträge vor Eingang des Änderungsantrags begrenzt. ElterngeldPlus-Monate können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in BasisElterngeld-Monate umgewandelt werden.
Ist in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes ElterngeldPlus bezogen worden, können diese Monate, zusammen mit anderen ElterngeldPlus-Monaten, in BasisElterngeld-Monate umgewandelt werden. Beispiel: ElterngeldPlus wurde vom 10. bis 21. Lebensmonat gewährt. Somit wurden bis zum 14. Lebensmonat insgesamt fünf Monate ElterngeldPlus beansprucht.
Nur fünf Monate danach (beispielsweise vom 17. bis 21. Lebensmonat) können in BasisElterngeld (10. bis 14. Lebensmonat) umgewandelt werden. Ein Elternteil allein kann BasisElterngeld bis zu 14 Monate erhalten, wenn er vor der Geburt erwerbstätig war und sich sein Einkommen für mindestens zwei Monate mindert und er
alleinerziehend ist (Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes müssen vorliegen) und auch in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt oder mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch verbunden wäre (die Gefährdung des Kindeswohls ist durch eine Bescheinigung des Jugendamtes nachzuweisen) oder dem anderen Elternteil die Betreuung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (beispielsweise wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung, Tod oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe). Über die Unmöglichkeit der Betreuung aus medizinischen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Ja, ein Elternteil kann alleine bis zu 14 Monate BasisElterngeld in Anspruch nehmen, wenn dem anderen Elternteil die Betreuung seines Kindes infolge einer Schwerbehinderung unmöglich ist. Alleinerziehend im Sinne des Elterngeldgesetzes ist, wer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG erfüllt.
- Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die/der Alleinerziehende nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Wohnung lebt.
- Als Nachweis dient eine Bescheinigung über den Steuerentlastungsbetrag bzw.
- Die Steuerklasse II (z.B.
- Vom Finanzamt, aktuelle Gehaltsbescheinigung) oder ein Bescheid der Arbeitsagentur über den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs.3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können Bonusmonate und weitere Monate beantragt werden. Bonusmonate Für Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) bis 31.08.2021: Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen für vier zusätzliche aufeinanderfolgende Lebensmonate ElterngeldPlus als Bonusmonate erhalten, wenn sie während dieser vier Monate mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind.
Für Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) ab 01.09.2021: Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen für mindestens zwei und höchstens vier zusätzliche aufeinanderfolgende Lebensmonate ElterngeldPlus als Bonusmonate beziehen, wenn ihre Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats mindestens 24 Wochenstunden beträgt und 32 Wochenstunden nicht übersteigt.
Die Bonusmonate müssen für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch genommen werden. Weitere Monate für Alleinerziehende Ein Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf BasisElterngeld für bis zu zwölf Monate. Zusätzlich können auch Alleinerziehenden zwei weitere Monatsbeträge BasisElterngeld zustehen, wenn der Elternteil – neben dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens zeitweilig Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat und mindestens für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt.
er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit innerhalb des Bezugszeitraums für mindestens zwei Lebensmonate mindert.
Eine Einkommensminderung liegt vor, wenn sich das Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum im Vergleich zum Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes ( Bemessungszeitraum ) mindert. Sie muss nicht bei dem Elternteil eingetreten sein, der die Partnermonate beansprucht.
Es genügt eine zweimonatige Einkommensminderung bei einem der Elternteile. In vielen Fällen bezieht die Mutter nach der Geburt für zwei Monate Mutterschaftsgeld, Wenn sie vor der Geburt erwerbstätig war, liegt die Einkommensminderung bereits aufgrund des Mutterschaftsgeldbezuges vor. Nicht erforderlich ist die Inanspruchnahme von Elternzeit.
Die Partnermonate sind nicht zu verwechseln mit den (Partnerschafts-)Bonus-Monaten. Lebensmonate des Kindes, in denen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen ab der Geburt des Kindes besteht, gelten als Monate, für die die Mutter BasisElterngeld bezieht.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen Dienst- oder Anwärterbezüge Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gewährt werden vergleichbare ausländische Leistungen
Die betreffenden Monate gelten als von der Mutter verbraucht. Beispiel (die Voraussetzungen der Partnermonate liegen vor):
Anspruch auf Mutterschaftsgeld für den 1. und 2. Lebensmonat Der Vater beantragt BasisElterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat, die Mutter für den 3. bis 14. Lebensmonat
⇒ Die ersten beiden Lebensmonate sind bereits bei der Mutter als BasisElterngeld-Monate verbraucht. Sie hat nur noch Anspruch auf zehn weitere BasisElterngeld-Monate. Der Antrag der Mutter für den 13. und 14. Lebensmonat ist daher abzulehnen. Ja, bei Geburten ab 01.09.2021 erhalten Eltern von besonders früh geborenen Kindern mehr BasisElterngeld-Monate.
Wurde das Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren, verlängert sich grundsätzlich der mögliche Bezugszeitraum für das BasisElterngeld. Zum Nachweis der verfrühten Geburt ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers erforderlich, aus dem sich der voraussichtliche Tag der Entbindung ergibt.
Der Mutterpass ist hierfür nicht ausreichend. Geburt mindestens Anspruch auf BasisElterngeld 6 Wochen zu früh 1. bis 13. Lebensmonat (+ 1 weiterer Monat) 8 Wochen zu früh 1. bis 14. Lebensmonat (+ 2 weitere Monate) 12 Wochen zu früh 1. bis 15. Lebensmonat (+ 3 weitere Monate) 16 Wochen zu früh 1.
Was gehört zur Elternzeit?
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.
In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt. Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3.
Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt.
Wie gibt man Mutterschutz und Elternzeit im Lebenslauf an?
Wo kann man die Elternzeit angeben? – An folgenden Stellen im Lebenslauf kann die Elternzeit angegeben werden:
ggf. beim beruflichen Werdegang als Stichpunkt unter dem bestehenden Arbeitsverhältnis über dem beruflichen Werdegang als eigene Station
Viele denken, dass man die Elternzeit unter „Sonstiges» o.ä. einsortieren könnte. Das ist aber falsch. Es könnte als Vertuschungsversuch wahrgenommen werden und eine Elternzeit ist auch nichts, was man als „Sonstiges» bezeichnen könnte, denn es hat dich und deine Vita sicherlich enorm geprägt.
Bist du aktuell noch in einem Job, gibst du deine Elternzeit unter „Beruflicher Werdegang», „Berufliche Stationen» oder„Berufliche Laufbahn» an. Links steht üblicherweise monatsgenau der Zeitraum. Rechts daneben gibst du an, welche Position du bekleidet hat und wer dein Arbeitgeber war. Darunter steht in Stichpunkten, was deine Aufgaben waren und welche Erfolge du zu verzeichnen hattest.
Hier ist der richtige Ort für die Elternzeit, die du als weiteren Stichpunkt ganz unten hinzufügen kannst. Hast du deine Elternzeit in Teilzeit genommen, solltest du das unbedingt mit aufnehmen und auch die Wochenstunden angeben. Das gilt auch für eine Weiterbildung während der Elternzeit.
Wenn du gerade auf Jobsuche bist oder du einen hast, der während der Elternzeit ausläuft, bekommt die Elternzeit einen eigenen Abschnitt. Mögliche Titel sind „Elternzeit», „Familienphase», „Zeit für Erziehung» oder „Familienzeit». Auch hier wird links der Zeitraum notiert, in dem du die Elternzeit genommen hast und rechts beschrieben, was deine Aufgaben waren.
Das klingt komisch, ist aber sinnvoll. Notiere also nicht nur, dass du Elternzeit genommen hast, sondern gerne auch, dass du dich beruflich neu orientiert hast. Du hast Weiterbildungen gemacht, eine Sprache gelernt oder ehrenamtlich Aufgaben übernommen? Das muss da rein! Natürlich sollten die Angaben zu dem Job passen, für den du dich bewirbst.
Wie viel Geld in Mutterschutz und Elternzeit?
Was ist Mutterschutzlohn und wann bekomme ich ihn? | Familienportal des Bundes Sie bekommen Mutterschutzlohn, wenn Sie vor Beginn und nach Ende der wegen eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes, nicht arbeiten dürfen.
Normalerweise beginnen die 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 Wochen nach der Geburt. Um Ihren Mutterschutzlohn zu bekommen, müssen Sie schnellstmöglich ein Attest über das Beschäftigungsverbot bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieses sollte genaue Angaben über den Zeitraum und Umfang des Beschäftigungsverbots enthalten sowie Informationen, welchen Tätigkeiten Sie weiterhin nachgehen können.
Handelt es sich um ein vollständiges Beschäftigungsverbot, übernimmt Ihr Arbeitgeber die weiteren Berechnungen. Ein Antrag ist nicht notwendig. Der Mutterschutzlohn wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung gewährt. Wenn Sie wegen des Mutterschutzes nicht mehr auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten dürfen, dann kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und Sie Ihre Tätigkeit wechseln müssen.
Wenn Sie Ihren Lohn monatlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate an.Wenn Sie Ihren Lohn wöchentlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen an.
Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Wenn in diesem Zeitraum eine dauerhafte Änderung Ihres Lohns eingetreten ist, dann wird der Durchschnitt aus dem geänderten Lohn berechnet.
Das bedeutet zum Beispiel: Wenn sich Ihr Lohn in diesem Zeitraum wegen des für Sie geltenden Tarifvertrags erhöht hat, dann wird der gesamte Durchschnitt mit dem höheren Lohn berechnet. Vorübergehende Änderungen Ihres Lohns werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Außerdem werden bei der Berechnung des Durchschnitts Nachteile nicht berücksichtigt, die Sie durch den Mutterschutz haben.
Das bedeutet zum Beispiel: Wenn Sie wegen des Mutterschutzes, nicht mehr sonntags arbeiten dürfen, dann werden bei der Berechnung des Durchschnitts die Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht abgezogen. Dasselbe gilt für die Zuschläge für Nachtarbeit, Mehrarbeit, Akkordarbeit, und Fließbandarbeit.
- Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn.
- Daher müssen Sie für Ihren Mutterschutzlohn auch Steuern und Sozialabgaben zahlen, wie auf Ihren normalen Lohn auch.
- Allerdings müssen Sie auch Steuern zahlen für Lohnbestandteile, die bislang möglicherweise steuerfrei waren, beispielsweise für Sonn- und Feiertagszuschläge.
Dadurch kann der Mutterschutzlohn netto niedriger sein als Ihr bisheriger Netto-Lohn. : Was ist Mutterschutzlohn und wann bekomme ich ihn? | Familienportal des Bundes
Was bekomme ich alles in Elternzeit?
Höhe und Anspruchsvoraussetzungen – Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.
Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1.
September 2021 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus).
Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt. Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.
Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro.