Gehaltsspanne: Beamter / Beamtin in Deutschland.49.108 € 3.960 € Bruttogehalt (Median) bei 40 Wochenstunden : 50% der Datensätze liegen über diesem Wert und 50% darunter.43.540 € 3.511 € (Unteres Quartil) und 55.387 € 4.467 € (Oberes Quartil): 25% der Gehälter liegen jeweils darunter bzw. darüber.
Wie viel verdient ein Beamter in Bayern?
Beamtenbesoldung Bayern 2021
Besoldungstabelle Beamte Bayern 2021 | ||
€ | 2 | 9 |
---|---|---|
A 3 | 2372.43 | 2723.74 |
A 4 | 2436.42 | 2849.97 |
A 5 | 2469.54 | 2881.00 |
Wann gibt es die nächste Gehaltserhöhung für Beamte in NRW?
Am 1. Dezember 2022 erfolgt eine lineare Erhöhung der regelmäßig an Anpassungen teilnehmenden Bezüge (insbesondere Grundgehälter und Familienzuschläge) um 2,8 Prozent. Für Beamtinnen und Beamte im Krankenhauswesen erfolgen weitere Verbesserungen (insbesondere durch die Erhöhung von Zulagen).
Wie viel ist A13 in Bayern?
Beamtenbesoldung A 13 Bayern
Bayern | 5 | 7 |
---|---|---|
A 13 | 4579,86 | 4901,82 |
Bayern | 8 | 10 |
A 13 | 5030,62 | 5288,23 |
Wie viel verdient ein SEK Beamter Bayern?
64.175 € 5.175 € Bruttogehalt (Median) bei 40 Wochenstunden : 50% der Datensätze liegen über diesem Wert und 50% darunter.56.899 € 4.589 € (Unteres Quartil) und 72.380 € 5.837 € (Oberes Quartil): 25% der Gehälter liegen jeweils darunter bzw. darüber.
Wie viel verdient ein Lehrer in Bayern netto?
Was verdient ein Lehrer mit A 13? – Ein Lehrer mit A 13 verdient je nach Bundesland zwischen 4.222,31 Euro (Rheinland-Pfalz) und 4.774,01 Euro (Bayern) als Einstiegsgehalt. Zum Grundgehalt können dann noch der Familienzuschlag hinzugerechnet werden und Zuschläge und Zulagen, die eventuell noch anfallen.
Wer ist der höchste Beamte in Deutschland?
Staatssekretär ( StS ) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung für das höchste statusrechtliche Amt, das ein Beamter in seinem Beamtenverhältnis erreichen kann, und zugleich eine Funktionsbezeichnung. Die Funktion eines Staatssekretärs kann ausnahmsweise auch einem außertariflich Beschäftigten übertragen werden.
- Der Staatssekretär vertritt den Minister innerministeriell in dessen Funktion als Behördenleiter, hat die höchste Dienststellung unterhalb der politischen Leitung inne und Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten des Ressorts.
- Gibt es mehrere Staatssekretäre in einem Ministerium, sind deren Kompetenzen gegeneinander abgegrenzt und beziehen sich in der Regel auf die Zuständigkeiten bestimmter Ministerialabteilungen.
Staatssekretäre stehen grundsätzlich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, können aber als politische Beamte jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt bzw. im Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Bei Beschäftigungsverhältnissen kommt eine Freistellung bzw.
Wer kann in Deutschland Beamter werden?
Das Beamtenverhältnis steht allen Bürgerinnen und Bürgern eines EU-Mitgliedstaates, allen Bürgerinnen und Bürgern aus Island, Lichtenstein und Norwegen (Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)) und der Schweiz offen, wenn die Aufgaben nicht ausnahmsweise nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit vorbehalten sind.
Wie viele Beamte im Ruhestand gibt es in Deutschland?
1,4 % mehr Pensionärinnen und Pensionäre im öffentlichen Dienst im Jahr 2022
Durchschnittliches Ruhegehalt 3 170 Euro brutto Pensionierungswelle im Schuldienst abgeflacht
WIESBADEN – Am 1. Januar 2022 gab es 1 380 300 Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes nach dem Beamten- und Soldatenversorgungsrecht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 1,4 % mehr als ein Jahr zuvor. Die Pensionärinnen und Pensionäre erhielten ein durchschnittliches Ruhegehalt von 3 170 Euro brutto im Monat (2021: 3 160 Euro).
- Zusätzlich bezogen rund 377 700 Hinterbliebene Versorgungsleistungen (+0,3 %).
- Die Ausgaben für Pensionen der ehemaligen Staatsbediensteten beliefen sich 2021 auf 52,5 Milliarden Euro, das entsprach rund 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts.
- Für die Hinterbliebenenversorgung wurden 8,2 Milliarden Euro aufgewendet.
Im Bundesbereich sank die Zahl der Pensionärinnen und Pensionäre am 1. Januar 2022 gegenüber dem Vorjahr um 0,7 %. Im Landesbereich stieg deren Zahl gegenüber dem Vorjahr um 2,3 %, im kommunalen Bereich um 3,6 %. Der Schuldienst im Landesbereich bildet mit einem Anteil von 33,1 % aller Pensionärinnen und Pensionäre die größte Gruppe der Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger in Deutschland.
- Ehemalige Beamtinnen und Beamte der Deutschen Bundesbahn und der Post stellen mit 20,9 % die zweitgrößte Gruppe.
- Die übrigen Pensionärinnen und Pensionäre verteilen sich auf den restlichen Bundes- (10,6 %) und Landesbereich (26,1 %) sowie auf den kommunalen Bereich (7,6 %) und die Sozialversicherung (1,5 %).
Pensionierungswelle im Schuldienst abgeflacht In den Jahren 2000 bis 2020 hatte sich die Zahl der Pensionärinnen und Pensionäre stark erhöht (+53,9 %). Dieser Anstieg ließ sich überwiegend auf die hohe Zahl an Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern zurückführen, die in den 1960er- und 1970er-Jahren eingestellt wurden.
- Aufgrund steigender Schülerzahlen infolge des Babybooms und des Trends zu höheren Schulabschlüssen war damals der Lehrkräftebedarf gestiegen.
- Im Schuldienst des Landesbereichs hatte sich die Zahl der Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger in diesen 20 Jahren fast verdreifacht (+181,1 %).
- Mittlerweile sind die stärksten Einstellungsjahrgänge bereits pensioniert worden, sodass es im Jahr 2021 nur noch zu knapp 17 000 Neupensionierungen im Schuldienst kam.
Weniger Pensionierungen gab es hier zuletzt im Jahr 2005, die meisten Pensionierungen fanden mit jeweils 27 900 in den Jahren 2014 und 2015 statt.21 % der Neupensionierten erreichten die Regelaltersgrenze 48 400 oder 80 % der insgesamt 60 200 Neupensionärinnen und Neupensionäre des Jahres 2021 schieden mit dem Erreichen einer Altersgrenze mit durchschnittlich 63 Jahren und 9 Monaten aus dem aktiven Dienst aus.
Davon erreichten allerdings nur 12 600 die gesetzliche Regelaltersgrenze (21 % aller Neupensionierten). Die übrigen 35 800 (59 % aller Neupensionierten) traten mit Erreichen einer sogenannten Antragsaltersgrenze vorzeitig in den Ruhestand oder erreichten eine besondere Altersgrenze, wie sie etwa im Vollzugsdienst oder für Berufssoldatinnen und -soldaten gilt.
Weitere 10 200 Personen oder 17 % aller im Jahr 2021 Neupensionierten wurden wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie waren bei Eintritt in den Ruhestand durchschnittlich 57 Jahre und 4 Monate alt. Die übrigen 3 % der Pensionierungen entfielen auf Vorruhestandsregelungen oder sonstige Gründe.
Was verdient ein Polizist Netto Hamburg?
Das Gehalt – Anwärter in der Ausbildung erhalten zu Beginn ca.1.068 € (netto) monatlich, im Studium ca.1.112 € netto. Die Anwärterbezüge steigen im 2. und 3. Jahr an, so dass sie im letzten Jahr bei ca.1.173 € bzw.1.217 € liegen. Nach der Ausbildung beträgt das Anfangsgehalt von Polizeimeistern in Hamburg ca.2.055 € netto im Monat, das von Polizeikommissaren ca.2.258 € netto.
Wie viel verdient ein Polizist in Hamburg?
Als Polizeikommissar/in in Hamburg kannst du ein durchschnittliches Gehalt von 66173 Euro pro Jahr verdienen. Das Anfangsgehalt in diesem Job liegt bei 38621 Euro. Laut Datenerhebung von stellenanzeigen.de liegt die Gehaltsobergrenze bei 94029 Euro.
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld bei Beamten in Bayern?
Mecklenburg-Vorpommern – Beamte und Versorgungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern erhalten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 48,5 Prozent des Grundgehalts als Sonderzahlung. Beamte in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und in C 1 erhalten 42,5 Prozent. Alle anderen Beamten in den übrigen Besoldungsgruppen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 37,5 Prozent des Grundgehalts.
Was verdient ein Beamter Lehrer in Bayern?
Haupt- und Realschullehrergehalt in der Sekundarstufe I – Wie Grundschullehrkräfte wurden lange auch Lehrende an Haupt- und Realschulen je nach Bundesland in A12 oder A13 eingestuft. Mittlerweile erfolgt in allen Bundesländern eine Besoldung nach A13 bzw.
Wird derzeit darauf umgestellt. Eine gute Entwicklung, denn gerade Lehrer:innen an Hauptschulen sehen sich häufig mit herausfordernden Unterrichtssituationen konfrontiert. Zudem sind ihre Aufstiegsmöglichkeiten begrenzt, weil es an Haupt- und Realschulen weniger Leitungs- und Koordinationsstellen gibt.
Ein Aufstieg in die besser dotierten Besoldungsgruppen A 14 oder A 15 ist nur für Rektor:innen sowie deren Stellvertretende vorgesehen. Eine der wenigen Gemeinsamkeiten bei den Gehaltsregelungen zwischen den Bundesländern ist die generelle Eingruppierung von Gymnasiallehrer:innen in die Besoldungsordnung A13.
Sie sind generell die am besten verdienenden Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen. Im Durchschnitt liegt das Einstiegsgehalt für Beamtinnen Ende 2022 in der Besoldungsgruppe A13 bei rund 4.200 Euro ; am wenigsten verdienen sie im Saarland (3.907,59 Euro), am meisten in Bayern (4.774,01 Euro). Nach etwa 26 Berufsjahren liegt der Schnitt bei circa 5.400 Euro.
Gymnasiallehrkräfte verdienen nicht nur besser. Zudem hat ihre Karriereleiter im Vergleich zu anderen Schulformen mehr Sprossen, da Gymnasien in der Regel mehr Personal zur Koordination und Organisation brauchen. Will eine Lehrkraft Karriere machen, ist dieser Schritt damit verbunden, dass die reine Unterrichtszeit zugunsten von Managementaufgaben sinkt.
StudienratOberstudienratStudiendirektor undOberstudiendirektor
möglich. Bei letzteren handelt es sich um die Rektorinnen und Rektoren von Gymnasien. Sie sind in die Besoldungsgruppe A16 eingestuft und können je nach Berufserfahrung und Bundesland mit einem Grundgehalt von mindestens 6.000 Euro rechnen, teilweise auch deutlich darüber (Bayern, Stufe 11: 7.862,47 Euro brutto monatlich).
- Verbeamtete Lehrkräfte an Berufsschulen werden wie diejenigen an Gymnasien in der Regel nach A13 besoldet.
- Zudem bieten sich ihnen meist ebenfalls Möglichkeiten, eine leitende Position einzunehmen und somit auch mehr Geld zu verdienen.
- Werden sie privatrechtlich angestellt und nach Tarif (TV-L) bezahlt, erfolgt die Eingruppierung meist in die Entgeltgruppe E 13.
Das Einstiegsgehalt lag 2022 bei etwa 4.000 Euro brutto monatlich (Stufe 1), das Endgehalt bei ca.6.000 Euro (Stufe 6). In Hessen gilt der TV-H, der sich allerdings kaum vom Landestarif unterscheidet. Für 2023 fordern die Gewerkschaften eine deutliche Erhöhung.
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld bei Beamten in Bayern?
Mecklenburg-Vorpommern – Beamte und Versorgungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern erhalten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 48,5 Prozent des Grundgehalts als Sonderzahlung. Beamte in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und in C 1 erhalten 42,5 Prozent. Alle anderen Beamten in den übrigen Besoldungsgruppen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 37,5 Prozent des Grundgehalts.
Wie lange muss ein Beamter in Bayern arbeiten?
Die Altersgrenze (Art. Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist ab 01.01.2011 Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67.
Wie viele Stunden arbeiten Beamte in Bayern?
Vollzitat nach RedR: Bayerische Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl.S.409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Abs.72 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl.S.98) geändert worden ist Auf Grund von Art.80 Abs.1 und Art.88a Abs.2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.
Juni 1994 (BGBl I S.1170) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.2 Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 5 Abs.2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 7 Abs.2 Sätze 2 und 3 oder § 8 Abs.1 Satz 2 zu leisten wäre.
(2) 1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.2 Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen.3 Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.4 § 7 und § 9 Abs.2 bleiben unberührt.
(3) 1 Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.2 Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.
(4) 1 Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.2 Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist.3 Vorbehaltlich der Regelungen in Art.88 Abs.4 und Art.91 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BayBG ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen.4 Zeiten des Erholungsurlaubs sowie einer Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
(5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. (1) 1 Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden und innerhalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.2 Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(2) 1 Von Abs.1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art.17 Abs.3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.2 Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
§ 4 Dienst in Bereitschaft (1) 1 Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern.2 Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.3 Der Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten im Sinn des Art.132 BayBG im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.
- 2) 1 Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn 1.
- Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären, 2.
- Beamten, die eine Erklärung nach Nr.1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen, 3.
die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr.1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.2 Bei Beamten im Sinn des Art.132 BayBG soll bei einer Wochenarbeitszeit im Sinn des Satzes 1 von 56 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes in der Regel 31 Stunden betragen; dieses Verhältnis gilt entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit auf weniger als 56 Stunden verlängert wird.
3) 1 Bei den in klinischen Einrichtungen tätigen Beamten, die außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten, gilt Abs.2 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit 1. bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 v.H. bis zu 49 v.H. auf bis zu 54 Stunden, 2.
bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v.H. auf bis zu 58 Stunden und 3. in sonstigen begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden in der Woche verlängert werden kann.2 Abs.2 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) 1 Die Erklärung nach Abs.2 Satz 1 Nr.1 kann zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden.2 Beamte sind auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.
(1) 1 Arbeitstage sind die Werktage.2 Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei.3 Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen. (2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember. (3) 1 Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen.2 Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen.
§ 6 Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (1) 1 Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 5) anordnen.2 In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.3 Beamte sollen grundsätzlich an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. § 7 Gleitende Arbeitszeit (1) 1 Beamte haben die tägliche Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten.2 Die können hierbei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 selbst bestimmen.3 Die Arbeitszeit ist durch elektronische Zeiterfassungsgeräte zu erfassen.4 In begründeten Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen.
(2) 1 Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.2 Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs.1 Satz 1.3 Die Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden.4 Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend.
- 3) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
- 4) 1 In den staatlichen Verwaltungen muss die tägliche Mindestanwesenheitszeit (Präsenzzeit) ausschließlich der Pausen mindestens 4 Stunden betragen.2 Die Rahmenzeit darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten.3 Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können oberste Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden Beginn und Ende der Präsenzzeit festlegen und hierzu weitere Regelungen treffen sowie Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.
(5) 1 Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden; der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als zwölf Monate umfassen.2 Arbeitszeitrückstände dürfen 40 Stunden nicht überschreiten.3 Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus ist durch die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden zu begrenzen.
- 6) 1 Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können bis zu 24 Tage im Kalenderjahr freigegeben werden.2 Im Übrigen ist ein Arbeitszeitausgleich während der Präsenzzeit nur für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit zulässig.
- 7) 1 Die zur näheren Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit im staatlichen Bereich erforderlichen Rahmenbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den anderen obersten Dienstbehörden.2 Die obersten Dienstbehörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat von den Rahmenbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Verhältnisse dies erfordern.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen sowie für das wissenschaftliche, künstlerische und technische Personal an den Hochschulen; hiervon abweichend kann an Hochschulen die gleitende Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Abs.1 bis 7 festgelegt werden.
1) 1 Abweichend von § 7 kann die feste Arbeitszeit angeordnet werden; in staatlichen Verwaltungen jedoch nur dann, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.2 Der Dienststellenleiter legt die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest.3 Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten.4 In den staatlichen Verwaltungen muß der Dienst spätestens um 8.30 Uhr beginnen und darf von Montag bis Donnerstag nicht vor 16.00 Uhr, am Freitag nicht vor 14.00 Uhr enden.5 Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Sätzen 3 und 4 zulassen.
(2) 1 Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten.2 Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten; die Pause kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.3 Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
§ 8b Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (1) 1 Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art.87 Abs.3 und 4 oder Art.88 Abs.4 kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer 1. einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub, 2.
einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Abs.2 BeamtStG, 3. des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit, 4. eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann, 5.
- Eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung.2 Die Ansparphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamten vorzeitig beendet wird.
- 2) Tritt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nrn.1 bis 4 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art.91 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert. § 9 Schichtdienst und wechselnder Dienst (1) 1 Abweichend von §§ 7 und 8 ist Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern.2 Der Dienststellenleiter legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest.3 Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten.4 Oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden können Abweichungen von Satz 3 zulassen.
- 2) Zum Schichtdienst oder zum planmäßig sonstig wechselnden Dienst nach Bedarf sind die Beamten so einzuteilen, daß die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs.1 und 2) in einem Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
- 3) 1 Die verminderte Arbeitszeit nach § 2 Abs.1 Satz 2 gilt für Beamte im Schichtdienst ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamten an den für die Beamten mit einer Arbeitszeitregelung nach § 7 oder § 8 ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben.2 Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.
§ 10 Einheitliche Arbeitszeit 1 Wenn an einer Dienststelle Beamte des Staates und Beamte eines anderen dieser Verordnung unterliegenden Dienstherrn beschäftigt werden, richtet sich die Arbeitszeit an der Dienststelle nach der für die Beamten des Staates bestehenden Regelung.2 Bei den Landratsämtern kann jedoch der Landrat auch mit Wirkung für die Staatsbeamten, die feste Arbeitszeit anordnen, die Arbeitszeit abweichend von § 7 Abs.2 Satz 3 und Abs.4 und § 8 einteilen und Anordnungen nach § 6 Abs.1 treffen.
§ 11 Arbeitszeit für jugendliche Beamte und Dienstanfänger (1) Die Arbeitszeit für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) darf täglich 8½ Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. (2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs.2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs.1 so fest, dass die nach Abs.1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
(3) 1 Jugendliche Beamte dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden.2 An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden. (4) 1 Die Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt 60 Minuten betragen.2 Jede Ruhepause ist auf mindestens 15 Minuten festzusetzen.3 Länger als 4½Stunden dürfen jugendliche Beamte nicht ohne Pause beschäftigt werden.
- 5) Die Schichtzeit, bestehend aus Arbeitszeit und Ruhepausen, darf täglich 10 Stunden nicht überschreiten.
- 6) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist jugendlichen Beamten eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
- 7) 1 Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung jugendlicher Beamter mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.2 Im übrigen können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern; dies gilt auch im Rahmen der Ausbildung von jugendlichen Beamten an Bildungsstätten für die Beamtenausbildung.3 Die Ausnahmen sind zu befristen.
(8) Ausnahmeregelungen für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bleiben unberührt. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstanfänger unter 18 Jahren entsprechend. § 12 Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs.3, § 5 Abs.3 Satz 2 und § 6 Abs.1) freizustellen.
§ 13 Arbeitszeit für Arbeitnehmer 1 Die vorstehend getroffenen Regelungen für die bayerischen Beamten werden auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen, soweit sie in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und soweit tarifvertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen.2 Soweit für Arbeitnehmer tarifvertraglich eine von § 2 Abs.1 Satz 1 abweichende regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die Sollzeit nach § 7 Abs.2 entsprechend anzupassen.
(1) 1 In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres abweichend von § 2 Abs.1 Satz 1 im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche.2 Für Beamte, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31.
- Juli 2013 das 50.
- Lebensjahr vollenden, gilt die nach § 2 Abs.1 Satz 1 maßgebliche Arbeitszeit ab dem Ersten des Monats, in dem das 50.
- Lebensjahr vollendet wird.3 Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1.
- August bis 31.
- Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres.
(2) 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art.88 oder 89 BayBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, vermindert sich die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.2 Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten an den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.3 Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und bei Förderlehrern kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung insoweit widerrufen werden, als dies notwendig ist, um den sich durch die Änderung der Wochenarbeitszeit ergebenden neuen Umfang der ermäßigten Arbeitszeit auf volle Stunden anzupassen.
(3) 1 Für Freistellungen nach Art.80a Abs.4 und Art.80d Abs.2 Satz 1 Nr.2 BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung sowie für Ermäßigungen nach Art.80a Abs.4 BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung gelten Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem 1. September 2004 entfallen, als voll erbracht.2 Satz 1 gilt entsprechend für Ansparleistungen nach § 2 Abs.2 Satz 3.
(4) Für die Ausgleichsphase eines Arbeitszeitmodells nach Art.87 Abs.3 und 4, Art.88 Abs.4 und Art.91 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BayBG sowie nach § 2 Abs.2 Satz 3 findet § 2 in der bis zum 1. August 2012 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Ansparphase vor dem 1.
August 2012 liegt, und § 14 Abs.1, soweit die Ansparphase zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2013 liegt. (5) Neue Arbeitszeitmodelle nach § 8a in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung können bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter erprobt werden; die Ableistung der nach § 2 Abs.1 maßgeblichen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. München, den 25. Juli 1995 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber