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InflationspräMie Ab Wann?

InflationspräMie Ab Wann
Ab wann wird die Inflationsprämie ausgezahlt? – Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das teilt die Bundesregierung mit. Wann ein Inflationsbonus konkret ausgezahlt wird, hängt von den Unternehmen bzw.

  1. Den Tarifparteien ab und den Regelungen, die per Tarifvertrag getroffen wurden.
  2. Beschäftigte in Betrieben, die eine Sonderzahlung leisten wollen, erkundigen sich am besten beim Betriebsrat oder Personalabteilung, wann die Zahlung erfolgt.
  3. So können sowohl einzelne Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten bis zu 3000 Euro Sonderzahlung zu überweisen, die dann abgaben- und steuerfrei sind.

Oder Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften verhandeln über eine Inflationsprämie in Tarifverhandlungen. Eine Liste der anstehenden „großen» Tarifverhandlungen gibt es weiter unten im Text.

Wann wird die Inflations Prämie gezahlt?

Teilbeträge – Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im gesamten Begünstigungszeitraum. Das heißt, sie kann bis Ende 2024 zum Beispiel auch in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Auch eine monatliche Auszahlung innerhalb des Begünstigungszeitraums ist möglich.

Wer muss die Inflationsprämie zahlen?

Wer zahlt die Prämie? – Die Inflationsprämie ist keine Pflicht. Als Arbeitgeber können Sie die Prämie an Ihre Mitarbeiter zahlen, müssen es aber nicht. Das gilt auch für Minijobber und Beschäftigte in Privathaushalten.

Habe ich ein Recht auf Inflationsausgleich?

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erstellt. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet.

  1. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.
  2. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26.

Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:

Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,kurzfristig Beschäftigte,Minijobber,Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,Auszubildende,Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),Arbeitnehmer in Kurzarbeit,Arbeitnehmer in Elternzeit,Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,Beziehende von Vorruhestandsgeld,Versorgungsbeziehende.

Ob Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sind, richtet sich nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.

Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer IAP auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz).

Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie IAP zu erhalten (zum Beispiel „Gefälligkeitsverhältnis»), besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.

  • Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.
  • Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen (vgl.
  • Frage 12). Ja.
  • Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt.

Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.

Nein. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Begünstigungszeitraum. Der Höchstbetrag in § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz ist ein Freibetrag, das heißt, bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei; nur der darüberhinausgehende Betrag (hier insgesamt 6.000 Euro) ist steuerpflichtig.

Ja. Arbeitgeber können Arbeitnehmern sowohl Geld- als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei gewähren. Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.

  1. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz.
  2. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.
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Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber. In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (zum Beispiel bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen.

  • Hier tritt zivil-rechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
  • In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Ja.
  • Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die IAP als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird.

Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist.

  1. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
  2. Ob solche Bedingungen für die Prämiengewährung generell zulässig sind, ist eine Frage des Arbeitsrechts, die in diesen FAQ des Bundesministeriums der Finanzen nicht beantwortet wird.

Unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind, sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich. Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Es genügt – ähnlich wie bei der Corona-Prämie nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz –, dass die IAP in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie» aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt.

Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen. Der Inflationsbezug muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden (vgl. Frage 22). Den Arbeitgeber treffen keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung (vgl.

aber Frage 3). Eine Zahlung von Weihnachtsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf, so dass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Es ist aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerlich zulässig, die Zahlung einer IAP so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge – zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die IAP – in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden.

Die Steuerbefreiung einer IAP wurde in dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1743) neu geregelt. Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgte am 25.

  • Oktober 2022, so dass Leistungen ab dem 26.
  • Oktober 2022 bis spätestens zum 31.
  • Dezember 2024 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.
  • Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz.
  • Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

Auf den Zeitpunkt des Beschlusses oder der Vereinbarung der inflationsbezogenen Prämie kommt es nicht an. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für eine „neue» Leistung des Arbeitgebers.

  1. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zum Beispiel Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (zum Beispiel Gesamtzusage) erfolgt, die zeitlich vor dem 25.
  2. Oktober 2022 gefasst wird.
  3. Selbstverständlich müssen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz vorliegen.
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Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024) zufließen. Nein. Die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

  1. Der Inflationsbezug der Leistung muss erkennbar sein (vgl.
  2. Frage 11).
  3. In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn» in diesen Fällen erfüllt.

  • Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden (vgl.
  • Frage 14).
  • Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz eine IAP steuerfrei auszahlen.

Steuerfreie Bezüge – hier nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz – sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz nicht einzubeziehen. Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz (Corona-Pflegebonus) gilt für Zahlungen des Arbeitgebers bis zum 31.

  • Dezember 2022 (nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist für Leistungen nach § 150c Elftes Buch Sozialgesetzbuch eine Erweiterung des Begünstigungszeitraums bis zum 31.
  • Mai 2023 vorgesehen), und die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (IAP) gilt für Zahlungen ab dem 26.
  • Oktober 2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommt.

Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden. Ja. Eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 oder Absatz 2a Einkommensteuergesetz ist neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz möglich.

Nein. Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in § 32b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht genannt ist. Nein. Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ja.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.

Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (zum Beispiel Besoldungsgesetz) ergeben (vgl.

auch Frage 10). Ja. In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit für diese Leistung keine Abgaben an, da es sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch handelt.

Wie kann die Inflationsprämie ausgezahlt werden?

Wie wird die Inflationsprämie ausgezahlt? – Die Inflationsprämie läuft im Grunde wie die Corona-Prämie: Die Prämie wird zusätzlich zum Lohn gezahlt. Bis Ende März 2022 waren Corona-Sonderzahlungen der Unternehmen bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Warum bekomme ich keine Inflationsprämie?

Erhalten alle Arbeitnehmer in Deutschland eine Inflationsprämie? – Leider nicht – die Auszahlung liegt ganz im Ermessen des Arbeitgebers. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger hatte vor zu hohen Erwartungen an die Prämie gewarnt. „Viele Unternehmen würden ihren Mitarbeitern sicherlich eine Einmalzahlung, egal in welcher Höhe ermöglichen, aber sie können es nicht, weil die massiv gestiegenen Energiekosten ihnen jede Luft zum Atmen nehmen», sagte er in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland,

Für wen ist die Inflationsprämie steuerfrei?

Das Bundeskabinett hat die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro auf den Weg gebracht. Firmen können die Prämie zum Inflationsausgleich bis Ende 2024 an ihre Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen – auch in mehreren Teilzahlungen. Nach dem Corona-Bonus kommt die Inflationsausgleichsprämie : Arbeitgeber können eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren.

  • Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.
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Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das «Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz», Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Wer darf Inflationsausgleich Prämie bekommen?

Wer kann die Prämie bekommen? – Grundsätzlich können alle Arbeitnehmenden die Prämie bekommen. Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende können den Bonus erhalten.

Wer bekommt keinen Inflationsausgleich?

Praxistipp zur Inflationsausgleichsprämie – Grundsätzlich ist der Inflationsausgleich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Mitarbeiter haben also keinen Anspruch darauf. Zahlt der Arbeitgeber aber einigen Angestellten die Prämie und anderen nicht, so muss er einen sachlichen Grund dafür haben.

Wie oft kann man die Inflationsprämie bekommen?

Ziele und Vorteile der Inflationsprämie – In Deutschland tritt das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung nach und nach in Kraft. Die einzelnen Beschlüsse verteilen sich über die nächsten Monate und fallen zum Teil ins Jahr 2023. Die Inflationsausgleichsprämie allerdings ist bereits seit Oktober gültig,

Der Inflationsausgleich ist als eine Entlastung für Arbeitnehmer:innen gedacht. Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten steuerfrei bis zu 3.000,00 Euro zusätzlich zahlen, Die Steuerbefreiung gilt, solange die Prämie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wurde. Das Ziel ist, die derzeit steigenden Lebenshaltungskosten für Arbeitnehmer:innen ein wenig aufzufangen.

Die Prämie kann pro Mitarbeiter:in einmalig ausgezahlt werden. Die Inflationsprämie muss dabei zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist also nicht möglich, den Inflationsausgleich anstelle des Gehalts zu zahlen. Nehmen wir einmal an, eine Mitarbeiter:in bekommt ein Bruttogehalt von 3.200,00 Euro.

Der Einfachheit halber sagen wir, das sind 2.000,00 Euro netto. Werden jetzt die 2.000,00 Euro netto ausgezahlt, kann dem oder der Mitarbeiter:in zusätzlich die Inflationsprämie von 3.000,00 Euro ausgezahlt werden. Das Gehalt wird versteuert. Die Inflationsprämie nicht. Insgesamt sind es also 5.000,00 Euro, die ausgezahlt werden.

Würden stattdessen insgesamt 3.200,00 Euro ausgezahlt, läge die Inflationsprämie niedriger. Denn die 2.000,00 Euro bleiben das Gehalt nach Steuern und nur die restlichen 1.200,00 Euro sind steuerfrei, weil es sich um die Inflationsprämie handelt. Das müsste dann natürlich auch entsprechend so angegeben werden in der Steuererklärung.

Wird die Inflationsprämie vom Staat bezahlt?

Wer bezahlt die Inflationsprämie? – Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer. Sie kann grundsätzlich in allen Unternehmen zum Einsatz kommen. Wenn Mitarbeitende eine Inflationsprämie bekommen sollen, bezahlt dies der Arbeitgeber – nicht der Staat.

Kann jeder Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe bekommen?

Kann jeder Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe bekommen? – Ja. Die Inflationsausgleichsprämie bzw. der Inflationsausgleichsbonus ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe etc. beschränkt. Außerdem macht es keinen Unterschied, ob Mitarbeitende in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind, ob sie sich noch in der Ausbildung befinden oder auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind.

Jedem und jeder Mitarbeitenden können Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zukommen lassen. Wer den Bonus bzw. die Prämie bekommt und in welcher Höhe, ist allein davon abhängig, wen der Arbeitgeber als Empfänger definiert (dazu s.o.). Denn Arbeitgeber können dabei die Inflationsausgleichsprämie auch für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestalten.

Allerdings muss ein sachlicher Grund für eine solche „Ungleichbehandlung» vorliegen, um den arbeitsrechtlichen „Gleichbehandlungsgrundsatz» nicht zu verletzen. Achtung! Verletzt man als Arbeitgeber bei der Gestaltung der Inflationsausgleichsprämie den Gleichbehandlungsgrundsatz, z.B.

Wann kommt die Inflation Prämie 3000 Euro?

3000 Euro steuerfrei: Wann wird die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt? – Der Begünstigungszeitraum ist bereits am 26. Oktober 2022 gestartet und läuft bis zum 31. Dezember 2024. So sollen Arbeitgeber mehr Flexibilität erhalten.