Wie Viel Verdient Man Als Aushilfe?
Vlad
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Gehalt für Aushilfe Verkauf in Deutschland
Deutschland | Durchschnittliches Gehalt | Offene Stellen |
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Düsseldorf | 32.600 € | Jobs für Düsseldorf |
Wuppertal | 32.600 € | Jobs für Wuppertal |
Dortmund | 32.600 € | Jobs für Dortmund |
Bochum | 32.600 € | Jobs für Bochum |
16 weitere Zeilen
Wie viel Gehalt bei Aushilfe?
Alles Wissenswerte zur Arbeitszeit im Minijob – Ausschlaggebend dafür, wie viele Stunden ein Minijobber im Monat arbeiten kann, ist der Stundenlohn. Dieser beträgt entsprechend dem Mindestlohn seit dem 1. Oktober 2022 mindestens 12 Euro. Zahlt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin genau diesen vorgeschriebenen Stundenlohn, kann ein Minijobber 43,333 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze von 520 Euro zu überschreiten.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und aushilfsjob?
Was ist eigentlich eine Aushilfe? – Aushilfe am Samstag: Besonders am Wochenende oder in den Ferien benötigen Einzelhandelsgeschäfte die Unterstützung von Aushilfskräften. Eine Aushilfstätigkeit hat viele Bezeichnungen : Minijob, 450-Euro-Job (seit Oktober 2022 gestiegene Lohnobergrenze auf 520 Euro) oder Aushilfsjob,
das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 520 Euro beträgtdie Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens zwei Monate oder 50 Tage ausgeübt wird oder von vornherein vertraglich begrenzt ist
Bei der Einkommensgrenze gilt, dass die monatliche Vergütung auch einmal darüber liegen darf, solange Sie im Jahr nicht mehr als 5.400 Euro mit dem Aushilfsjob verdienen. Ist die geringfügige Beschäftigung auf zwei Monate oder 50 Tage begrenzt, so gilt, dass auch mehr als 520 Euro verdient werden dürfen, es sei denn, die Tätigkeit dient allein der Bestreitung des Lebensunterhalts und wird also quasi berufsmäßig ausgeübt.
Übrigens : Üben Sie mehrere Jobs als Aushilfe aus und verdienen damit zusammengerechnet mehr als 520 Euro im Monat, kann nicht mehr von einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Arbeit als Aushilfe sind in der Regel sehr gering, Für die Ausübung einer Aushilfstätigkeit ist keine fachspezifische Ausbildung notwendig.
Wie oft darf ich als Aushilfe arbeiten? Bei der Anzahl der Arbeitstage pro Woche gibt bei einer Aushilfstätigkeit keine besondere Beschränkung, So kann das Arbeiten als Aushilfe sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit ausgeübt werden. Steuerabgaben müssen Sie bei einer Tätigkeit als Aushilfe nicht leisten, da dies bei einem Verdienst von weniger als 520 Euro monatlich entfällt,
Wie viele Stunden darf man als Aushilfe arbeiten?
Wie viele Stunden muss man für 450 Euro arbeiten? – Die Arbeitszeit beim 450-Euro-Job ergibt sich aus dem Stundenlohn. Die Stundenanzahl im Minijob hängt vom Stundenlohn ab. Wichtig ist, dass der monatliche Lohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro regelmäßig nicht überschreitet. Geringfügig Beschäftigte (auch Werkstudenten ) haben Anspruch auf den hierzulande geltenden gesetzlichen Mindestlohn.
- Von Januar bis Juni 2022 dürfen im Minijob 45 Stunden pro Monat nicht überschritten werden (450 Euro / 9,82 Euro = 45,82 Stunden).
- Ab Juli 2022 sinken im Minijob die Monatsstunden auf 43, da sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht.
Als Untergrenze beim Stundenlohn gilt für geringfügig und kurzfristige Beschäftigungen immer der gesetzliche Mindestlohn, der halbjährlich oder jährlich ansteigt. Auch ein Anstieg der Geringfügigkeitsgrenze über die 450 Euro hinaus ist möglich. Die Tabelle verdeutlicht den Zusammenhang zwischen Stundenlohn und den zulässigen monatlichen Minijob-Arbeitsstunden :
Stundenlohn | maximal erlaubte monatliche Stundenzahl im 450-Euro-Job |
9,82 Euro (Mindestlohn vom 1.1. bis 30.6.2022) | 45,82 Stunden pro Monat |
9,90 Euro | 45,45 Stunden pro Monat |
10 Euro | 45 Stunden pro Monat |
10,45 Euro (Mindestlohn ab 1.7.2022) | 43,06 Stunden pro Monat |
11 Euro | 40,9 Stunden pro Monat |
12 Euro (geplanter Mindestlohn ab Oktober 2022) | 37,5 Stunden pro Monat |
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Hinweis: Arbeitnehmer dürfen so viele Minijobs ausüben, wie sie wollen, sofern sie insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen.
Wie viel Stunden arbeitet man bei 450 Euro?
Stunden im Minijob: Das Wichtigste in Kürze – Wer einen 450-Euro-Job hat und den Mindestlohn erhält (seit 01.07.2022: 10,75 Euro pro Stunde), kann maximal 43,06 Stunden pro Monat arbeiten. Das sind rund 10 Stunden pro Woche. Du kannst aber auch in der einen Woche mehr und in der anderen weniger arbeiten, falls deine Chefin zustimmt. Ab Oktober 2022 wird der Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Dadurch verringern sich die Wochenarbeitsstunden auf 37,5 Stunden, solltest du weiter auf 450-Euro-Basis arbeiten. Allerdings darfst du ab Oktober bis zu 520 Euro im Minijob verdienen. Krankenschwestern und Pflegepersonal auf Minijob-Basis verdienen häufig mehr als den Mindestlohn. Teile deinen Lohn von 450 Euro durch deinen Stundensatz, um die Arbeitszeit pro Monat zu berechnen. Im Jahr 2020 hatte etwa jeder elfte Mann und jede sechste Frau einen Minijob, so das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung. Frauen nutzen diese Beschäftigungsart gerne, um Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Grund genug, sich die Details näher anzuschauen.
Wie viele Stunden bei 520 € Job?
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist.
Wann kommt 520 € Minijob?
1. Wie viele Stunden dürfen Minijobber bei einer Verdienstgrenze von 520 Euro und einem Mindestlohn von zwölf Euro maximal arbeiten? – Die Verdienstgrenze für Minijobs ist am 1. Oktober 2022 von 450 auf 520 Euro im Monat gestiegen. Dies ist gleichzeitig geschehen mit der Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro.
Beide Vorhaben hatte die Ampel-Regierung schon in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt. Dort heißt es auch, dass sie gleichzeitig verhindern will, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Dafür will sie Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs stärker kontrollieren.
Für die Berechnung der Stundenzahl, die Minijobber nun maximal im Monat arbeiten dürfen, gibt es eine einfache Formel. Dafür dividiert man die Minijob-Grenze durch den gesetzlichen Mindestlohn und erhält als Ergebnis die maximale Anzahl an Arbeitsstunden im Monat: Formel zur Berechnung der maximalen monatlichen Arbeitszeit im Minijob Minijob-Entgeltgrenze / gesetzlicher Mindestlohn = maximale Anzahl der Arbeitsstunden im Monat Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von vorher 10,45 Euro pro Stunde und einer Minijob-Grenze von 450 Euro kam man auf eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat.
Bin ich bei einem 520 € Job krankenversichert?
Häufig führen Arbeitgeber bei einem Minijob «rechtliche Vorteile» an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Diese «rechtlichen Vorteile» gibt es definitiv nicht! Grundsätzlich gilt:
- Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.
- Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die häufig vereinbarte Arbeit auf Abruf ist in vielen praktizierten Fällen rechtlich problematisch.
- Beim Thema Kündigung und Kündigungsschutz gibt es für Geringfügig Beschäftigte keine Unterschiede. Eine Kündigung von heute auf morgen ist auch bei einem Minijob nicht möglich.
- Der § 2 NachwG gilt auch für Minijobs. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Schriftform ist nicht für Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat erforderlich. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben einen mündlichen bzw. formlosen Arbeitsvertrag geschlossen, der grundsätzlich voll wirksam ist. Bei einem Rechtsstreit kommt es häufig zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer kann alles Mögliche behaupten, wobei der Arbeitgeber diese Behauptung dann widerlegen müsste. In so einem Fall ist es für den Arbeitgeber fast unmöglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zu beweisen.
- Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob und Kurzfristige Beschäftigung).
Der Arbeitnehmer kann auch noch Jahre später nicht gewährten Urlaub nachfordern. Gerichte entscheiden in solchen Fällen immer zu Gunsten des Arbeitnehmers (die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre). Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags tätig, hat er Anspruch auf die Zahlung des mündlich vereinbarten Arbeitslohns.
- Liegt auch eine mündliche Vereinbarung nicht vor, ist ein angemessener Lohn zu zahlen.
- Nach § 138 Abs.2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Diese Regelung gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für Arbeitsverhältnisse. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08 Lohnwucher Leitsätze: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs.2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
Es ist häufig der Unwissenheit der Arbeitnehmer geschuldet, dass bestimmte Arbeitgeber Minijobs ohne diese rechtlichen Grundsätze umsetzen. Arbeitsrechtliche Grundsätze gelten für alle Arbeitnehmer. Nur für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge gibt es Ausnahmen für Geringfügig Beschäftigte.
Minijobber haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte! Mit einem 521-Euro-Job fahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einfach besser.
- Der Arbeitgeber hat bei einem 520-Euro-Job ca.30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 521-Euro-Job ist die Belastung ähnlich.
- Der Arbeitnehmer ist bei einem 521-Euro-Job voll sozialversichert.
- Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz). Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.
- Durch einen 520-Euro-Job ist man nicht krankenversichert. Damit besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Bei einem 521-Euro-Job besteht im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. In einem 520-Euro-Job besteht lediglich der Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung.
- Vorteil für Arbeitgeber: Erhöhte rechtliche Sicherheit und Schutz vor Nachzahlungen. Hintergrund: Hat ein Beschäftigter nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entgelte zugerechnet. Auf diese Weise können aus 520-Euro-Kräften sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Damit drohen hohe Nachzahlungen (sogenannte Phantomlohnfalle ).
- Nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten besteht bei Verlust des Arbeitsplatzes ein (wenn auch geringer) Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einen weiteren Job zu bekommen, so wird dieser nicht mit dem 521-Euro-Job zusammengerechnet. Der 521-Euro-Job zählt als Hauptbeschäftigung. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 520-Euro-Minijob ausüben.
Der 520-Euro-Job hat für Arbeitnehmer nur einen Vorteil. Dieser besteht auch nur dann, wenn die Lohnsteuer mit 2% pauschaliert wird und
- der 520-Euro-Job neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird oder
- bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner der Hauptverdiener ist.
Die mit 2% pauschal besteuerten Beträge bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt. Für den Arbeitgeber gibt es auch nur einen einzigen Vorteil: Es ist die einfache Abrechnung. Alle Pauschalabgaben (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.
Was zählt als Aushilfe?
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Definition: Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 520 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.
Auch: ehemals 450-Euro-Job, 520-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung Es gibt 2 Arten von Minijobs: Beim 520-Euro-Minijob darf das Arbeitsentgelt monatlich 520 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn.
Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn. Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. Mehr zur kurzfristigen Beschäftigung erfahren Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung,
Was bedeutet 520 Euro Job?
Grundsätzliches – Auch für Minijobber gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge erhalten, muss es diese Leistungen auch für die Minijobber geben.
- Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen besteht kraft Gesetzes.
- Es gibt auch keine Unterschiede beim Kündigungsschutz und auch Minijobber haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
- Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (520-Euro-Job, bis 30.09.2022 450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung).
Alle anderen Aussagen sind definitiv falsch! Häufig führen Arbeitgeber bei geringfügig entlohnten Beschäftigten «rechtliche Vorteile» an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Diese «rechtlichen Vorteile» gibt es definitiv nicht! Geringfügigkeitsgrenze Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem 01.01.2013 unverändert 450 Euro monatlich.
- Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines Minijobs ausüben zu können. Ab dem 1.
- Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen,
Im Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung stehen folgende Änderungen: Der § 8 SGB IV bekommt die neue Überschrift «Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze».
- Im § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV werden die Wörter » im Monat 450 Euro » durch die Wörter » die Geringfügigkeitsgrenze » ersetzt.
- Im § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV werden die Wörter » ihr Entgelt 450 Euro im Monat » durch die Wörter » die Geringfügigkeitsgrenze » ersetzt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert.
Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
- Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben.
- Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Ab 1.
- Oktober 2022 gilt: Mindestlohn von 12 Euro; damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro * 130 /3) Bei einer angenommenen Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro pro Stunde würde sich eine Grenze von 564 Euro (13 Euro * 130 /3) ergeben.
Der neue Absatz 1b des § 8 SGB IV regelt nunmehr gesetzlich die Möglichkeit und die Grenzen eines unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. § 8 Abs.1b SGB IV: (1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
- Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf: Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
- Nach den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) der Spitzenverbände der Sozialversicherung gilt dies jedoch nicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird.
Eine begrenzte, lediglich ausnahmsweise erfolgende Überschreitung soll nicht zu einer unbeabsichtigten Statusänderung und entsprechenden Beitragsnachforderungen führen. Dabei ist jedoch einer möglichen Verdrängung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu begegnen.
- Für einen zusätzlichen Hinzuverdienst aufgrund eines nicht mit Sicherheit zu erwartenden Überschreitens wird daher eine Obergrenze festgelegt.
- Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht danach dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Die Regelung ermöglicht ausnahmsweise eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen. Ermittlung des Arbeitsentgelts Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.
- August 2022: Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.
- Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z.B. Beginn der Beschäftigung am 15. Februar, Beginn Jahreszeitraum ab 1. Februar). Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520 Euro nicht übersteigen (Jahresentgeltgrenze maximal 6.240 Euro bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
- Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren (vgl.
- Beispiel 7c).
- Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B.
aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vgl.
- Urteil des BSG vom 28.
- Februar 1984 – 12 RK 21/83 -, USK 8401); Beispiel 6.
- Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt.
Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.
Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl.3.1).
Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022: Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.
- Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird (vgl.
- Beispiel 51e).
Dies gilt nur dann nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt (vgl. hierzu B 2.2.1.2). Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
- Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
- Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.
- Monate, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar überschritten wird (z.B.
aufgrund saisonaler Mehrarbeit, vgl. Beispiel 7b), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (vgl.
- Beispiele 51a, 51b, 51d und 51e).
- Die Hintergründe für unvorhersehbare Überschreitungen sollten gut nachvollziehbar in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
- Auch unter Berücksichtigung eines unvorhergesehenen Überschreitens führt nunmehr ein Arbeitsentgelt über dem Betrag von 14-mal der Geringfügigkeitsgrenze (7.280 Euro) in jedem Fall zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Damit soll ein nicht vorhersehbares Überschreiten nur noch zweimal statt dreimal innerhalb eines Zeitjahres möglich sein. Die Höhe des Mehrverdienstes pro Kalendermonat des Überschreitens wird außerdem auf einen Wert in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung.
Diesen Beschäftigten wird die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt. Diese Bestandschutzregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023, Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern auf das Arbeitsentgelt an, auf das ein Rechtsanspruch besteht.
Im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip. Dieses stellt auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt ab. Im Lohnsteuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Dieses stellt auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns ab. Es ist also ständig zu prüfen, ob und inwieweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine «betriebliche Übung» im Einzelfall Anwendung finden.
Hat ein Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Anspruch auf einen höheren Stundenlohn, wird dieser Stundenlohn bei einer Überprüfung herangezogen. Damit kann die Versicherungsfreiheit entfallen. Ein Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt wird bei einer Überprüfung nur anerkannt, wenn er schriftlich festgelegt wurde und arbeitsrechtlich zulässig ist.
Ein Tarifvertrag muss also eine diesbezügliche Öffnungsklausel enthalten. Rückwirkende Verzichtserklärungen sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung in keinem Fall anwendbar. Nach § 14 Abs.1 SGB IV versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). Wer also 520 € monatlich verdient, daneben aber noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Berechnung | Betrag |
---|---|
laufendes Arbeitsentgelt: 480 € * 12 = | 5.760 € |
Weihnachtsgeld im Dezember = | 300 € |
Gesamtverdienst pro Jahr = | 6.060 € (unter 6.240 €) |
monatlicher Verdienst: 6.060 € / 12 = | 505 € |
Die 520-Euro-Grenze wird nicht überschritten. Es handelt sich deshalb um eine geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt für Dezember beträgt 780 € (480 € + 300 €). Der Arbeitgeber hat auch in diesem Monat die Pauschalabgaben zu zahlen. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Hätte der Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 € und das vertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €, wäre sein monatlicher Verdienst bei 525 €.500 € * 12 + 300 € = 6.300 € (über 6.240 €) 6.300 € / 12 = 525 € Damit läge er über der 520-Euro-Grenze und wäre sozialversicherungspflichtig.
Die Minijob-Regelungen fänden in diesem Fall keine Anwendung. Seitens des Arbeitnehmers besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich zu verzichten. In diesem Fall ist (ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts) die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
- Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.
- August 2022: Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z.B.
- Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist (vgl.3.1), im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
- Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.
- Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.
Sofern eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw.
für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung getrennt zu beurteilen (vgl. Beispiel 5). Dies gilt auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit z.B. wegen einer Pflege- oder Elternzeit. Besonderheiten bei Minijobbern, die schon vor dem 01.10.2022 beschäftigt waren Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw.
- Bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen.
- Eine Veränderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.
- August 2022).
- Damit ist am 01.10.2022 eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen und eine Jahresprognose für die kommenden 12 Monate zu erstellen.
Im Jahr 2022 ist mit der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 eine neue Beurteilung vorzunehmen. Das Zeitjahr verläuft dann vom 01.10.2022 bis 30.09.2023. Ab 2013 gibt es Besonderheiten für Schwankendes Arbeitsentgelt Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.
August 2022: Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln (vgl.
Beispiele 7a und 7b). Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann dabei von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen.
- Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 520 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten wird.
- Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.
Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresentgelt 6.240 Euro nicht übersteigt.
- Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden (vgl.
- Beispiel 7c).
- In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
- Es handelt sich um Schwankungen, die nicht dem natürlichen Betriebsablauf entsprechen.
Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber einfach in die Länge gezogen, um geringfügig zu sein. Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist.
- Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 520-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
- R 40a.2 LStR:,
- Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs.2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs.2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.
Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs.2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen. Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 520-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Wird der Arbeitslohn fortgezahlt, so ist der fortgezahlte Arbeitslohn bei der Lohnsteuerberechnung und Beitragsberechnung wie laufender Arbeitslohn zu behandeln. Wenn bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt wurden, können diese nicht wie der gezahlte Zuschlag steuer- und beitragsfrei bleiben. Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022: SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zuschläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist. Sachbezüge bis zu 50 € monatlich ( Bagatellgrenze ); Geldwerte Vorteile bis zur Höhe des Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich; Kindergartenzuschüsse; Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
Bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei. Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2018 gilt nicht für die Sozialversicherung. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge besteht auch ab 2018 nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ( Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr.26 EStG ); Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr.26a EStG ); Fahrkostenzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die pauschal mit 15% versteuert werden; Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets, Beiträge zu Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen, die pauschal mit 20% versteuert werden. Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 Euro.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – Kombination mit Minijob Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022: Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr.26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.
- Seit der Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12.
- November 2014 wichtigste Änderung: Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Die bis zu 3.000 Euro steuerfreien Einnahmen für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die sogenannte Übungsleiterpauschale wurde ab dem 1. Januar 2021 mit dem Jahressteuergesetz 2020 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
- Folglich unterliegen diese Einnahmen nicht der Beitragspflicht und werden auch bei der Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen nicht berücksichtigt.
- Damit ist bei einer anteiligen Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 250 Euro im Monat in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 770 Euro möglich.
Dies gilt entsprechend für die Ehrenamtspauschale von 840 Euro (70 Euro im Monat). Für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke wäre ein Arbeitsentgelt von 590 Euro möglich. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr.26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Dazu wurde in den Geringfügigkeits-Richtlinien folgendes Beispiel aufgeführt: Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich ein Entgelt erhält.
Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann auf das Arbeitsentgelt die als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Steuerfreibeträge anwenden (Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale). Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen 520 Euro nicht übersteigt.
- Geringfügigkeitsgrenze – Monatswert Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.
- August 2022: Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.
- Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl.
Urteil des BSG vom 5. Dezember 2017 – B 12 R 10/15 R -, USK 2017-102); Beispiele 3a und 3b. Leitsatz des Urteils B 12 R 10/15 R: Bei der Prüfung zeitgeringfügiger Beschäftigung ist das im Monat erzielte Arbeitsentgelt dem Betrag der monatlichen und nicht dem auf Tage umgerechneten Betrag einer anteiligen Entgeltgrenze gegenüberzustellen.
01.10.2022 bis 31.12.2022 | 2023 | |||
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Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | |
Krankenversicherung | 13,00% | 5,00% | 13,00% | 5,00% |
Rentenversicherung | 15,00% | 5,00% | 15,00% | 5,00% |
Einheitliche Pauschalsteuer | 2,00% | 2,00% | 2,00% | 2,00% |
Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit); nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern | 0,90% | 0,90% | 1,10% | 1,10% |
Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) | 0,29% | 0,29% | 0,24% | 0,24% |
Insolvenzgeldumlage | 0,09% | – – – | 0,06% | – – – |
Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert). Zur Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu zahlen.
einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs.2 EStG) Wenn der Arbeitgeber für die geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten muss, kann die Lohnsteuer nach § 40a Abs.2 EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit 2% pauschaliert werden. Die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent beinhaltet die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs.2a EStG) Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vor, so kann die Lohnsteuer nach § 40a Abs.2a EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit 20% pauschaliert werden, wenn der Monatslohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% ist der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht mit abgegolten. Wird vor allem für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse angewendet, in denen der Arbeitgeber wegen der sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Zusammenrechnung mehrerer nebeneinander ausgeübten Minijobs keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichten muss.
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 520-Euro-Jobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift; § 40a Abs.2 EStG). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.
- Die mit 2% oder 20% pauschal besteuerten Löhne bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht.
- Die Pauschalierung stellt somit die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar.
- Informationen zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Ein Arbeitnehmer kann nicht in einem Betrieb seines Arbeitgebers einer Hauptbeschäftigung nachgehen und gleichzeitig in einem zweiten Betrieb seines Arbeitgebers geringfügig beschäftigt sein.
Bei mehreren beim selben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen liegt sozialversicherungsrechtlich – ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung – ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
Was bleibt von 520 Euro brutto?
520 € brutto sind 441 € netto Bitte Eingabe bei Monatliches Gehalt (Brutto) kontrollieren! Bitte Eingabe bei Sachbezug kontrollieren!
Wie oft darf man über 520 Euro verdienen?
Unvorhersehbares Überschreiten der 520 Euro Grenze möglich – Übersteigt der Jahresverdienst 6.240 Euro, weil sich Ihr Verdienst in einzelnen Monaten auf mehr als 520 Euro erhöht, liegt in der Regel kein Minijob vor. Eine Ausnahme gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen.
In diesem Fall können Sie in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf aber maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – betragen. Wenn Sie die Grenze zweimal überschreiten, ist also statt 6.240 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.280 Euro möglich.
Als nicht vorhersehbar gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung. Saisonale Mehrarbeit ist hingegen vorhersehbar.
Wird der Minijob auf 600 € erhöht?
Minijob: Verdienstgrenze steigt zum 1. Oktober 2022 – Im Zuge der Mindestlohn-Erhöhung wird bald auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobber angepasst: Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Oktober von bisher 450 Euro auf 520 Euro im Monat, Lesen Sie auch: Minijob 2022: Das hat sich seit 1. Januar für Arbeitnehmer geändert.
Wie wird Urlaub bezahlt bei 450 Euro Job?
Man spricht hier vom sogenannten Urlaubsentgelt. Sie zahlen Ihren Minijobbern für jeden Urlaubstag den durchschnittlichen Verdienst, den sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten haben.
Ist ein Minijob steuerfrei?
Bei einem Minijob zahlen Angestellte weder in die Arbeitslosenversicherung noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein. Im Regelfall fallen bei einem Minijob keine Steuern an.
Wie viel Urlaub hat man bei Minijob?
Urlaub berechnen beim Minijob – Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Das heißt, nur wenn ein Minijobber auch an sechs Tagen pro Woche arbeitet, stehen ihm 24 Urlaubstage zu. Arbeitet der Minijobber nur an fünf oder weniger Tagen pro Woche, muss der Urlaubsanspruch entsprechend berechnet werden.
Ist ein 520 € Job steuerfrei?
Zahle ich mit einem Minijob Steuern? Ob 520 -Euro-Job oder kurzfristige Beschäftigung, prinzipiell ist ein Minijob steuerpflichtig. Deine Einnahmen können entweder pauschal besteuert werden oder individuell nach deinen Angaben auf der, Die Art der Besteuerung bestimmt dein Arbeitgeber.
Entscheidet er sich für die Pauschsteuer, sind die 520 Euro für dich steuerfrei. Dabei zahlt der Arbeitgeber allein die Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent des Bruttogehalts. Ebenfalls enthalten sind darin und Solidaritätszuschläge. Bei dieser Art der Besteuerung musst du deine Einnahmen nicht in deiner Steuererklärung angeben.
Die Einnahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sind steuerpflichtig. Hier müssen alle Einnahmen versteuert werden. Hier kann entweder pauschal oder individuell besteuert werden. Individuell versteuern meint auch hier nach deinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Die Beschäftigung nur gelegentlich (nicht wiederkehrend) ist Eine maximale Arbeitszeit von 18 zusammenhängenden Tagen besteht Ein Arbeitstaglohn von 62 Euro nicht überschritten wird (durchschnittlicher Stundenlohn von max.12 Euro)
: Zahle ich mit einem Minijob Steuern?
Wird Minijob nach Stunden bezahlt?
Vergütung beim Minijob: Stundenlohn oder Monatslohn – Minijob Magazin Bei der Bestimmung des Arbeitsentgeltes unterscheidet man zwischen Stunden- und Monatslöhnern. Für Stundenlöhner wird das Arbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet.
- Auch die Vergütung an den Urlaubs- und Feiertagen erfolgt stundenweise.
- Monatslöhner erhalten einen vereinbarten Betrag für einen ganzen Monat, unabhängig von der Länge des Monats sowie der Anzahl an Sonn- und Feiertagen.
- Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen in der Regel monatlich.
- Flexible Arbeitszeitregelung bei Monatslöhnern: Um den Betrieben bei ihrer Personalplanung die Gelegenheit zu geben, flexibel auf Produktionsspitzen oder Personalengpässe eingehen zu können, wurde die sogenannte „flexible Arbeitszeitregelung» eingeführt.
Dabei wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem Überstunden regelmäßig auf- und abgebaut werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigen sich so auf die Zahlung eines monatlich gleichbleibenden Arbeitsentgelts („verstetigter Monatslohn») auf Basis einer vorgegebenen Monatsstundenzahl (Regelarbeitszeit).
Was kostet mich eine 520 Euro Kraft?
Sozialabgaben für gewerbliche 520 – Euro -Minijobs Wenn ein 520 – Euro -Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent des Verdienstes zur Krankenversicherung.
Wer darf 520 € verdienen?
Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022 – Ihre Fragen, unsere Antworten –
Wie hoch ist die Verdienstgrenze für Minijobber ab Oktober 2022? Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde. Bis zum 30. September beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro. Müssen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen bestehenden Minijob ab 1. Oktober 2022 neu beurteilen? Nein, dass ist nicht zwingend erforderlich, wenn keine Änderung im Verdienst eintritt. Wird hingegen mit der Erhöhung der Verdienstgrenze ab 1. Oktober 2022 die Gelegenheit genutzt, auch den Verdienst in der Beschäftigung zu erhöhen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Betrachtung im Rahmen einer Jahresprognose vornehmen. Sie prüfen damit, ob weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Dürfen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bei einer Jahresprognose vor dem 1. Oktober 2022 bereits die neue Verdienstgrenze berücksichtigen? Beginnt eine Beschäftigung vor dem 1. Oktober 2022, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der vorausschauenden Prognose zu Beginn der Beschäftigung weiterhin den Jahreswert von 5.400 Euro (12 x 450 Euro) ansetzen. Die Beschäftigung muss dann zunächst weiterhin nach dem geltenden Recht beurteilt werden. Erst wenn die neue Minijob-Grenze ab 1. Oktober 2022 gilt, darf diese im Rahmen einer erneuten vorausschauenden Jahresprognose berücksichtigt werden. Für Prognosen ab dem 1. Oktober 2022 ergibt sich unter Beachtung der neuen Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung). Wie viele Stunden darf eine Minijobberin oder ein Minijobber ab 1. Oktober 2022 höchstens arbeiten? Unter Berücksichtigung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobberinnen und Minijobber ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden arbeiten. Wird mehr als der Mindestlohn bezahlt, reduziert sich dieser Umfang natürlich. Erhalten Minijobberinnen und Minijobber durch die Anhebung der Verdienstgrenze automatisch mehr Lohn? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze zu erhöhen. Wie hoch der gezahlte Verdienst ist, hängt von den arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen ab. Allerdings haben auch Minijobberinnen und Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn. Minijob-Arbeitgeber müssen daher den Stundenlohn anpassen, wenn dieser bisher unter dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro liegt.
Darf eine Minijobberin oder ein Minijobber in einzelnen Monaten auch mehr als 520 Euro verdienen? Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdient werden. Im Durchschnitt darf aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient werden. Es liegt dann weiterhin ein Minijob vor. Was gilt, wenn die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschritten wird? Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschritten, ist im Minijob ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro möglich.
„Gelegentlich» ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. „Unvorhersehbar» ist beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz, der wegen einer Krankheitsvertretung entsteht.
Neu ist allerdings, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf. Weitere Informationen zum Überschreiten der Verdienstgrenze finden Sie in unserem Blog-Beitrag,
Erlischt eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem laufenden Minijob am 1. Oktober 2022? Nein, ein bereits für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis abgegebener Befreiungsantrag behält seine Wirkung. Ändert sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Rentenversicherungspflicht? Nein, der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ändert sich ab 1. Oktober 2022 nicht. Er beträgt weiterhin 32,55 Euro und wird von 175 Euro im Monat berechnet.
Ändern sich ab dem 1. Oktober 2022 auch die Regelungen für die Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen? Nein, die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs ändern sich nicht. Bisher erfolgte die Prüfung der Berufsmäßigkeit in einer kurzfristigen Beschäftigung nur bei einem Verdienst von mehr als 450 Euro. Wird diese Grenze zur Prüfung der Berufsmäßigkeit ab 1. Oktober 2022 auch auf 520 Euro angehoben? Die Grenze für die Prüfung der Berufsmäßigkeit erhöht sich ebenfalls auf 520 Euro.
Gibt es Übergangsregelungen für Beschäftigte, die von 450,01 bis 520 Euro verdienen? Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 bis 520,00 Euro verdienen, sind als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022. Es gelten Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht. Können Beschäftigte sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Betroffene Arbeitnehmer können in jedem einzelnen Versicherungszweig die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Das hat dann Auswirkung auf den jeweiligen Status und Versicherungsschutz. Können Beschäftigungen, für die die Übergangsregelungen gelten, pauschal versteuert werden? Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, können pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Die Pauschsteuer hat der Arbeitgeber dann an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Für Beschäftigungen in Privathaushalten besteht die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht.
Wie wirkt sich die neue Verdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner aus? Für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 46.060 Euro. Damit wirkt sich die neue Verdienstgrenze hier nicht aus. Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersrente können einen unbegrenzten Betrag hinzuverdienen, ohne Auswirkungen auf die Höhe der Rente befürchten zu müssen. Bisher gilt bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung weiterhin die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte dazu führen, dass Rentnerinnen und Rentner diese kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Dies würde sich rentenschädlich auswirken. Es bestehen Überlegungen, die Hinzuverdienstgrenze zukünftig auch für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Knappschaftsausgleichsleistung anzuheben, so dass Minijobs generell unkritisch wären. Ändert sich auch die Bafög-Freibetrag? Auch der Bafög-Freibetrag für eigenes Einkommen wird ab 1. Oktober 2022 analog zur neuen Verdienstgrenze angehoben. Minijobberinnen und Minijobber, die Bafög beziehen, dürfen also auch 520 Euro im Monat verdienen, ohne dass sich dies schädlich auf das Bafög auswirkt.
Die sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen. Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen – dazu zählen Minijobs mit Verdienstgrenze sowie kurzfristige Beschäftigungen.
Am 16. August 2022 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version veröffentlicht. Diese enthält unter anderem alle Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2022.
Auf der Internetseite der finden Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber weitere Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen sowie die neuen, : Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022 – Ihre Fragen, unsere Antworten –
Wie lange darf ein Minijobber am Tag arbeiten?
Hallo Tanja, unserer Ansicht nach trifft keine Aussage zu, bzw. ist hier vielleicht etwas durcheinander geraten. Stichwort hier ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Wie der Name schon sagt regelt das Arbeitszeitgesetz die maximale Arbeitszeit von Arbeitnehmern.
- Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
- Ausnahme: Es darf auch mal mehr als 8 Stunden pro Tag gearbeitet werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen ein Ausgleich stattfindet (also zusammengerechnet die 8 täglichen Stunden nicht überschritten werden).
Wenn Du also Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden arbeitest, ist kein «Minijob» von Montag bis Freitag zulässig. Am Wochenende jedoch schon – es geht hier nämlich um die tägliche Arbeitszeit! Am Wochenende kannst du dann Deinem Minijob nachgehen.
Wer zahlt die Steuer bei Minijob?
Minijobs sind steuerpflichtig. Meistens zahlt der Arbeitgeber die Steuern. Der 520-Euro-Minijob (vor Oktober 2022: 450 Euro) kann mit 2,0 Prozent versteuert werden.
Wie viel netto bei 520 Euro Job?
ab 1. Oktober 2022 | ||
---|---|---|
Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt | |
Monatslohn des Arbeitnehmers | 520,00 € | 520,00 € |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 18,72 € | 70,72 € |
Nettolohn des Arbeitnehmers | 501,28 € | 449,28 € |
Wann wird der Minijob auf 600 € erhöht?
Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro gibt es auch Anpassungen bei Mini- und Midijobs. Neben der bloßen Anhebung von Verdienstgrenzen wird es auch ganz neue Regelungen geben. Mit dem » Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung » treten die Änderungen zum Mindestlohn sowie für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich ab 1.
Was bleibt von 520 Euro brutto?
520 € brutto sind 441 € netto Bitte Eingabe bei Monatliches Gehalt (Brutto) kontrollieren! Bitte Eingabe bei Sachbezug kontrollieren!